GAV Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 03.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2022 bis 31.03.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (16.12.2022) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2022: Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 50.– für im Monatslohn Angestellte und um 0.28 Rappen für im Stundenlohn angestellte sowie Anpassung des Artikels 10.4 (Anspruch auf den Mindestlohn) (24.02.2022) / Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2022: Neuer Gesamtarbeitsvertrag. KVP vorzeitige Pensionierung im Naturstein-Handwerk und -Industrie: Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge auf 1,4% und der Arbeitgeberbeiträge auf 1,8% des massgeblichen Lohnes.
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Örtlicher Geltungsbereich
11632
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11957
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
12077
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11632
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11957
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
12077
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11632
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11957
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
12077
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11632

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11957

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12077

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11632

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.

Ausgenommen sind:

  1. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
  2. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11957

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.

Ausgenommen sind:

  1. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
  2. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12077

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.

Ausgenommen sind:

  1. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
  2. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11632

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmende (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind:

  1. kaufmännisches und technisches Personal
  2. höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11957

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmende (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind:

  1. kaufmännisches und technisches Personal
  2. höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12077

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmende (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind:

  1. kaufmännisches und technisches Personal
  2. höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Kontakt paritätische Organe
11632
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe

Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Kontakt paritätische Organe
11957
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe

Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Kontakt paritätische Organe
12077
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe

Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11632
Unia

Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11957
Unia

Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12077
Unia

Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11632
Mindestlöhne per 1. Januar 2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Berufskategorien Stundenlohn Monatslohn
V – Vorarbeiter CHF 31.29 CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter CHF 28.54 CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung 1 CHF 25.84 CHF 4'665.--
B – Facharbeiter CHF 27.24 CHF 4'914.--
C – Hilfsarbeiter CHF 23.56 CHF 4'260.--
W – Werkmeister   CHF 6'515.--


1 Die Mindestlöhne für Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne Lernende per 1. Januar 2022 (per Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--
4. Lehrjahr CHF 1'270.--

Anspruch auf den Mindestlohn

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.

Anspruch auf den Mindestlohn per 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10% unterschritten werden.

Artikel 10.4; Anhang 1: Artikel 1.2; Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.3

Löhne / Mindestlöhne
11957
Mindestlöhne per 1. Januar 2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Berufskategorien Stundenlohn Monatslohn
V – Vorarbeiter CHF 31.29 CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter CHF 28.54 CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung 1 CHF 25.84 CHF 4'665.--
B – Facharbeiter CHF 27.24 CHF 4'914.--
C – Hilfsarbeiter CHF 23.56 CHF 4'260.--
W – Werkmeister   CHF 6'515.--


1 Die Mindestlöhne für Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne Lernende per 1. Januar 2022 (per Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--
4. Lehrjahr CHF 1'270.--

Anspruch auf den Mindestlohn

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.

Anspruch auf den Mindestlohn per 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10% unterschritten werden.

Artikel 10.4; Anhang 1: Artikel 1.2; Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.3

Löhne / Mindestlöhne
12077
Mindestlöhne per 1. Januar 2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Berufskategorien Stundenlohn Monatslohn
V – Vorarbeiter CHF 31.29 CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter CHF 28.54 CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung 1 CHF 25.84 CHF 4'665.--
B – Facharbeiter CHF 27.24 CHF 4'914.--
C – Hilfsarbeiter CHF 23.56 CHF 4'260.--
W – Werkmeister   CHF 6'515.--


1 Die Mindestlöhne für Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne Lernende per 1. Januar 2022 (per Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 670.--
2. Lehrjahr CHF 820.--
3. Lehrjahr CHF 1'070.--
4. Lehrjahr CHF 1'270.--

Anspruch auf den Mindestlohn

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.

Anspruch auf den Mindestlohn per 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10% unterschritten werden.

Artikel 10.4; Anhang 1: Artikel 1.2; Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.3

Lohnkategorien
11632
Berufskategorien Beschreibung
W – Werkmeister Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
V – Vorarbeiter

Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.

A – Berufsarbeiter

Arbeitnehmende mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.

B – Facharbeiter

Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.

C – Hilfsarbeiter Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
D – Lernende

 Lernende gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG).


Einstufung in die Berufskategorien

Die Einstufung ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell aufgrund der Ausbildung, Funktion und dem beruflichen Einsatz zu vereinbaren und auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Nach der Probezeit ist der Arbeitnehmende in die entsprechende Berufskategorie einzustufen.

Artikel 10.2 und 10.3

Lohnkategorien
11957
Berufskategorien Beschreibung
W – Werkmeister Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
V – Vorarbeiter

Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.

A – Berufsarbeiter

Arbeitnehmende mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.

B – Facharbeiter

Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.

C – Hilfsarbeiter Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
D – Lernende

 Lernende gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG).


Einstufung in die Berufskategorien

Die Einstufung ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell aufgrund der Ausbildung, Funktion und dem beruflichen Einsatz zu vereinbaren und auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Nach der Probezeit ist der Arbeitnehmende in die entsprechende Berufskategorie einzustufen.

