GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2022 bis 30.04.2024
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2025. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (07.12.2023) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht und der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023. (19.12.2022) / Per 1. Januar 2022 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 20.– pro Monat und Mitarbeiter:in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 5.– pro Monat erhöht. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2022.
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Örtlicher Geltungsbereich
11954
Gilt für die ganze Schweiz.
Örtlicher Geltungsbereich
12654
Gilt für die ganze Schweiz.
Örtlicher Geltungsbereich
12700
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
11954
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12654
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12700
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11954
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12654
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12700
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11954
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12654
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12700
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11954
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12654
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12700
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11954
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12654
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12700
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11954
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12654
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12700
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
11954
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Kontakt paritätische Organe
12654
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Kontakt paritätische Organe
12700
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11954
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12654
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12700
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11954
Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Ungelernte Arbeitnehmende1 CHF 4'025.–
Angelernte Arbeitnehmende CHF 4'175.–
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens CHF 4'375.–
BetonwerkerIn EFZ CHF 4'800.–


1Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.– unterschritten werden.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.

Kanton Genf

Für den Kanton Genf sind die ... aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020

Löhne / Mindestlöhne
12654
Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Ungelernte Arbeitnehmende1 CHF 4'025.–
Angelernte Arbeitnehmende CHF 4'175.–
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens CHF 4'375.–
BetonwerkerIn EFZ CHF 4'800.–


Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.– unterschritten werden.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020

Löhne / Mindestlöhne
12700
Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Ungelernte Arbeitnehmende1 CHF 4'025.–
Angelernte Arbeitnehmende CHF 4'175.–
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens CHF 4'375.–
BetonwerkerIn EFZ CHF 4'800.–


Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.– unterschritten werden.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020

Lohnerhöhung
11954
2022 (per 1. Juni 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 20.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 5.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Per 1. Januar 2023 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 25.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 10.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhö­hung nach Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2022/2023; Allgemeinverbindlicherklärung: III
Lohnerhöhung
12654
2022 (per 1. Juni 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 20.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 5.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Per 1. Januar 2023 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 25.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 10.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhö­hung nach Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2022/2023; Allgemeinverbindlicherklärung: III
Lohnerhöhung
12700
2022 (per 1. Juni 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 20.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 5.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Per 1. Januar 2023 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von CHF 25.– pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um CHF 10.– pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhö­hung nach Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2022/2023; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
11954
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
13. Monatslohn
12654
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
13. Monatslohn
12700
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11954
Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12654

Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12700

Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV

Schichtarbeit
11954

Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.

Artikel 4.6

Schichtarbeit
12654

Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.

Artikel 4.6

Schichtarbeit
12700

Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.

Artikel 4.6

Normalarbeitszeit
11954
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).

Artikel 2
Normalarbeitszeit
12654

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).

Artikel 2

Normalarbeitszeit
12700

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).

Artikel 2

Überstunden / Überzeit
11954
Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich.

Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.

Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Überstunden / Überzeit
12654

Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich. 

Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.

Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV

Überstunden / Überzeit
12700

Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich. 

Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.

Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV

Ferien
11954
KategorieAnzahlFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge)30 Tage
ab 1. Dienstjahr25 Tage
nach 15 Dienstjahren im Betrieb 27.5 Tage
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 5
Ferien
12654
KategorieAnzahlFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge)30 Tage
ab 1. Dienstjahr25 Tage
nach 15 Dienstjahren im Betrieb 27.5 Tage
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 5
Ferien
12700
KategorieAnzahlFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge)30 Tage
ab 1. Dienstjahr25 Tage
nach 15 Dienstjahren im Betrieb 27.5 Tage
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11954
Anlassbezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern1 Tag
Umzug1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung½ Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7 und Lohnvereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12654
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung ½ Tag

 

Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7 und Lohnvereinbarung 2017

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12700
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 3 Tage
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung ½ Tag

 

Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7 und Lohnvereinbarung 2017

Bezahlte Feiertage
11954

Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6

Bezahlte Feiertage
12654

Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6

Bezahlte Feiertage
12700

Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6

Krankheit
11954
Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:

– Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn);
– die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;
– die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung;
– im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
– Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
– Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
– bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
– während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%


Artikel 10
Krankheit
12654

Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:

  • Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn); 
  • die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;  
  • die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung; 
  • im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
  • Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
  • Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
  • bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
  • während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit. 

