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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2020 bis 31.01.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2020 bis 31.01.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.
Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.
Artikel 5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19
Artikel 19
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Strassburgstrasse 11
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Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
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Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 76
Fax: 044 295 30 63
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Mindest-Monatslöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 4'482.-- | CHF 4'141.-- | CHF 3'939.-- |
> 12 Mt. | CHF 4'662.-- | CHF 4'286.-- | CHF 4'118.-- |
> 24 Mt. | CHF 4'849.-- | CHF 4'437.-- | CHF 4'306.-- |
> 36 Mt. | CHF 5'043.-- | CHF 4'592.-- | CHF 4'502.-- |
> 48 Mt. | CHF 5'245.-- | CHF 4'753.-- | CHF 4'706.-- |
> 60 Mt. | CHF 5'444.-- | CHF 4'920.-- | CHF 4'920.-- |
Mindest-Stundenlöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 24.65 | CHF 22.75 | CHF 21.65 |
> 12 Mt. | CHF 25.60 | CHF 23.55 | CHF 22.65 |
> 24 Mt. | CHF 26.65 | CHF 24.40 | CHF 23.65 |
> 36 Mt. | CHF 27.70 | CHF 25.25 | CHF 24.75 |
> 48 Mt. | CHF 28.80 | CHF 26.10 | CHF 25.85 |
> 60 Mt. | CHF 29.90 | CHF 27.05 | CHF 27.05 |
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Mindest-Monatslöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 4'482.-- | CHF 4'141.-- | CHF 3'939.-- |
> 12 Mt. | CHF 4'662.-- | CHF 4'286.-- | CHF 4'118.-- |
> 24 Mt. | CHF 4'849.-- | CHF 4'437.-- | CHF 4'306.-- |
> 36 Mt. | CHF 5'043.-- | CHF 4'592.-- | CHF 4'502.-- |
> 48 Mt. | CHF 5'245.-- | CHF 4'753.-- | CHF 4'706.-- |
> 60 Mt. | CHF 5'444.-- | CHF 4'920.-- | CHF 4'920.-- |
Mindest-Stundenlöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 24.65 | CHF 22.75 | CHF 21.65 |
> 12 Mt. | CHF 25.60 | CHF 23.55 | CHF 22.65 |
> 24 Mt. | CHF 26.65 | CHF 24.40 | CHF 23.65 |
> 36 Mt. | CHF 27.70 | CHF 25.25 | CHF 24.75 |
> 48 Mt. | CHF 28.80 | CHF 26.10 | CHF 25.85 |
> 60 Mt. | CHF 29.90 | CHF 27.05 | CHF 27.05 |
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Mindest-Monatslöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 4'482.-- | CHF 4'141.-- | CHF 3'939.-- |
> 12 Mt. | CHF 4'662.-- | CHF 4'286.-- | CHF 4'118.-- |
> 24 Mt. | CHF 4'849.-- | CHF 4'437.-- | CHF 4'306.-- |
> 36 Mt. | CHF 5'043.-- | CHF 4'592.-- | CHF 4'502.-- |
> 48 Mt. | CHF 5'245.-- | CHF 4'753.-- | CHF 4'706.-- |
> 60 Mt. | CHF 5'444.-- | CHF 4'920.-- | CHF 4'920.-- |
Mindest-Stundenlöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 24.65 | CHF 22.75 | CHF 21.65 |
> 12 Mt. | CHF 25.60 | CHF 23.55 | CHF 22.65 |
> 24 Mt. | CHF 26.65 | CHF 24.40 | CHF 23.65 |
> 36 Mt. | CHF 27.70 | CHF 25.25 | CHF 24.75 |
> 48 Mt. | CHF 28.80 | CHF 26.10 | CHF 25.85 |
> 60 Mt. | CHF 29.90 | CHF 27.05 | CHF 27.05 |
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Mindest-Monatslöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 4'482.-- | CHF 4'141.-- | CHF 3'939.-- |
> 12 Mt. | CHF 4'662.-- | CHF 4'286.-- | CHF 4'118.-- |
> 24 Mt. | CHF 4'849.-- | CHF 4'437.-- | CHF 4'306.-- |
> 36 Mt. | CHF 5'043.-- | CHF 4'592.-- | CHF 4'502.-- |
> 48 Mt. | CHF 5'245.-- | CHF 4'753.-- | CHF 4'706.-- |
> 60 Mt. | CHF 5'444.-- | CHF 4'920.-- | CHF 4'920.-- |
Mindest-Stundenlöhne | Berufsarbeitende | Angelernte | Hilfskräfte |
---|---|---|---|
Berufserfahrung in der Branche | |||
< = 12 Mt. | CHF 24.65 | CHF 22.75 | CHF 21.65 |
> 12 Mt. | CHF 25.60 | CHF 23.55 | CHF 22.65 |
> 24 Mt. | CHF 26.65 | CHF 24.40 | CHF 23.65 |
> 36 Mt. | CHF 27.70 | CHF 25.25 | CHF 24.75 |
> 48 Mt. | CHF 28.80 | CHF 26.10 | CHF 25.85 |
> 60 Mt. | CHF 29.90 | CHF 27.05 | CHF 27.05 |
Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1
Lohnkategorien
Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Lohnkategorien
Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Lohnkategorien
Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Lohnkategorien
Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.
Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können
Artikel 24.6
Lohnerhöhung
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Lohnerhöhung
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Lohnerhöhung
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Lohnerhöhung
2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.
Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Dienstaltersgeschenke
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Dienstaltersgeschenke
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).
Artikel 28
Artikel 28
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 26
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Samstagsarbeit | 06h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-6h00 | 50% |
Artikel 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 26
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Samstagsarbeit | 06h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-6h00 | 50% |
Artikel 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 26
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Samstagsarbeit | 06h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-6h00 | 50% |
Artikel 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 26
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Art der Arbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|---|
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Samstagsarbeit | 06h00-12h00 | 25% |
12h00-20h00 | 50% | |
Abendarbeit | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit | 23h00-6h00 | 50% |
Artikel 26
Spesenentschädigung
Grundsatz
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Spesenentschädigung
Grundsatz
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Spesenentschädigung
Grundsatz
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Spesenentschädigung
Grundsatz
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.
Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.
Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.
Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)
Artikel 31.2
Artikel 31.2
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.
Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.
Artikel 25 und 34; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | |
---|---|---|
Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr | 25 Tage | |
Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr | 25 Tage | |
Ab dem 61. Altersjahr | 30 Tage |
Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.
Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 43.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 43.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 43.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 43.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 43.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 43.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Artikel 43.1
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage |
Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung | 1 Tag |
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag |
Artikel 43.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Bezahlte Feiertage
Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.
Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Bildungsurlaub
Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Artikel 44
Artikel 44
Krankheit
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Krankheit
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Krankheit
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47
Krankheit
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47
Unfall
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Unfall
Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%
Artikel 47 und 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 43.1 und 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener | |
Personen ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | |
Personen ohne Kinder | 80% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Artikel 49
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener | |
Personen ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | |
Personen ohne Kinder | 80% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Artikel 49
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener | |
Personen ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | |
Personen ohne Kinder | 80% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Artikel 49
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener | |
Personen ohne Kinder | 50% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | |
Personen ohne Kinder | 80% des Lohnes |
Personen mit Kinder | 80% des Lohnes |
Artikel 49
Pensionsregelungen
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Pensionsregelungen
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Frühpensionierung
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Frühpensionierung
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Frühpensionierung
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Frühpensionierung
Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.
Artikel 62
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)
Artikel 20.5
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 64
Artikel 64
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 64
Artikel 64
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 64
Artikel 64
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 64
Artikel 64
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts ... verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts ... verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts ... verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts ... verhindert.
Artikel 64
Artikel 64
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 65
Artikel 65
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 65
Artikel 65
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 65
Artikel 65
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.
Artikel 65
Artikel 65
Lernende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 900.-- | CHF 1'100.-- | CHF 1'300.-- |
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 800.-- | CHF 1'000.-- | — |
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.
Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 55 und 56
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 55 und 56
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 55 und 56
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 7. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 55 und 56
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 57 und 58
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 57 und 58
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 57 und 58
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 57 und 58
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)
Kaution
Auftragssumme des Betriebs pro Kalenderjahr | Kaution |
---|---|
< CHF 2'000.-- | keine |
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
> CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Kaution
Auftragssumme des Betriebs pro Kalenderjahr | Kaution |
---|---|
< CHF 2'000.-- | keine |
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
> CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Kaution
Auftragssumme des Betriebs pro Kalenderjahr | Kaution |
---|---|
< CHF 2'000.-- | keine |
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
> CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Kaution
Auftragssumme des Betriebs pro Kalenderjahr | Kaution |
---|---|
< CHF 2'000.-- | keine |
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
> CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
a) dem Vollzug dieses GAV
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
Artikel 9.4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 57.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 57.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 57.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 57.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2
Friedenspflicht
Artikel 8.2
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