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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (17.12.2021)Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Artikel 3.2.3
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Artikel 3.2.3
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Artikel 3.2.3
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Artikel 3.2.3
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Artikel 3.2.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.3.1 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.3.1 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.3.1 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.3.1 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.3.1 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 19.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 19.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 19.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 19.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 19.1
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Kontakt paritätische Organe
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Altmarktstr. 96
4410 Liestal
061 927 64 16
Unia Aargau-Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | |||
20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | |||
20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) Metallbaupraktiker EBA | |||
18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich | |||
20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.
Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | |||
20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | |||
20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) Metallbaupraktiker EBA | |||
18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich | |||
20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.
Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | |||
20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | |||
20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) Metallbaupraktiker EBA | |||
18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich | |||
20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.
Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | |||
20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | |||
20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) Metallbaupraktiker EBA | |||
18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich | |||
20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.
Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | |||
20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- |
25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- |
30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- |
ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- |
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | |||
20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- |
30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- |
2) Metallbaupraktiker EBA | |||
18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- |
22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- |
ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- |
3) Angelernte im Fachbereich | |||
20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- |
22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- |
25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- |
30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- |
ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- |
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.
Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2
Lohnkategorien
a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in;
b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
Artikel 41.5
Lohnkategorien
a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in;
b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
Artikel 41.5
Lohnkategorien
a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in;
b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
Artikel 41.5
Lohnkategorien
a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in;
b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
Artikel 41.5
Lohnkategorien
a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in;
b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
Artikel 41.5
13. Monatslohn
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Dienstaltersgeschenke
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Artikel 42
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
---|---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% |
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Lohnzuschlag von 100% |
Artikel 28.7, 45.1 und 45.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
---|---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% |
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Lohnzuschlag von 100% |
Artikel 28.7, 45.1 und 45.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
---|---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% |
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Lohnzuschlag von 100% |
Artikel 28.7, 45.1 und 45.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
---|---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% |
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Lohnzuschlag von 100% |
Artikel 28.7, 45.1 und 45.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
---|---|---|
Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% |
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | Lohnzuschlag von 100% |
Artikel 28.7, 45.1 und 45.4
Schichtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 45.3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung | |
---|---|---|
Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- |
Taggeld | CHF 60.-- | |
Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km |
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | |
Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung | |
---|---|---|
Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- |
Taggeld | CHF 60.-- | |
Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km |
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | |
Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung | |
---|---|---|
Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- |
Taggeld | CHF 60.-- | |
Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km |
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | |
Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung | |
---|---|---|
Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- |
Taggeld | CHF 60.-- | |
Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km |
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | |
Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung | |
---|---|---|
Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- |
Taggeld | CHF 60.-- | |
Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km |
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | |
Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km |
Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3
weitere Zuschläge
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21 und 48
weitere Zuschläge
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21 und 48
weitere Zuschläge
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21 und 48
weitere Zuschläge
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21 und 48
weitere Zuschläge
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
a) das erforderliche Material;
b) die notwendigen Arbeitsunterlagen;
c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21 und 48
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Unterbruch der täglichen Arbeit:
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Unterbruch der täglichen Arbeit:
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Unterbruch der täglichen Arbeit:
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Unterbruch der täglichen Arbeit:
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Unterbruch der täglichen Arbeit:
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.
Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
Artikel 44
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.
Artikel 27.4, 31 und 32.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.
Artikel 27.4, 31 und 32.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.
Artikel 27.4, 31 und 32.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.
Artikel 27.4, 31 und 32.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.
Artikel 27.4, 31 und 32.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | |
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 37.1
Bezahlte Feiertage
– Neujahr
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
– Pfingstmontag
– 1. August (Bundesfeiertag)
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 27.4, 33 und 34
Bezahlte Feiertage
– Neujahr
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
– Pfingstmontag
– 1. August (Bundesfeiertag)
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 27.4, 33 und 34
Bezahlte Feiertage
– Neujahr
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
– Pfingstmontag
– 1. August (Bundesfeiertag)
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 27.4, 33 und 34
Bezahlte Feiertage
– Neujahr
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
– Pfingstmontag
– 1. August (Bundesfeiertag)
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 27.4, 33 und 34
Bezahlte Feiertage
– Neujahr
– Karfreitag
– Ostermontag
– 1. Mai
– Auffahrt
– Pfingstmontag
– 1. August (Bundesfeiertag)
– Weihnachten (25. Dezember)
– Stephanstag (26. Dezember)
Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 27.4, 33 und 34
Bildungsurlaub
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Artikel 25 und 26
Bildungsurlaub
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Artikel 25 und 26
Bildungsurlaub
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Artikel 25 und 26
Bildungsurlaub
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Artikel 25 und 26
Bildungsurlaub
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.
Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Artikel 25 und 26
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b und 57
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b und 57
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b und 57
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b und 57
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
(...)
i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung;
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Unfall
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Unfall
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Unfall
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Unfall
Nichtberufsunfall-Versicherung:
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
---|---|---|
8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden |
Artikel 24.4, 27.4, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 52.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) |
für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.
Artikel 58.2 und 58
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) |
für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.
Artikel 58.2 und 58
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) |
für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.
Artikel 58.2 und 58
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) |
für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.
Artikel 58.2 und 58
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% |
d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) |
für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.
Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.
Artikel 58.2 und 58
Pensionsregelungen
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Pensionsregelungen
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Pensionsregelungen
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Pensionsregelungen
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Pensionsregelungen
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
– Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
– Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
– Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
– Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Artikel 35 und 36
Frühpensionierung
Artikel 35 und 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) |
Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) |
Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat |
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.
Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 21.3–21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 21.3–21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 21.3–21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 21.3–21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 21.3–21.5
Lernende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).
Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.--/Monat
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 35.1 und 67.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 35.1 und 67.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 35.1 und 67.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 35.1 und 67.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Artikel 35.1 und 67.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
Artikel 12
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
Artikel 12
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
Artikel 12
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
Artikel 12
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden
Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 15.1 - 15.3 und 16
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden
Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 15.1 - 15.3 und 16
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden
Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 15.1 - 15.3 und 16
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden
Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 15.1 - 15.3 und 16
Folge bei Vertragsverletzung
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden
Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
Artikel 15.1 - 15.3 und 16
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
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