Artikel 10.2 und 10.3

Lohnkategorien
12077
Berufskategorien Beschreibung
W – Werkmeister Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
V – Vorarbeiter

Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.

A – Berufsarbeiter

Arbeitnehmende mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.

B – Facharbeiter

Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.

C – Hilfsarbeiter Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
D – Lernende

 Lernende gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG).


Einstufung in die Berufskategorien

Die Einstufung ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell aufgrund der Ausbildung, Funktion und dem beruflichen Einsatz zu vereinbaren und auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Nach der Probezeit ist der Arbeitnehmende in die entsprechende Berufskategorie einzustufen.

Artikel 10.2 und 10.3

Lohnerhöhung
11632
2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Die effektiven Löhne aller (...) unterstellten Arbeitnehmer/innen werden (...) generell um CHF 50.-- für im Monatslohn Angestellte und um 28 Rappen für im Stundenlohn Angestellte erhöht.


Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1.1 Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Lohnerhöhung
11957
2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Die effektiven Löhne aller (...) unterstellten Arbeitnehmer/innen werden (...) generell um CHF 50.-- für im Monatslohn Angestellte und um 28 Rappen für im Stundenlohn Angestellte erhöht.


Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1.1 Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Lohnerhöhung
12077
2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Die effektiven Löhne aller (...) unterstellten Arbeitnehmer/innen werden (...) generell um CHF 50.-- für im Monatslohn Angestellte und um 28 Rappen für im Stundenlohn Angestellte erhöht.


Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1.1 Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 1.1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

13. Monatslohn
11632

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12x180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers; sie muss jedoch spätestens mit dem Dezemberlohn erfolgen.

In Abzug kommen:

  • unbezahlter Urlaub
  • unbezahlte Fehlstunden
  • Absenzen infolge Krankheit
  • Absenzen infolge Unfall
  • Militärdienst ab 5. Woche
  • Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden x Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 11

13. Monatslohn
11957

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12x180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers; sie muss jedoch spätestens mit dem Dezemberlohn erfolgen.

In Abzug kommen:

  • unbezahlter Urlaub
  • unbezahlte Fehlstunden
  • Absenzen infolge Krankheit
  • Absenzen infolge Unfall
  • Militärdienst ab 5. Woche
  • Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden x Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 11

13. Monatslohn
12077

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12x180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers; sie muss jedoch spätestens mit dem Dezemberlohn erfolgen.

In Abzug kommen:

  • unbezahlter Urlaub
  • unbezahlte Fehlstunden
  • Absenzen infolge Krankheit
  • Absenzen infolge Unfall
  • Militärdienst ab 5. Woche
  • Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden x Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 11

Lohnauszahlung
11632

Die Lohnabrechnung und Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen vereinbart werden können. Zahlungen für Lohn und Auslageersatz (Spesen) erfolgen bargeldlos.
Für Arbeitnehmende im Stundenlohn erfolgt mit Rücksicht auf die eingeführte flexible Arbeitszeit eine gleichmässige monatliche Lohnzahlung, die einem durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die definitive Lohnabrechnung (für Arbeitnehmende gemäss Art. 24.2) nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt am Jahresende bzw. beim Austritt.

Artikel 24

Lohnauszahlung
11957

Die Lohnabrechnung und Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen vereinbart werden können. Zahlungen für Lohn und Auslageersatz (Spesen) erfolgen bargeldlos.
Für Arbeitnehmende im Stundenlohn erfolgt mit Rücksicht auf die eingeführte flexible Arbeitszeit eine gleichmässige monatliche Lohnzahlung, die einem durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die definitive Lohnabrechnung (für Arbeitnehmende gemäss Art. 24.2) nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt am Jahresende bzw. beim Austritt.

Artikel 24

Lohnauszahlung
12077

Die Lohnabrechnung und Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen vereinbart werden können. Zahlungen für Lohn und Auslageersatz (Spesen) erfolgen bargeldlos.
Für Arbeitnehmende im Stundenlohn erfolgt mit Rücksicht auf die eingeführte flexible Arbeitszeit eine gleichmässige monatliche Lohnzahlung, die einem durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die definitive Lohnabrechnung (für Arbeitnehmende gemäss Art. 24.2) nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt am Jahresende bzw. beim Austritt.

Artikel 24

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11632
Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Samstag 12.00 bis 17.00 +50%
Sonntag und Feiertage   +100%
Nachtarbeit (Mo bis Fr) 20.00 bis 06.00 +100%
ab 2. Tag +50%
Nachtarbeit (Sa) ab 17.00 Uhr +100%


Die Zuschläge werden Ende des Monats ausbezahlt. Allfällige Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit werden gemäss ArG dazu gewährt.