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%


Artikel 10

Krankheit
12700

Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:

  • Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn); 
  • die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;  
  • die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung; 
  • im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
  • Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
  • Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
  • bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
  • während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit. 

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%


Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11954
Dienstart in % des Lohnes
bis 4 Wochen/ Jahr sowie Rekrutenschule 100%
über 4 Wochen bis 21 Wochen/Jahr 80%

Artikel 8

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12654
Dienstart in % des Lohnes
bis 4 Wochen/ Jahr sowie Rekrutenschule 100%
über 4 Wochen bis 21 Wochen/Jahr 80%

 

Artikel 8

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12700
Dienstart in % des Lohnes
bis 4 Wochen/ Jahr sowie Rekrutenschule 100%
über 4 Wochen bis 21 Wochen/Jahr 80%

 

Artikel 8

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11954
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat
Lehrlinge CHF 5.--/Monat
Arbeitgeber CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat


Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer/innenbeitrag beträgt 17 Franken für jeden vertragsunterstellten Arbeitnehmenden pro Monat. Dem Vertrag unterstellte Lernende entrichten einen Beitrag von 5 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 6 Franken pro Monat pro vertragsunterstellten Mitarbeitenden inkl. Lernenden zu entrichten.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmer/innen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2021

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12654
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.–/Monat
Lehrlinge CHF 5.–/Monat
Arbeitgeber CHF 6.– pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat


Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer/innenbeitrag beträgt 17 Franken für jeden vertragsunterstellten Arbeitnehmenden pro Monat. Dem Vertrag unterstellte Lernende entrichten einen Beitrag von 5 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 6 Franken pro Monat pro vertragsunterstellten Mitarbeitenden inkl. Lernenden zu entrichten.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmer/innen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2021

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12700
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnen CHF 17.–/Monat
Lehrlinge CHF 5.–/Monat
Arbeitgeber CHF 6.– pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat


Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer/innenbeitrag beträgt 17 Franken für jeden vertragsunterstellten Arbeitnehmenden pro Monat. Dem Vertrag unterstellte Lernende entrichten einen Beitrag von 5 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 6 Franken pro Monat pro vertragsunterstellten Mitarbeitenden inkl. Lernenden zu entrichten.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmer/innen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2021

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11954
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12654
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12700
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Lernende
11954
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Lernende
12654
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Lernende
12700
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
11954

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage



Artikel 5; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12654

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage



Artikel 5; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12700

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage



Artikel 5; OR 329a+e

Kündigungsfrist
11954
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
während der Probezeit (2 Monate) 7 Tage
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit1 Monat
im 2. bis 5. Dienstjahr2 Monate
ab 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
12654
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
während der Probezeit (2 Monate) 7 Tage
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit 1 Monat
im 2. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
ab 6. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 11

Kündigungsfrist
12700
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
während der Probezeit (2 Monate) 7 Tage
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit 1 Monat
im 2. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
ab 6. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 11

Arbeitnehmervertretung
11954
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12654
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12700
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11954
SwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB
Arbeitgebervertretung
12654
SwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB
Arbeitgebervertretung
12700
SwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB
Paritätische Fonds
11954
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie

Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Der (...) Verein PariFonds ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).

Zweck des PariFonds: Der PariFonds bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der PariFonds (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Zusatzvereinbarung 2021

 

Paritätische Fonds
12654
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie

Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Der (...) Verein PariFonds ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).

Zweck des PariFonds: Der PariFonds bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der PariFonds (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Zusatzvereinbarung 2021

 

Paritätische Fonds
12700
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie

Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23

Der (...) Verein PariFonds ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).

Zweck des PariFonds: Der PariFonds bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der PariFonds (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Zusatzvereinbarung 2021

 

Aufgaben paritätische Organe
11954
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Aufgaben paritätische Organe
12654
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Aufgaben paritätische Organe
12700
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11954
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12654
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12700
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Schlichtungsverfahren
11954
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Schlichtungsverfahren
12654
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Schlichtungsverfahren
12700
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.13197 29.11.2024 29.11.2024
13.12958 15.04.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12700 07.12.2023 07.12.2023
12.12654 07.12.2023 07.12.2023
12.11954 19.12.2022 19.12.2022
12.11700 24.05.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11467 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11336 25.06.2021 25.06.2021
10.11109 16.12.2020 01.01.2021