Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2019
bis 30.06.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören insbesondere Betriebe, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören insbesondere Betriebe, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachfolgende Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachfolgende Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG, von Geschäftsleitern sowie von Mitarbeitenden in leitender Funktion, von Polierern mit eidgenössischem Diplom sowie des kaufmännischen Personals und des Verkaufspersonals.
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG, von Geschäftsleitern sowie von Mitarbeitenden in leitender Funktion, von Polierern mit eidgenössischem Diplom sowie des kaufmännischen Personals und des Verkaufspersonals.
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 GAV:
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 GAV:
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.
Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
4410 Liestal
061 927 64 35
wirtschaftskammer@kmu.org
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Manuel Käppler
061 695 93 35
manuel.kaeppler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Manuel Käppler
061 695 93 35
manuel.kaeppler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1. Januar 2019 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. (...) Der dem Monatslohn entsprechende Stundenlohn ergibt sich wie folgt: Summe von 12 Monatslöhnen eines Arbeitnehmenden dividiert durch die gesamtarbeitsvertraglich definierte Jahresarbeitzeit von 2'184 Stunden. Bei der 42-Stunden-Woche ergibt sich der Stundenlohn aus der Division des Monatslohnes durch 182. (...)
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.
Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2
Berufserfahrung in der Branche | Berufsarbeiter | Angelernte | Andere | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | |
weniger oder genau 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'478.-- | CHF 24.60 | CHF 4'140.-- | CHF 22.75 | CHF 3'940.-- | CHF 21.65 |
mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'656.-- | CHF 25.60 | CHF 4'284.-- | CHF 23.55 | CHF 4'057.-- | CHF 22.30 |
mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'841.-- | CHF 26.60 | CHF 4'433.-- | CHF 24.35 | CHF 4'178.-- | CHF 22.95 |
mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'033.-- | CHF 27.65 | CHF 4'587.-- | CHF 25.20 | CHF 4'302.-- | CHF 23.65 |
mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'233.-- | CHF 28.75 | CHF 4'746.-- | CHF 26.05 | CHF 4'430.-- | CHF 24.35 |
mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'441.-- | CHF 29.90 | CHF 4'911.-- | CHF 27.00 | CHF 4'562.-- | CHF 25.05 |
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.
Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1. Januar 2019 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. (...) Der dem Monatslohn entsprechende Stundenlohn ergibt sich wie folgt: Summe von 12 Monatslöhnen eines Arbeitnehmenden dividiert durch die gesamtarbeitsvertraglich definierte Jahresarbeitzeit von 2'184 Stunden. Bei der 42-Stunden-Woche ergibt sich der Stundenlohn aus der Division des Monatslohnes durch 182. (...)
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.
Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2
Berufserfahrung in der Branche | Berufsarbeiter | Angelernte | Andere | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | |
weniger oder genau 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'478.-- | CHF 24.60 | CHF 4'140.-- | CHF 22.75 | CHF 3'940.-- | CHF 21.65 |
mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'656.-- | CHF 25.60 | CHF 4'284.-- | CHF 23.55 | CHF 4'057.-- | CHF 22.30 |
mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'841.-- | CHF 26.60 | CHF 4'433.-- | CHF 24.35 | CHF 4'178.-- | CHF 22.95 |
mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'033.-- | CHF 27.65 | CHF 4'587.-- | CHF 25.20 | CHF 4'302.-- | CHF 23.65 |
mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'233.-- | CHF 28.75 | CHF 4'746.-- | CHF 26.05 | CHF 4'430.-- | CHF 24.35 |
mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'441.-- | CHF 29.90 | CHF 4'911.-- | CHF 27.00 | CHF 4'562.-- | CHF 25.05 |
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.
Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2
Lohnkategorien
Die Mindestlohnkategorien richten sich einerseits nach der Berufserfahrung in der Branche in Anzahl Monaten. Andererseits richten sich diese nach dem Stand der beruflichen Ausbildung in drei Kategorien, welche wie folgt definiert sind:
Artikel 39.4
Kategorie | Definition |
---|---|
Berufsarbeiter | Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Weiter gehören Arbeitnehmende in diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Angelernter | Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen. Weiter gehören Angelernte mit Berufsattest in diese Kategorie, welche aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Andere | In diese Kategorie fallen all jene Arbeitnehmenden, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und weder der Kategorie Berufsarbeiter noch der Kategorie Angelernte zugeordnet werden können. |
Artikel 39.4
Lohnkategorien
Die Mindestlohnkategorien richten sich einerseits nach der Berufserfahrung in der Branche in Anzahl Monaten. Andererseits richten sich diese nach dem Stand der beruflichen Ausbildung in drei Kategorien, welche wie folgt definiert sind:
Artikel 39.4
Kategorie | Definition |
---|---|
Berufsarbeiter | Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Weiter gehören Arbeitnehmende in diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Angelernter | Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen. Weiter gehören Angelernte mit Berufsattest in diese Kategorie, welche aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Andere | In diese Kategorie fallen all jene Arbeitnehmenden, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und weder der Kategorie Berufsarbeiter noch der Kategorie Angelernte zugeordnet werden können. |
Artikel 39.4
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt.
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).
Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.
Artikel 40
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).
Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.
Artikel 40
13. Monatslohn
Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt.
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).
Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.
Artikel 40
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).
Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.
Artikel 40
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich auf der Basis von 42 Stunden pro Woche bzw. 182 Stunden pro Monat abgerechnet und ausbezahlt, unbesehen der flexiblen Arbeitszeit. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bar ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldi sind jeweils spätestens per Mitte und Ende Jahr auszuweisen. Beim Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. (...)
Können Minusstunden, welche auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden sind, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).
Artikel 37
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldi sind jeweils spätestens per Mitte und Ende Jahr auszuweisen. Beim Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. (...)
Können Minusstunden, welche auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden sind, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).
Artikel 37
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich auf der Basis von 42 Stunden pro Woche bzw. 182 Stunden pro Monat abgerechnet und ausbezahlt, unbesehen der flexiblen Arbeitszeit. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bar ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldi sind jeweils spätestens per Mitte und Ende Jahr auszuweisen. Beim Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. (...)
Können Minusstunden, welche auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden sind, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).
Artikel 37
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldi sind jeweils spätestens per Mitte und Ende Jahr auszuweisen. Beim Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. (...)
Können Minusstunden, welche auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden sind, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).
Artikel 37
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäss untenstehender Tabelle auszurichten. Werden an Samstagnachmittagen, am Abend, Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen. Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 43
Zeit | Zuschlag in % des Lohnes |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% |
Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäss untenstehender Tabelle auszurichten. Werden an Samstagnachmittagen, am Abend, Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen. Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
Artikel 43
Zeit | Zuschlag in % des Lohnes |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% |
Artikel 43
Spesenentschädigung
Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.
Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.
Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.
Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.
Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4
Spesenentschädigung
Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.
Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.
Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.
Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.
Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit (...) beträgt 2'184 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.
Artikel 24 – 26.1
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Wöchentlich | Monatlich | Pro Jahr |
---|---|---|---|
8.4 Stunden / 8 Stunden 24 Minuten | 42 Stunden | 182 Stunden | 2'184 Stunden |
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.
Artikel 24 – 26.1
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit (...) beträgt 2'184 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.
Artikel 24 – 26.1
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Wöchentlich | Monatlich | Pro Jahr |
---|---|---|---|
8.4 Stunden / 8 Stunden 24 Minuten | 42 Stunden | 182 Stunden | 2'184 Stunden |
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.
Artikel 24 – 26.1
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (...) geleistet werden. Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten, vom 31.12. angerechnet, zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 27 und 42
Artikel 27 und 42
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (...) geleistet werden. Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten, vom 31.12. angerechnet, zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 27 und 42
Artikel 27 und 42
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Jahr | |
---|---|---|
bis und mit zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 50. Altersjahr bis und mit zurückgelegtem 59. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab dem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien. Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen . Werden Betriebsferien durchgeführt, so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt.
Lastenausgleich für 6. Ferienwoche für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 28, 29.5.1 – 29.5.2 und 30.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Jahr | |
---|---|---|
bis und mit zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 50. Altersjahr bis und mit zurückgelegtem 59. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab dem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien. Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen . Werden Betriebsferien durchgeführt, so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt.
Lastenausgleich für 6. Ferienwoche für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 28, 29.5.1 – 29.5.2 und 30.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 34.1 GAV findet ein Lastenausgleich (....) statt.
Artikel 34
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist, höchstens 1mal pro Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (...) | bis 3 Tage |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 34.1 GAV findet ein Lastenausgleich (....) statt.
Artikel 34
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist, höchstens 1mal pro Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (...) | bis 3 Tage |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gemäss Art. 24 GAV.
Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.
Artikel 31 – 32
Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.
Artikel 31 – 32
Bezahlte Feiertage
Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gemäss Art. 24 GAV.
Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.
Artikel 31 – 32
Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.
Artikel 31 – 32
Bildungsurlaub
Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Artikel 33.1 – 33.3
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Artikel 33.1 – 33.3
Bildungsurlaub
Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Artikel 33.1 – 33.3
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Artikel 33.1 – 33.3
Krankheit
Verhinderung durch Krankheit, Versicherungspflicht
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.
Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
a) der Lohnausfall zufolge Erkrankung ab Beginn derselben zu 80% entschädigt wird. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.
b) das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
c) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
e) der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
(...)
Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten (...).
Artikel 48.1, 49.1, 49.3 – 49.6
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.
Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
a) der Lohnausfall zufolge Erkrankung ab Beginn derselben zu 80% entschädigt wird. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.
b) das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
c) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
e) der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
(...)
Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten (...).
Artikel 48.1, 49.1, 49.3 – 49.6
Krankheit
Verhinderung durch Krankheit, Versicherungspflicht
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.
Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
a) der Lohnausfall zufolge Erkrankung ab Beginn derselben zu 80% entschädigt wird. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.
b) das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
c) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
e) der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
(...)
Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten (...).
Artikel 48.1, 49.1, 49.3 – 49.6
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.
Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
a) der Lohnausfall zufolge Erkrankung ab Beginn derselben zu 80% entschädigt wird. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.
b) das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
c) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
e) der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
(...)
Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten (...).
Artikel 48.1, 49.1, 49.3 – 49.6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 34.1 und 53.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 34.1 und 53.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR:
Die Leistungen gemäss lit. b) sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 51.2 GAV während mindestens 6 Monaten bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 6 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und 324 b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1
Dienstart | Wer | Entschädigung in % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutierungstage und Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener während 300 Tagen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Während Kaderschulen und Beförderungsdiensten | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR:
Die Leistungen gemäss lit. b) sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 51.2 GAV während mindestens 6 Monaten bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 6 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und 324 b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1
Dienstart | Wer | Entschädigung in % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutierungstage und Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener während 300 Tagen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Während Kaderschulen und Beförderungsdiensten | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1
Frühpensionierung
Artikel 67
Frühpensionierung
Artikel 67
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
– Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
– Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
– Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
– Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.
Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
– Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
– Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
– Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
– Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
Wer | Vollzugskostenbeitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns |
Arbeitgebende | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden |
Lernende | CHF 5.--/Monat |
Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.
Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
– Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
– Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
– Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
– Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.
Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
– Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
– Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
– Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
– Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
Wer | Vollzugskostenbeitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns |
Arbeitgebende | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden |
Lernende | CHF 5.--/Monat |
Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.
Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebenden:
– Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
– Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
– Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
– Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Pflichten des Arbeitnehmenden:
– Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
– Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.
Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6
– Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
– Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
– Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
– Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Pflichten des Arbeitnehmenden:
– Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
– Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.
Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebenden:
– Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
– Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
– Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
– Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Pflichten des Arbeitnehmenden:
– Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
– Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.
Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6
– Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
– Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
– Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
– Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Pflichten des Arbeitnehmenden:
– Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
– Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.
Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6
Lernende
Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Kündigung während der Probezeit
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Kündigung nach der Probezeit
Wird nach der Ausbildung das Anstellungsverhältnis ohne Unterbruch im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Ausbildungszeit miteinbezogen.
Artikel 58, 59.3 und 60
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Kündigung während der Probezeit
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Kündigung nach der Probezeit
Wird nach der Ausbildung das Anstellungsverhältnis ohne Unterbruch im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Ausbildungszeit miteinbezogen.
Artikel 58, 59.3 und 60
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Gelangen ab dem zehnten Dienstjahr bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage) über 180 Tage hinaus zur Auszahlung, so gilt die Kündigungssperrfrist auch während der Dauer dieses Taggeldbezuges.
Artikel 61 und 62
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Gelangen ab dem zehnten Dienstjahr bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage) über 180 Tage hinaus zur Auszahlung, so gilt die Kündigungssperrfrist auch während der Dauer dieses Taggeldbezuges.
Artikel 61 und 62
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Verband Dach und Wand Baselland, VDWBL
Arbeitgebervertretung
Verband Dach und Wand Baselland, VDWBL
Kaution
{nonave}|Höhe der Kaution| |
|CHF 10'000.--|falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 20'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 40'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 80'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 100'000.--|falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
Als Nachweis ist der PK oder der von ihr bezeichneten Stelle die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der Hinterlegung der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der PK treten die Anschlussverträge in Kraft.
Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank (oder einer anderen von der PK bezeichneten Bank) oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden.
Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der PK oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden. {/nonave}
*Artikel 8.5.1 bis 8.7*
Kaution
{nonave}|Höhe der Kaution| |
|CHF 10'000.--|falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 20'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 40'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 80'000.--|falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
|CHF 100'000.--|falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr|
Als Nachweis ist der PK oder der von ihr bezeichneten Stelle die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der Hinterlegung der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der PK treten die Anschlussverträge in Kraft.
Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank (oder einer anderen von der PK bezeichneten Bank) oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden.
Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der PK oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden. {/nonave}
*Artikel 8.5.1 bis 8.7*
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission (PK)
Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– die Auslegung des GAV
– den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden
– die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
– die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
– die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
– die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.
Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 14, 16 und 21.6
Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– die Auslegung des GAV
– den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden
– die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
– die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
– die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
– die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.
Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 14, 16 und 21.6
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission (PK)
Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– die Auslegung des GAV
– den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden
– die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
– die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
– die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
– die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.
Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 14, 16 und 21.6
Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– die Auslegung des GAV
– den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden
– die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
– die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
– die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
– die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.
Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 14, 16 und 21.6
Folge bei Vertragsverletzung
Die PK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
1. Prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
(...)
c. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
d. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die PK kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die PK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)
Artikel 17.2 – 17.4
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
1. Prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
(...)
c. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
d. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die PK kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die PK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)
Artikel 17.2 – 17.4
Folge bei Vertragsverletzung
Die PK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
1. Prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
(...)
c. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
d. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die PK kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die PK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)
Artikel 17.2 – 17.4
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
1. Prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Grösse des Betriebes;
(...)
c. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
d. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die PK kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die PK hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)
Artikel 17.2 – 17.4
Schlichtungsverfahren
{nonave}
|Stufe| Zuständiges Organ|
|1. Stufe| Paritätische Kommission|
|2. Stufe| Vertragliches Schiedsgericht|
Meinungsverschiedenheiten bei Lohnanpassungen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über allfällige Lohnanpassungen im Sinne von Art. 11 GAV können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden.
Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten über den GAV
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des GAV über die Anwendung und Interpretation von Fragen, welche im GAV oder in einer integrierenden Zusatzvereinbarung geregelt sind, können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde inappellabel. Das Schiedsgericht soll nur dann angerufen werden, wenn auf anderem Wege keine Einigung gefunden werden kann.
Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.
Vertragliches Schiedsgericht
Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen:
– Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PK;
– Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
– Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidfindung in der PK nicht zustande gekommen ist.
Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichtes sind endgültig und, vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel.
Das Vertragliche Schiedsgericht ist sowohl für den Hauptvertrag wie für alle Anschlussverträge zuständig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.
*Artikel 12, 13 und 15*{/nonave}
Schlichtungsverfahren
{nonave}
|Stufe| Zuständiges Organ|
|1. Stufe| Paritätische Kommission|
|2. Stufe| Vertragliches Schiedsgericht|
Meinungsverschiedenheiten bei Lohnanpassungen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über allfällige Lohnanpassungen im Sinne von Art. 11 GAV können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden.
Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten über den GAV
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des GAV über die Anwendung und Interpretation von Fragen, welche im GAV oder in einer integrierenden Zusatzvereinbarung geregelt sind, können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde inappellabel. Das Schiedsgericht soll nur dann angerufen werden, wenn auf anderem Wege keine Einigung gefunden werden kann.
Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.
Vertragliches Schiedsgericht
Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen:
– Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PK;
– Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
– Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidfindung in der PK nicht zustande gekommen ist.
Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichtes sind endgültig und, vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel.
Das Vertragliche Schiedsgericht ist sowohl für den Hauptvertrag wie für alle Anschlussverträge zuständig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.
*Artikel 12, 13 und 15*{/nonave}
Friedenspflicht
Artikel 3
Friedenspflicht
Artikel 3
Ähnliche Verträge
GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und SolothurnGAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis
GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz
GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe
LGAV für das Metallgewerbe Schweiz
GAV für das Basler Ausbaugewerbe (BS)
GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland
Keine Auskünfte vorhanden