Artikel 9.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11957
Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Samstag 12.00 bis 17.00 +50%
Sonntag und Feiertage   +100%
Nachtarbeit (Mo bis Fr) 20.00 bis 06.00 +100%
ab 2. Tag +50%
Nachtarbeit (Sa) ab 17.00 Uhr +100%


Die Zuschläge werden Ende des Monats ausbezahlt. Allfällige Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit werden gemäss ArG dazu gewährt.

Artikel 9.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12077
Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Samstag 12.00 bis 17.00 +50%
Sonntag und Feiertage   +100%
Nachtarbeit (Mo bis Fr) 20.00 bis 06.00 +100%
ab 2. Tag +50%
Nachtarbeit (Sa) ab 17.00 Uhr +100%


Die Zuschläge werden Ende des Monats ausbezahlt. Allfällige Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit werden gemäss ArG dazu gewährt.

Artikel 9.1

Schichtarbeit
11632

Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagesschichten) ein Zuschlag von 5% zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20% und, sofern diese vorübergehenden Charakter hat, 25%.

Artikel 9.3

Schichtarbeit
11957

Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagesschichten) ein Zuschlag von 5% zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20% und, sofern diese vorübergehenden Charakter hat, 25%.

Artikel 9.3

Schichtarbeit
12077

Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagesschichten) ein Zuschlag von 5% zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20% und, sofern diese vorübergehenden Charakter hat, 25%.

Artikel 9.3

Spesenentschädigung
11632
Entschädigung bei auswärtiger Arbeit

Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet.

Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten:

Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr CHF 15.--/Tag
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache


Für die Fahrt- und Wartezeit ist der volle Lohn (ohne Zuschläge für die Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit gem. Art. 9.1) zu bezahlen, sofern die Fahrt- und Wartezeiten die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigen. Die Fahrt- und Wartezeit muss täglich individuell und getrennt von der Arbeitszeit erfasst werden. Wird dies nicht gemacht, zählt die Fahrt- und Wartezeit als normale Arbeitszeit mit allfälligen Zuschlägen bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit.

Benützt der Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen:

Fahrzeug Entschädigung
Auto

60 Rappen pro Kilometer

Motorrad mit Sozius

30 Rappen pro Kilometer

Kleinmotorrad

20 Rappen pro Kilometer


Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, nach Absprache Arbeitnehmende sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 12

Spesenentschädigung
11957
Entschädigung bei auswärtiger Arbeit

Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet.

Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten:

Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr CHF 15.--/Tag
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache


Für die Fahrt- und Wartezeit ist der volle Lohn (ohne Zuschläge für die Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit gem. Art. 9.1) zu bezahlen, sofern die Fahrt- und Wartezeiten die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigen. Die Fahrt- und Wartezeit muss täglich individuell und getrennt von der Arbeitszeit erfasst werden. Wird dies nicht gemacht, zählt die Fahrt- und Wartezeit als normale Arbeitszeit mit allfälligen Zuschlägen bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit.

Benützt der Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen:

Fahrzeug Entschädigung
Auto

60 Rappen pro Kilometer

Motorrad mit Sozius

30 Rappen pro Kilometer

Kleinmotorrad

20 Rappen pro Kilometer


Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, nach Absprache Arbeitnehmende sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 12

Spesenentschädigung
12077
Entschädigung bei auswärtiger Arbeit

Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet.

Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten:

Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr CHF 15.--/Tag
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache


Für die Fahrt- und Wartezeit ist der volle Lohn (ohne Zuschläge für die Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit gem. Art. 9.1) zu bezahlen, sofern die Fahrt- und Wartezeiten die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigen. Die Fahrt- und Wartezeit muss täglich individuell und getrennt von der Arbeitszeit erfasst werden. Wird dies nicht gemacht, zählt die Fahrt- und Wartezeit als normale Arbeitszeit mit allfälligen Zuschlägen bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit.

Benützt der Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen:

Fahrzeug Entschädigung
Auto

60 Rappen pro Kilometer

Motorrad mit Sozius

30 Rappen pro Kilometer

Kleinmotorrad

20 Rappen pro Kilometer


Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, nach Absprache Arbeitnehmende sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 12

weitere Zuschläge
11632
Werkzeugentschädigung

Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleiderentschädigung

Der Arbeitnehmende hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 13 und 14

weitere Zuschläge
11957
Werkzeugentschädigung

Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleiderentschädigung

Der Arbeitnehmende hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 13 und 14

weitere Zuschläge
12077
Werkzeugentschädigung

Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleiderentschädigung

Der Arbeitnehmende hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 13 und 14

Normalarbeitszeit
11632
Jahr Monat Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h 8.3 h

 

Unabdingbare Kriterien für die Festsetzung der Arbeitszeiten
Höchstarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf.

Mindestarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7.5 Stunden, wobei die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 37.5 Stunden nicht unterschritten werden darf.

Bandbreite

Die tägliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit zwischen der Höchst- bzw. der Mindestarbeitszeit variieren. Dabei darf die Höchstarbeitszeit nicht über- bzw. die Mindestarbeitszeit nicht unterschritten werden. Die Bandbreite beträgt somit 1.5 Stunden pro Tag bzw. 7.5 Stunden pro Woche.

