Normalarbeitsvertrag für die im Detailhandel Basel-Stadt angestellten Personen BS

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2020 bis 30.06.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2020 bis 30.06.2023
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Kurzinfo Geltungsbereich
10010

Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Basel-Stadt)

Kurzinfo Geltungsbereich
10012

Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Basel-Stadt)

Kurzinfo Geltungsbereich
10194

Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Basel-Stadt)

Kurzinfo Geltungsbereich
10802

Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Basel-Stadt)

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10010
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10012
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10194
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10802
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10010

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.

Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels:
a) Versandhandel;
b) Messen und Märkte;
c) Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10012

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.

Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels:
a) Versandhandel;
b) Messen und Märkte;
c) Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10194

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.

Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels:
a) Versandhandel;
b) Messen und Märkte;
c) Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10802

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.

Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels:
a) Versandhandel;
b) Messen und Märkte;
c) Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10010

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a) Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum;
b) Lernende;
c) Praktikanten und Praktikantinnen.

Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a) Ehefrau und Ehemann;
b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d) Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind. Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Artikel 3 und 6

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10012

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a) Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum;
b) Lernende;
c) Praktikanten und Praktikantinnen.

Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a) Ehefrau und Ehemann;
b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d) Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind. Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Artikel 3 und 6

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10194

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a) Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum;
b) Lernende;
c) Praktikanten und Praktikantinnen.

Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a) Ehefrau und Ehemann;
b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d) Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind. Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Artikel 3 und 6

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10802

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a) Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum;
b) Lernende;
c) Praktikanten und Praktikantinnen.

Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a) Ehefrau und Ehemann;
b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d) Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind. Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Artikel 3 und 6

Kontakt paritätische Organe
10012

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
http://www.awa.bs.ch/index

Kontakt paritätische Organe
10194

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
https://www.awa.bs.ch

Kontakt paritätische Organe
10802

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
https://www.awa.bs.ch

Löhne / Mindestlöhne
10010
Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien:
Kategorie Franken pro Monat Franken pro Stunde
ungelernt 3'650.-- 20.05
ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'750.-- 20.60
gelernt mit EBA 3'850.-- 21.15
gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'950.-- 21.70
gelernt mit EFZ 4'050.-- 22.45
gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 4'150.-- 22.80
Lernende im 1. Lehrjahr 600.--  
Lernende im 2. Lehrjahr 800.--  
Lernende im 3. Lehrjahr 1'000.--  
Lernende im 4. Lehrjahr 1'100.--  
Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat 900.--  
Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.

Artikel 5
Löhne / Mindestlöhne
10012
Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien:
Kategorie Franken pro Monat Franken pro Stunde
ungelernt 3'650.-- 20.05
ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'750.-- 20.60
gelernt mit EBA 3'850.-- 21.15
gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'950.-- 21.70
gelernt mit EFZ 4'050.-- 22.45
gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 4'150.-- 22.80
Lernende im 1. Lehrjahr 600.--  
Lernende im 2. Lehrjahr 800.--  
Lernende im 3. Lehrjahr 1'000.--  
Lernende im 4. Lehrjahr 1'100.--  
Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat 900.--  
Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.

Artikel 5
Löhne / Mindestlöhne
10194
Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien:
Kategorie Franken pro Monat Franken pro Stunde
ungelernt 3'650.-- 20.05
ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'750.-- 20.60
gelernt mit EBA 3'850.-- 21.15
gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'950.-- 21.70
gelernt mit EFZ 4'050.-- 22.45
gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 4'150.-- 22.80
Lernende im 1. Lehrjahr 600.--  
Lernende im 2. Lehrjahr 800.--  
Lernende im 3. Lehrjahr 1'000.--  
Lernende im 4. Lehrjahr 1'100.--  
Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat 900.--  
Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.

Artikel 5
Löhne / Mindestlöhne
10802
Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien:
Kategorie Franken pro Monat Franken pro Stunde
ungelernt 3'650.-- 20.05
ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'750.-- 20.60
gelernt mit EBA 3'850.-- 21.15
gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 3'950.-- 21.70
gelernt mit EFZ 4'050.-- 22.25
gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel 4'150.-- 22.80
Lernende im 1. Lehrjahr 600.--  
Lernende im 2. Lehrjahr 800.--  
Lernende im 3. Lehrjahr 1'000.--  
Lernende im 4. Lehrjahr 1'100.--  
Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat 900.--  

Legen die entsprechenden Branchenverbände die Löhne der in der Branche beschäftigten Lernenden fest oder geben eine Empfehlung ab, so gelten diese.

Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.

Artikel 5

Lohnkategorien
10010

Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a) ungelernt;
b) ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
c) gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA);
d) gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
e) gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ);
f) gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
g) in Lehre;
h) Praktikum. (Ein Praktikum kann maximal 12 Monate dauern.)

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.

Artikel 4

Lohnkategorien
10012

Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a) ungelernt;
b) ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
c) gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA);
d) gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
e) gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ);
f) gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
g) in Lehre;
h) Praktikum. (Ein Praktikum kann maximal 12 Monate dauern.)

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.

Artikel 4

Lohnkategorien
10194

Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a) ungelernt;
b) ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
c) gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA);
d) gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
e) gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ);
f) gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
g) in Lehre;
h) Praktikum. (Ein Praktikum kann maximal 12 Monate dauern.)

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.

Artikel 4

Lohnkategorien
10802

Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a) ungelernt;
b) ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
c) gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA);
d) gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
e) gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ);
f) gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;
g) in Lehre;
h) Praktikum. (Ein Praktikum kann maximal 12 Monate dauern.)

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.

Artikel 4

Lohnerhöhung
10010

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

*Artikel 5, 2bis*

Lohnerhöhung
10012

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

*Artikel 5, 2bis*

Lohnerhöhung
10194

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

*Artikel 5, 2bis*

Lohnerhöhung
10802

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

*Artikel 5, 2bis*

Paritätische Organe
10010

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
http://www.awa.bs.ch/index

Paritätische Organe
10012

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
http://www.awa.bs.ch/index

Paritätische Organe
10194

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
https://www.awa.bs.ch

Paritätische Organe
10802

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitsbeziehungen
Postfach
4005 Basel
Tel. +41(0)61 267 87 66
Fax +41(0)61 267 99 35
abz.awa@bs.ch
https://www.awa.bs.ch

Aufgaben paritätische Organe
10010
Kontrollen und Verwaltungssanktion
Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungssanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7
Aufgaben paritätische Organe
10012
Kontrollen und Verwaltungssanktion
Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungssanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7
Aufgaben paritätische Organe
10194
Kontrollen und Verwaltungssanktion
Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungssanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7
Aufgaben paritätische Organe
10802
Kontrollen und Verwaltungssanktion
Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungssanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7
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