GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 30.06.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2022 bis 30.06.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (21.11.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (16.12.2022) / Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. August 2022: Erhöhung der Mindestlöhne und der Anzahl Ferientage, Änderungen bei der Arbeitszeit und der Spesenentschädigung etc.
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Örtlicher Geltungsbereich
13032
Gilt für das ganze Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Artikel 3.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
13032
Gilt unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile der folgenden Gewerbe:
  1. Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
  2. Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
  3. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
  4. Schlossergewerbe;
  5. Stahlbaugewerbe.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Artikel 3.2.3
Persönlicher Geltungsbereich
13032
Gilt für das gesamte Personal, sofern dieses nicht gemäss Artikel 3.4 GAV davon ausgenommen ist. Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).

Dem GAV nicht unterstellt sind:
  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
  3. Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
  4. Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.3.1 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13032
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Baselstadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13032
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe mit höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Dazu gehören:
  1. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
  2. Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen;
  3. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
  4. Schlossergewerbe;
  5. Stahlbaugewerbe.

Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13032
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:
  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
  2. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
  3. Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
  4. Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13032
Der vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten erstmals auf den 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19.1
Kontakt paritätische Organe
13032

Paritätische Kommission für das Metallgewerbe beider Basel
Sekretariat Haus der Wirtschaft
Hardstrasse 1
4133 Pratteln BL
+41 61 927 6416
info@kmu.org

Kontakt Arbeitnehmervertretung
13032

Unia Aargau-Nordwestschweiz
Abteilung Vollzug
Rebgasse 1
4005 Basel
vollzug.ag-nws@unia.ch

 

Löhne / Mindestlöhne
13032
Mindestlöhne per 1. Januar 2022 (per 1. August 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis

Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr 1 Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ
20–21 CHF 24.40 CHF 4'243.50 CHF 55'165.50
22–23 CHF 25.45 CHF 4'429.80 CHF 57'587.40
24–25 CHF 26.50 CHF 4'616.10 CHF 60'009.30
26–27 CHF 27.60 CHF 4'802.40 CHF 62'431.20
28–29 CHF 28.65 CHF 4'988.70 CHF 64'853.10
ab 30 CHF 29.75 CHF 5'175.– CHF 67'275.–
1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ
20–21 CHF 22.45 CHF 4'100.– CHF 53'300.–
22–23 CHF 23.45 CHF 4'280.– CHF 55'640.–
24–25 CHF 24.45 CHF 4'460.– CHF 57'980.–
26–27 CHF 25.40 CHF 4'640.– CHF 60'320–
28–29 CHF 26.40 CHF 4'820.– CHF 62'660.–
ab 30 CHF 27.40 CHF 5000.– CHF 65'000.–
2) Metallbaupraktiker EBA
18–19 CHF 20.70 CHF 3'600.– CHF 46'800.–
20–21 CHF 21.55 CHF 3'750.– CHF 48'750.–
22–24 CHF 22.40 CHF 3'900.– CHF 50'700.–
25–27 CHF 23.25 CHF 4'050.– CHF 52'650.–
ab 28 CHF 24.15 CHF 4'200.– CHF 54'600.–
3) Angelernte im Fachbereich
20–21 CHF 20.40 CHF 3'550.– CHF 46'150.–
22–24 CHF 21.25 CHF 3'700.– CHF 48'100.–
25–29 CHF 22.10 CHF 3'850.– CHF 50'050.–
30–34 CHF 23.– CHF 4'000.– CHF 52'000.–
ab 35 CHF 23.85 CHF 4'150.– CHF 53'950.–


Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt.

Karenzzeit

Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten verbindlich. 

Stunden-, Monats- und Jahreslohn

Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden als Stunden-,Monats- oder Jahreslohn vereinbart. Der Monatslohn ergibt sich aus der Division des Jahreslohnes durch 12. Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division der Summe von 12 Monatslöhnen durch die im GAV vereinbarte jährliche Arbeitszeit. Jeder Arbeitnehmende erhält per 30. Juni eine Halbjahres-Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden durch sein Verschulden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.

Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche.

Artikel 27.5, 40 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 8

Lohnkategorien
13032
Arbeitnehmerkategorie
Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in; Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in;
Metallbaupraktiker EBA
Angelernte im Fachbereich Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen. Sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.


Artikel 41.5

Lohnerhöhung
13032
2024 (per 1. Juli 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Effektivlöhne

Die Effektivlöhne werden kumulativ und graduell wie folgt angepasst:

Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden mit einem Monatslohn von bis zu CHF 6'000.– brutto werden um generell 2% erhöht. Zusätzlich wird die Lohnsumme der Monatslöhne bis CHF 6'000.- der unterstellten Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.5% brutto erhöht. Bei der Auszahlung der individuellen Lohnanpassung berücksichtigt werden Monatslöhne bis CHF 6'000.– brutto. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

Auf Basis dieser Erhöhung werden die Effektivlöhne aller unterstellten Arbeitnehmenden unabhängig der aktuellen Lohnhöhe darüber hinaus generell um CHF 85.– erhöht. Zusätzlich wird eine individuelle Lohnerhöhung von 0.75% gewährt. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

Lohnerhöhungen, welche seit dem 01.10.2022 gewährt wurden, können angerechnet werden.



Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13032
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes, berechnet auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit gemäss Artikel 27.1 GAV. Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat.
 
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.

Artikel 42
Lohnauszahlung
13032
Jeder Arbeitnehmende erhält per 30. Juni eine Halbjahres-Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 40.4 und 49.1–49.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13032
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23h00-06h00)  
weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr Lohnzuschlag von 50%
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit
Sonntags-/ Feiertagsarbeit (00h00-24h00) Lohnzuschlag von 100%


Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.

Artikel 28.7, 45.1 und 45.4

Pikettdienst
13032

Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst») zur Aufrechterhaltung des Pannendienstes werden, insofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, für die effektiven Arbeitsaufwendungen (inkl. Wegzeit) folgende Lohnzuschläge entrichtet

Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit 25%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 45.3
Spesenentschädigung
13032
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist. Der Arbeitnehmende erhält ein Taggeld im Sinne einer pauschalen Auslagenentschädigung, wenn ihm die tägliche Heimkehr nicht mehr möglich ist. Diese Regelungen können auch durch andere, individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ersetzt werden, die mindestens gleichwertig sind. Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland bzw. in der Schweiz, insofern die Heimkehr nicht möglich ist, vereinbaren Arbeitgebende und Arbeitnehmende die die Spesenentschädigung individuell.

In Anwendung von Art. 46 GAV (Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit) gelten folgende Ansätze

Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF 16.–
Taggeld

CHF 60.–

 

Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges

Arbeitgebende und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten das Privatauto bzw. Motorrad benützt. In diesem Falle wird ihm eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird in Anhang 8 festgelegt. Die Arbeitnehmendenvertretung kann zusammen mit der Betriebsleitung über die Festsetzung eines anderen Auslagenersatzsystems und andere Ansätze beschliessen, wenn die Vergütung insgesamt den GAV-Vorgaben entspricht. Solche betriebsinterne Lösungen sind jedoch vor dem Inkraftsetzen der Paritätischen Kommission zu unterbreiten. Soweit ihm zumutbar, ist der Arbeitnehmende gehalten, so viele andere Arbeitnehmende im privaten Auto mitzuführen, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung abzuschliessen.

In Anwendung von Art. 47.1 GAV (Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges) gelten folgende Entschädigungen

Spesenart: Benützung eines privaten Fahrzeuges Entschädigung
Personenwagen CHF –.60 pro km
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum CHF –.30 pro km
Motorräder über 125 cm3 Hubraum CHF –.35 pro km


Artikel 46 und 47; Anhang 8: Artikel 3

weitere Zuschläge
13032
Abgabe von Material, Werkzeug und Unterlagen
Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:
  1. das erforderliche Material;
  2. die notwendigen Arbeitsunterlagen;
  3. das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.



Artikel 21 und 48
Normalarbeitszeit
13032

Die Jahresarbeitszeit beträgt 2086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2190 Stunden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt

  Durchschnittliche Jahresarbeitszeit Durchschnittliche Monatsarbeitszeit Durchschnittliche Wochenarbeitszeit Durchschnittliche Tagesarbeitszeit
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe 2086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
Landtechnikgewerbe, Hufschmiede 2190 Stunden 182 Stunden 42 Stunden 8.4 Stunden


Im Einzelarbeitsvertrag kann keine höhere maximale Arbeitszeit vereinbart werden. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte.
Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen desArbeitgebenden nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgebende einen entsprechendenLohnabzug vornehmen.

Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt.
Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, das heisst, sie sind nicht bezahlt.

Vorholzeit

Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen.

Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen.

Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.und 29

Überstunden / Überzeit
13032

Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Als Überstunden gelten jene (...) Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 bis 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 44

Ferien
13032
Alterskategorie Anzahl Ferientage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 23 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 60. Altersjahr 30 Arbeitstage


Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt

Täglich Monatlich pro Jahr
8 Stunden 174 Stunden 2086 Stunden


Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.


Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13032

Der Arbeitgebende gewährt bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub, sofern die entsprechenden Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters:
– sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
– sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung je 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist 1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann bis 3 Tage


Artikel 37.1

Bezahlte Feiertage
13032

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern er am Tage vor oder nach den Feiertagen nicht unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben ist. Diese Einschränkung gilt nicht für den 1. August.

Vergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. August (Bundesfeiertag)
  • Weihnachten (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember)

Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn. Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt

Täglich Monatlich pro Jahr
8 Stunden 174 Stunden 2086 Stunden

Artikel 27.4, 33 und 34
Bildungsurlaub
13032

Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.

Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:

  1. Berufsexperten;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind.

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.

Artikel 25 und 26

Krankheit
13032

Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht

Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1);
  2. Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
  3. Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit;
  4. Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;
  5. Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
  6. Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen.
  7. Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung.
Nichtberufsunfall-Versicherung

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.

Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Täglich Monatlich pro Jahr
8 Stunden 174 Stunden 2086 Stunden


Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1 und 57

Unfall
13032
Nichtberufsunfall-Versicherung

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.



Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Täglich Monatlich pro Jahr
8 Stunden 174 Stunden 2086 Stunden

Artikel 24.4, 27.4, 55.1, 55.3, 56.1 und 57
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13032
Absenzen wegen Mutterschaft werden entsprechend der EO-Regelung (Mutterschaft) entschädigt.

Artikel 52.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13032

Bei Leistung von obligatorischem Schweizerischen Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst hat der Arbeitnehmende für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.

Dienstart   in % des Lohnes
Rekrutenschule als Rekrut Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Beförderungsdienste und Kaderschulen Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
andere obligatorische Dienstleistungen Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 100%
Durchdiener; während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Durchdiener; für die übrige Zeit des Militärdienstes Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 100%

Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR.

Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.

Artikel 58
Pensionsregelungen
13032
Gleitender Ruhestand
Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
  1. Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich.
  2. Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein.
  3. Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
  4. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden.

Artikel 35 
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13032
Vollzugskostenbeiträge

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:

  1. Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
  2. zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
  3. für die Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Metallgewerbe;
  4. Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
Wer Beitrag
Arbeitgebende 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden 1
Arbeitnehmende 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.–/Jahr)
Lernende im Metallgewerbe CHF 5.–/Monat

1 Die für die Erhebung der Beiträge gemäss (…) Artikel 20 GAV (…) massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.



Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.

Weitebildungsförderung

Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden.
Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.

Spezielle Weiterbildung

Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:

  1. Berufsexperten;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.


Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2, 20.7, 25 und 26

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13032
Pflichten des Arbeitgebenden
Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
 
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Artikel 21.2–21.5
Lernende
13032
Unterstellung GAV:
Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage).

Vollzugskostenbeitrag:
CHF 5.–/Monat



Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
13032

Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+e
Kündigungsfrist
13032

Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Kündigung nach der Probezeit


Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

 

Artikel 63.3 und 65

Kündigungsschutz
13032

Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 35.1 und 67.1

Arbeitnehmervertretung
13032
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
13032
Verband Metall Nordwestschweiz
Kaution
13032


Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Artikel 7 GAV).


Anhang 10 - Kaution
Grundsatz

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission (PK) aus diesem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der Paritätische Kommission (PK) eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 20'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen gemäss nachfolgender Abstufung:

Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
  CHF 2'000.– Keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 15'000.– CHF  5'000.–
CHF 15'001.– CHF 25'000.– CHF 10'000.–
CHF 25'001.– CHF 40'000.– CHF 15'000.–
CHF 40'001.–   CHF 20'000.–

 

Auftragswert

Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der Paritätischen Kantonalkommission mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der Paritätische Kommission den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Artikel 1 Absatz 1 Anhang 10 GAV unter CHF 40'000.– liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Absatz 2 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Artikel 1 Anhang 10 GAV noch nicht erreicht ist.

Leistung der Kaution - Kautionsformen

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des GAV in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den in diesem Artikel aufgeführten Erfordernissen entsprechen.

Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die Paritätische Kantonalkommission kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der Paritätischen Kantonalkommission auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die - auf Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet.

Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der Paritätische Kommission.

Die Garantieerklärung muss in einer in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.

Anrechenbarkeit

Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen.

Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Inanspruchnahme der Kaution

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in diesem GAV.

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die Paritätische Kantonalkommission zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die Paritätische Kantonalkommission dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die Paritätische Kommission die Kaution in Anspruch nehmen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die Paritätische Kommission informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Die Paritätische Kommission hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der Paritätische Kommission eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Wurde die Kaution von der Paritätische Kommission in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der Paritätische Kommission eine Kaution gestellt haben, können bei der Paritätischen Kommission schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,

  1. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 2 Abs. 2 Anhang 10 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugs- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt, und
    2. Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 15 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Kautionsbewirtschaftung

Die Paritätische Kommission kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sissach (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost).

Anhang 10

Aufgaben paritätische Organe
13032
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung des vorliegenden GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereins. Sie setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich aus drei Vertretern der Metall-Union Baselland-Nordwestschweiz und Metallunion Basel und Umgebung und zwei Vertretern der Gewerkschaft UNIA und einem Vertreter der Gewerkschaft SYNA. Das Reglement der PK (Anhang 3) bildet die Vereinsstatuten.

Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  1. die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen;
  2. Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
  3. Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen;
  4. Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
  5. in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV;

Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens.

Artikel 12

Folge bei Vertragsverletzung
13032
Konventionalstrafen
Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2.  Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes;
    3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    5. Grösse des Betriebes;
    6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten.
  3. In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.

Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.




Artikel 15.1 - 15.3 und 16

Friedenspflicht
13032

Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht.



Artikel 5.2
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.13032 21.06.2024 01.07.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.12610 21.11.2023 21.11.2023
4.11929 16.12.2022 16.12.2022
4.11749 28.07.2022 01.08.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11529 17.12.2021 17.12.2021
3.11014 01.03.2020 01.03.2020