Jahresarbeitszeitsaldo

Der Arbeitgeber führt einen Saldo über die Mehr- und Minderarbeit, die in Abweichung zum Jahresarbeitszeitkalender geleistet wird. Der Saldo wird monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Arbeitsstundeneinteilungen

Die Arbeitszeit wird betriebsintern unter Beizug der Arbeitnehmenden in einem Jahresarbeitszeitkalender festgelegt. Dieser wird spätestens Anfang Jahr der Belegschaft schriftlich bekanntgegeben. Die Arbeitszeit ist jedoch in der Regel zwischen 07.00 und 18.00 Uhr festzulegen, wobei mindestens eine Mittagspause von ¾ Stunden zu beachten ist.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können betriebsweise oder abteilungsweise Vorholzeit vereinbaren, welche durch Freizeit von gleich langer Dauer ausgeglichen wird. Die Ausgleichstage sind im Jahresarbeitszeitkalender festzulegen. Der Saldo der geleisteten Vorholzeiten muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es sind max. 10 – auf Gesuch an die PK auch bis max. 15 – solche Ausgleichstage möglich.
Arbeit, die als Vorholzeit angerechnet wird, bewirkt keine Zuschläge bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit, sofern diese mindestens zwei Wochen im Voraus angeordnet und zwischen Montag und Freitag verrichtet wird.

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.

Artikel 8.1, 8.2, 8.5  — 8.9

Normalarbeitszeit
11957
Jahr Monat Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h 8.3 h

 

Unabdingbare Kriterien für die Festsetzung der Arbeitszeiten
Höchstarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf.

Mindestarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7.5 Stunden, wobei die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 37.5 Stunden nicht unterschritten werden darf.

Bandbreite

Die tägliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit zwischen der Höchst- bzw. der Mindestarbeitszeit variieren. Dabei darf die Höchstarbeitszeit nicht über- bzw. die Mindestarbeitszeit nicht unterschritten werden. Die Bandbreite beträgt somit 1.5 Stunden pro Tag bzw. 7.5 Stunden pro Woche.

Jahresarbeitszeitsaldo

Der Arbeitgeber führt einen Saldo über die Mehr- und Minderarbeit, die in Abweichung zum Jahresarbeitszeitkalender geleistet wird. Der Saldo wird monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Arbeitsstundeneinteilungen

Die Arbeitszeit wird betriebsintern unter Beizug der Arbeitnehmenden in einem Jahresarbeitszeitkalender festgelegt. Dieser wird spätestens Anfang Jahr der Belegschaft schriftlich bekanntgegeben. Die Arbeitszeit ist jedoch in der Regel zwischen 07.00 und 18.00 Uhr festzulegen, wobei mindestens eine Mittagspause von ¾ Stunden zu beachten ist.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können betriebsweise oder abteilungsweise Vorholzeit vereinbaren, welche durch Freizeit von gleich langer Dauer ausgeglichen wird. Die Ausgleichstage sind im Jahresarbeitszeitkalender festzulegen. Der Saldo der geleisteten Vorholzeiten muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es sind max. 10 – auf Gesuch an die PK auch bis max. 15 – solche Ausgleichstage möglich.
Arbeit, die als Vorholzeit angerechnet wird, bewirkt keine Zuschläge bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit, sofern diese mindestens zwei Wochen im Voraus angeordnet und zwischen Montag und Freitag verrichtet wird.

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.

Artikel 8.1, 8.2, 8.5  — 8.9

Normalarbeitszeit
12077
Jahr Monat Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h 8.3 h

 

Unabdingbare Kriterien für die Festsetzung der Arbeitszeiten
Höchstarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf.

Mindestarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7.5 Stunden, wobei die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 37.5 Stunden nicht unterschritten werden darf.

Bandbreite

Die tägliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit zwischen der Höchst- bzw. der Mindestarbeitszeit variieren. Dabei darf die Höchstarbeitszeit nicht über- bzw. die Mindestarbeitszeit nicht unterschritten werden. Die Bandbreite beträgt somit 1.5 Stunden pro Tag bzw. 7.5 Stunden pro Woche.

