GAV IBAarau-Gruppe
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber
Artikel 1.3
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Kontakt paritätische Organe
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Aargau:
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Bajram Arifaj
062 834 94 62
bajram.arifaj@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.
Artikel 8.1
Artikel 8.1
Lohnkategorien
GEHALTSSTUFE | FÜHRUNGSFUNKTION | FACHFUNKTION |
---|---|---|
10 | Leitung von Geschäftsbereichen | |
9 | Leitung von Geschäftsbereichen | FachspezialistIn mit bes. Funktion |
8 | Leitung von Geschäftsbereichen und Abteilungen | FachspezialistIn |
7 | Leitung von Abteilungen | FachspezialistIn |
6 | Leitung von Abteilungen und Gruppen | FachspezialistIn |
5 | Leitung von Gruppen | SachbearbeiterIn |
4 | Leitung von Gruppen und Teams | SachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn |
3 | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn | |
2 | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn | |
1 | Büro-/BetriebsmitarbeiterIn |
Anhang 2
Lohnerhöhung
2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%
2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert
2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%
Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.
Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%
2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert
2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%
Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.
Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016
13. Monatslohn
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Dienstaltersgeschenke
Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.
Artikel 8.2
Artikel 8.2
Kinderzulagen
Gemäss Gesetz
Artikel 8.12
Artikel 8.12
Schichtarbeit
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.
Artikel 5.5.2
Artikel 5.5.2
Pikettdienst
Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.
Artikel 5.5.2
Artikel 5.5.2
Spesenentschädigung
Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Artikel 8.13
Artikel 8.13
weitere Zuschläge
Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.
Treueprämien:
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.
Artikel 8
Treueprämien:
Voraussetzung | Höhe |
---|---|
Nach 10 Dienstjahren | halbes Monatsgehalt |
Nach 15 Dienstjahren | 3/4 Monatsgehalt |
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5 | Ganzes Monatsgehalt |
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.
Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.
Artikel 5.2 + 5.3
Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.
Artikel 5.2 + 5.3
Überstunden / Überzeit
Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.
Artikel 5.4 und 5.5
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.
Artikel 5.4 und 5.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20-jährig | 25 |
Ab 21-jährig | 23 |
Ab 36-jährig | 25 |
Ab 56-jährig | 30 |
Artikel 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter | 3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag) |
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht | 1 Tag |
Wohnungsumzug | 1 Tag |
Artikel 7.1
Bezahlte Feiertage
9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.
Artikel 6.7
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.
Artikel 6.7
Bildungsurlaub
Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.
Artikel 4.16
Artikel 4.16
Krankheit
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Unfall
Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 9.1 bis 9.11
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.
Artikel 7 und 9.13
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.
Artikel 7 und 9.13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Unterstützungspflicht | Lohnentschädigung |
---|---|---|
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | nein | 50% |
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | ja | 80% |
Andere obligat. Dienstleistungen | 100% während 4 Wochen | |
Andere obligat. Dienstleistungen | nein | 50% ab 5. Woche |
Andere obligat. Dienstleistungen | ja | 80% ab 5. Woche |
Durchdiener | 80% während 300 Tagen | |
Feuerwehrdienst | 100% |
Artikel 9.14 und 9.15
Pensionsregelungen
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Frühpensionierung
Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre
Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.
Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.
Artikel 11.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Sexuelle Belästigung
Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Artikel 4.2
Artikel 4.2
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 14 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab 2. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3.4
Kündigungsschutz
Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.
Artikel 3.6
Artikel 3.6
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau
Arbeitgebervertretung
IBAarau-Gruppe
Aufgaben paritätische Organe
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.
Artikel 2.7.3
Artikel 2.7.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Personalkommissionsreglement
Artikel 2.8.4
Artikel 2.8.4
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.
Artikel 2.8.5
Artikel 2.8.5
Sozialpläne
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.
Artikel 2.1.d
Artikel 2.1.d
Schlichtungsverfahren
Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.
Artikel 2.7
Artikel 2.7
Friedenspflicht
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.
Artikel 2.4
Artikel 2.4