Jahresarbeitszeitsaldo

Der Arbeitgeber führt einen Saldo über die Mehr- und Minderarbeit, die in Abweichung zum Jahresarbeitszeitkalender geleistet wird. Der Saldo wird monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Arbeitsstundeneinteilungen

Die Arbeitszeit wird betriebsintern unter Beizug der Arbeitnehmenden in einem Jahresarbeitszeitkalender festgelegt. Dieser wird spätestens Anfang Jahr der Belegschaft schriftlich bekanntgegeben. Die Arbeitszeit ist jedoch in der Regel zwischen 07.00 und 18.00 Uhr festzulegen, wobei mindestens eine Mittagspause von ¾ Stunden zu beachten ist.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können betriebsweise oder abteilungsweise Vorholzeit vereinbaren, welche durch Freizeit von gleich langer Dauer ausgeglichen wird. Die Ausgleichstage sind im Jahresarbeitszeitkalender festzulegen. Der Saldo der geleisteten Vorholzeiten muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es sind max. 10 – auf Gesuch an die PK auch bis max. 15 – solche Ausgleichstage möglich.
Arbeit, die als Vorholzeit angerechnet wird, bewirkt keine Zuschläge bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit, sofern diese mindestens zwei Wochen im Voraus angeordnet und zwischen Montag und Freitag verrichtet wird.

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.

Artikel 8.1, 8.2, 8.5  — 8.9

Arbeitszeiterfassung
11632

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitszeiterfassung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Artikel 8.5

Arbeitszeiterfassung
11957

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitszeiterfassung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Artikel 8.5

Arbeitszeiterfassung
12077

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitszeiterfassung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Artikel 8.5

Überstunden / Überzeit
11632

Als Überstunden gilt die Mehrarbeit, die über die jährliche Normalarbeitszeit gem. Artikel 8.1 geleistet wird. Sie ist am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen und gemäss Artikel 9.2 abzurechnen.

Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden (Überzeit) +25%

Überstundenkompensation

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Minusstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Nicht kompensierte Überstunden sind mit dem Aprillohn mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 8.3, 9.1 und 9.2

Überstunden / Überzeit
11957

Als Überstunden gilt die Mehrarbeit, die über die jährliche Normalarbeitszeit gem. Artikel 8.1 geleistet wird. Sie ist am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen und gemäss Artikel 9.2 abzurechnen.

Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden (Überzeit) +25%

Überstundenkompensation

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Minusstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Nicht kompensierte Überstunden sind mit dem Aprillohn mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 8.3, 9.1 und 9.2

Überstunden / Überzeit
12077

Als Überstunden gilt die Mehrarbeit, die über die jährliche Normalarbeitszeit gem. Artikel 8.1 geleistet wird. Sie ist am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen und gemäss Artikel 9.2 abzurechnen.

Art der Arbeit   Lohnzuschlag
Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden (Überzeit) +25%

Überstundenkompensation

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Minusstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Nicht kompensierte Überstunden sind mit dem Aprillohn mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 8.3, 9.1 und 9.2

Probezeit
11632

Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

Artikel 7.1

Probezeit
11957

Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

Artikel 7.1

Probezeit
12077

Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.

Artikel 7.1

Ferien
11632

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von: 

Arbeitsjahr oder Alter Anzahl Ferienwochen Anzahl Arbeitstage Anzahl Stunden
1.-3. Arbeitsjahr 4 20 166
4.-12. Arbeitsjahr 4.5 22.5 186.75
Ab 13. Arbeitsjahr oder ab 50. Altersjahr 5 25 207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge 5 25 207.5


Neueintretende und austretende Arbeitnehmende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat.
Kündigt ein Arbeitnehmender das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann der auf die zu viel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden. In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 20 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten, er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmenden.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 21

Ferien
11957

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von: 

Arbeitsjahr oder Alter Anzahl Ferienwochen Anzahl Arbeitstage Anzahl Stunden
1.-3. Arbeitsjahr 4 20 166
4.-12. Arbeitsjahr 4.5 22.5 186.75
Ab 13. Arbeitsjahr oder ab 50. Altersjahr 5 25 207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge 5 25 207.5


Neueintretende und austretende Arbeitnehmende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat.
Kündigt ein Arbeitnehmender das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann der auf die zu viel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden. In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 20 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten, er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmenden.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 21

Ferien
12077

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von: 

Arbeitsjahr oder Alter Anzahl Ferienwochen Anzahl Arbeitstage Anzahl Stunden
1.-3. Arbeitsjahr 4 20 166
4.-12. Arbeitsjahr 4.5 22.5 186.75
Ab 13. Arbeitsjahr oder ab 50. Altersjahr 5 25 207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge 5 25 207.5


Neueintretende und austretende Arbeitnehmende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat.
Kündigt ein Arbeitnehmender das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann der auf die zu viel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden. In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 20 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten, er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmenden.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 21

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11632

Folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten 3 Tage
Tod der Eltern 2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern 1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektion erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag) im Maximum 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre 1 Tag           
Rekrutierung 1 Tag


Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende individuell über die Lohnzahlung des Arbeitnehmenden verständigen.

Für Arzt- und Zahnarztbesuch wird bei akuter Erkrankung oder Unfall die ausfallende Arbeitszeit der ersten Konsultation vergütet.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4, 19.1, 19.4 und 19.5

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11957

Folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten 3 Tage
Tod der Eltern 2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern 1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektion erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag) im Maximum 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre 1 Tag           
Rekrutierung 1 Tag


Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende individuell über die Lohnzahlung des Arbeitnehmenden verständigen.

Für Arzt- und Zahnarztbesuch wird bei akuter Erkrankung oder Unfall die ausfallende Arbeitszeit der ersten Konsultation vergütet.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4, 19.1, 19.4 und 19.5

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12077

Folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten 3 Tage
Tod der Eltern 2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern 1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektion erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag) im Maximum 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre 1 Tag           
Rekrutierung 1 Tag


Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende individuell über die Lohnzahlung des Arbeitnehmenden verständigen.

Für Arzt- und Zahnarztbesuch wird bei akuter Erkrankung oder Unfall die ausfallende Arbeitszeit der ersten Konsultation vergütet.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4, 19.1, 19.4 und 19.5

Bezahlte Feiertage
11632

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich festgelegt.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 20

Bezahlte Feiertage
11957

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich festgelegt.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 20

Bezahlte Feiertage
12077

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich festgelegt.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 20

Bildungsurlaub
11632

Den Arbeitnehmenden steht in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zu.

Artikel 23.6

Bildungsurlaub
11957

Den Arbeitnehmenden steht in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zu.

Artikel 23.6

Bildungsurlaub
12077

Den Arbeitnehmenden steht in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zu.

Artikel 23.6

Krankheit
11632

Der versicherungsfähige Arbeitnehmende muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden.
Die Krankentaggeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von mindestens 80% des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussdauer muss 720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen betragen. Der Arbeitgeber kann jederzeit ein Arztzeugnis verlangen.

Die Prämienteilung der Krankentaggeldversicherung erfolgt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich hälftig (Teilung der effektiven Prämie). Die Beteiligung der Arbeitnehmenden darf dabei jedoch maximal 1,5% des Bruttolohnes ausmachen. Die Leistungen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 15

Krankheit
11957

Der versicherungsfähige Arbeitnehmende muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden.
Die Krankentaggeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von mindestens 80% des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussdauer muss 720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen betragen. Der Arbeitgeber kann jederzeit ein Arztzeugnis verlangen.

Die Prämienteilung der Krankentaggeldversicherung erfolgt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich hälftig (Teilung der effektiven Prämie). Die Beteiligung der Arbeitnehmenden darf dabei jedoch maximal 1,5% des Bruttolohnes ausmachen. Die Leistungen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 15

Krankheit
12077

Der versicherungsfähige Arbeitnehmende muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden.
Die Krankentaggeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von mindestens 80% des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussdauer muss 720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen betragen. Der Arbeitgeber kann jederzeit ein Arztzeugnis verlangen.

Die Prämienteilung der Krankentaggeldversicherung erfolgt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich hälftig (Teilung der effektiven Prämie). Die Beteiligung der Arbeitnehmenden darf dabei jedoch maximal 1,5% des Bruttolohnes ausmachen. Die Leistungen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 15

Unfall
11632
SUVA-Karenztage

Erleidet der Arbeitnehmende zufolge der SUVA-Karenztage einen Lohnausfall, so hat der Arbeitgeber diesen zu 80 Prozent zu vergüten oder durch eine Versicherung abzudecken.

Artikel 18

Unfall
11957
SUVA-Karenztage

Erleidet der Arbeitnehmende zufolge der SUVA-Karenztage einen Lohnausfall, so hat der Arbeitgeber diesen zu 80 Prozent zu vergüten oder durch eine Versicherung abzudecken.

Artikel 18

Unfall
12077
SUVA-Karenztage

Erleidet der Arbeitnehmende zufolge der SUVA-Karenztage einen Lohnausfall, so hat der Arbeitgeber diesen zu 80 Prozent zu vergüten oder durch eine Versicherung abzudecken.

Artikel 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11632

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR bei vollem Lohn. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) steht dem Arbeitgeber zu.

Artikel 19.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11957

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR bei vollem Lohn. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) steht dem Arbeitgeber zu.

Artikel 19.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12077

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR bei vollem Lohn. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) steht dem Arbeitgeber zu.

Artikel 19.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11632
Dienstart Bedingung Entschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener Ledige 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Ledige, ab 5. Woche 50%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche 80%

Entschädigungsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten.

Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet

EO-Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.

Artikel 16

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11957
Dienstart Bedingung Entschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener Ledige 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Ledige, ab 5. Woche 50%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche 80%

Entschädigungsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten.

Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet

EO-Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.

Artikel 16

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12077
Dienstart Bedingung Entschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener Ledige 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Ledige, ab 5. Woche 50%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
  Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche 80%

Entschädigungsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten.

Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet

EO-Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.

Artikel 16

Frühpensionierung
11632

Gemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie

Frühpensionierung
11957

Gemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie

Frühpensionierung
12077

Gemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11632

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitnehmenden betragen je 0,35% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme und werden bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitgeber betragen je 0,2% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmenden.

Artikel 23.2 und 23.3

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11957

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitnehmenden betragen je 0,35% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme und werden bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitgeber betragen je 0,2% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmenden.

Artikel 23.2 und 23.3

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12077

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitnehmenden betragen je 0,35% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme und werden bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.

Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitgeber betragen je 0,2% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmenden.

Artikel 23.2 und 23.3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11632

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind.

ASA Branchenlösung

Die ASA-Branchenlösung «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» ist für alle Betriebe anwendbar.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Artikel 25.2 zitierte ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer für die Ausbildung «Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass die obligatorischen Weiterbildungskurse («KOPAS Fortbildung») besucht werden.

Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu befolgen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen.

Ausnahme

Betriebe die eine individuelle Lösung im Sinne der EKAS Richtlinie Nr. 6508 erfüllen oder einer anderen, zu «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» äquivalenten und von der EKAS genehmigten Branchenlösung angeschlossen sind, sind von den Artikel 25.2 bis Artikel 25.4 ausgenommen.

Artikel 25

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11957

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind.

ASA Branchenlösung

Die ASA-Branchenlösung «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» ist für alle Betriebe anwendbar.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Artikel 25.2 zitierte ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer für die Ausbildung «Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass die obligatorischen Weiterbildungskurse («KOPAS Fortbildung») besucht werden.

Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu befolgen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen.

Ausnahme

Betriebe die eine individuelle Lösung im Sinne der EKAS Richtlinie Nr. 6508 erfüllen oder einer anderen, zu «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» äquivalenten und von der EKAS genehmigten Branchenlösung angeschlossen sind, sind von den Artikel 25.2 bis Artikel 25.4 ausgenommen.

Artikel 25

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12077

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind.

ASA Branchenlösung

Die ASA-Branchenlösung «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» ist für alle Betriebe anwendbar.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Artikel 25.2 zitierte ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer für die Ausbildung «Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass die obligatorischen Weiterbildungskurse («KOPAS Fortbildung») besucht werden.

Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu befolgen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen.

Ausnahme

Betriebe die eine individuelle Lösung im Sinne der EKAS Richtlinie Nr. 6508 erfüllen oder einer anderen, zu «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» äquivalenten und von der EKAS genehmigten Branchenlösung angeschlossen sind, sind von den Artikel 25.2 bis Artikel 25.4 ausgenommen.

Artikel 25

Junge Arbeitnehmende
11632

 

Junge Arbeitnehmende
11957

 

Junge Arbeitnehmende
12077

 

Kündigungsfrist
11632

Das Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung nachfolgender Kündigungsfristen aufgelöst werden: 

Arbeitsjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (4 Wochen) 7 Tage
im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
im überjährigen Arbeitsverhältnis (2. – 9. Arbeitsjahr) 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7.2

Kündigungsfrist
11957

Das Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung nachfolgender Kündigungsfristen aufgelöst werden: 

Arbeitsjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (4 Wochen) 7 Tage
im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
im überjährigen Arbeitsverhältnis (2. – 9. Arbeitsjahr) 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7.2

Kündigungsfrist
12077

Das Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung nachfolgender Kündigungsfristen aufgelöst werden: 

Arbeitsjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (4 Wochen) 7 Tage
im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
im überjährigen Arbeitsverhältnis (2. – 9. Arbeitsjahr) 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7.2

Kündigungsschutz
11632

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmenden Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen.

Artikel 7.3

Kündigungsschutz
11957

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmenden Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen.

Artikel 7.3

Kündigungsschutz
12077

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmenden Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen.

Artikel 7.3

Arbeitnehmervertretung
11632
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11957
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12077
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11632
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Arbeitgebervertretung
11957
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Arbeitgebervertretung
12077
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
11632

Die PK ist beauftragt, die durch die Vollzugskostenbeiträge sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge eingehenden Mittel für die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Zwecke zu verwalten und einzusetzen.

Anhang 2: Artikel 11

Paritätische Fonds
11957

Die PK ist beauftragt, die durch die Vollzugskostenbeiträge sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge eingehenden Mittel für die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Zwecke zu verwalten und einzusetzen.

Anhang 2: Artikel 11

Paritätische Fonds
12077

Die PK ist beauftragt, die durch die Vollzugskostenbeiträge sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge eingehenden Mittel für die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Zwecke zu verwalten und einzusetzen.

Anhang 2: Artikel 11

Aufgaben paritätische Organe
11632

Es besteht eine Paritätische Kommission (PK) Naturstein.

Die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ist Sache der PK. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durch.

Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen (Art. 357 OR):

  1. Durchsetzung des Anspruches auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber allen (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in Bezug auf Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  2. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrieben und auf den Baustellen;
  3. Behandlung von (…) Vertragsverletzungen;
  4. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betrieb und dessen beschäftigten Arbeitnehmenden;
  5. (…) Auslegung von Bestimmungen des GAV und seinen Zusatzvereinbarungen;
  6. (…)
  7. Ausfällen und Einzug von Verfahrens- und Kontrollkosten sowie Konventionalstrafen;
  8. Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen auf Gesuch hin;
  9. Unterstützung von Projekten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die PK ist überdies berechtigt, alle Massnahmen zu treffen bzw. anzuordnen, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise delegieren.

Artikel 3.1 und 3.4; Anhang 2: Artikel 5

Aufgaben paritätische Organe
11957

Es besteht eine Paritätische Kommission (PK) Naturstein.

Die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ist Sache der PK. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durch.

Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen (Art. 357 OR):

  1. Durchsetzung des Anspruches auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber allen (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in Bezug auf Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  2. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrieben und auf den Baustellen;
  3. Behandlung von (…) Vertragsverletzungen;
  4. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betrieb und dessen beschäftigten Arbeitnehmenden;
  5. (…) Auslegung von Bestimmungen des GAV und seinen Zusatzvereinbarungen;
  6. (…)
  7. Ausfällen und Einzug von Verfahrens- und Kontrollkosten sowie Konventionalstrafen;
  8. Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen auf Gesuch hin;
  9. Unterstützung von Projekten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die PK ist überdies berechtigt, alle Massnahmen zu treffen bzw. anzuordnen, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise delegieren.

Artikel 3.1 und 3.4; Anhang 2: Artikel 5

Aufgaben paritätische Organe
12077

Es besteht eine Paritätische Kommission (PK) Naturstein.

Die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ist Sache der PK. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durch.

Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen (Art. 357 OR):

  1. Durchsetzung des Anspruches auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber allen (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in Bezug auf Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  2. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrieben und auf den Baustellen;
  3. Behandlung von (…) Vertragsverletzungen;
  4. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betrieb und dessen beschäftigten Arbeitnehmenden;
  5. (…) Auslegung von Bestimmungen des GAV und seinen Zusatzvereinbarungen;
  6. (…)
  7. Ausfällen und Einzug von Verfahrens- und Kontrollkosten sowie Konventionalstrafen;
  8. Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen auf Gesuch hin;
  9. Unterstützung von Projekten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die PK ist überdies berechtigt, alle Massnahmen zu treffen bzw. anzuordnen, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise delegieren.

Artikel 3.1 und 3.4; Anhang 2: Artikel 5

Folge bei Vertragsverletzung
11632
Massnahmen bei Verstössen von Arbeitgebern

Die PK kann bei:

  1. Verletzungen von GAV-Bestimmungen, die Übernahme der Kontrollkosten verlangen und/oder eine Konventionalstrafe in zu bestimmender Höhe aussprechen;
  2. Ausführungen mit Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV oder deren Begünstigung eine Konventionalstrafe aussprechen;
  3. (...)
  4. Die Konventionalstrafe kann, je nach Situation, die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen übersteigen.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens. Es können folgende Konventionalstrafen für folgende GAV-Verletzungen ausgesprochen werden:

  1. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  2. Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 25 GAV missachtet wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  3. Wer über die Arbeitszeit gemäss Artikel 8.5 GAV nicht Buch führt oder diese nicht fünf Jahre aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.          

Die Konventionalstrafen gemäss a. bis c. können kumulativ ausgesprochen werden.

Massnahmen bei Verstössen von Arbeitnehmenden

Die PK kann bei

  1. Verstössen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe aussprechen;
  2. (…);
  3. Ausführung von Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe auferlegen.

Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden und nach Massgabe des erzielten Erlöses des Arbeitnehmenden.

Anhang 2: Artikel 7 und 8

Folge bei Vertragsverletzung
11957
Massnahmen bei Verstössen von Arbeitgebern

Die PK kann bei:

  1. Verletzungen von GAV-Bestimmungen, die Übernahme der Kontrollkosten verlangen und/oder eine Konventionalstrafe in zu bestimmender Höhe aussprechen;
  2. Ausführungen mit Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV oder deren Begünstigung eine Konventionalstrafe aussprechen;
  3. (...)
  4. Die Konventionalstrafe kann, je nach Situation, die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen übersteigen.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens. Es können folgende Konventionalstrafen für folgende GAV-Verletzungen ausgesprochen werden:

  1. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  2. Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 25 GAV missachtet wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  3. Wer über die Arbeitszeit gemäss Artikel 8.5 GAV nicht Buch führt oder diese nicht fünf Jahre aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.          

Die Konventionalstrafen gemäss a. bis c. können kumulativ ausgesprochen werden.

Massnahmen bei Verstössen von Arbeitnehmenden

Die PK kann bei

  1. Verstössen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe aussprechen;
  2. (…);
  3. Ausführung von Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe auferlegen.

Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden und nach Massgabe des erzielten Erlöses des Arbeitnehmenden.

Anhang 2: Artikel 7 und 8

Folge bei Vertragsverletzung
12077
Massnahmen bei Verstössen von Arbeitgebern

Die PK kann bei:

  1. Verletzungen von GAV-Bestimmungen, die Übernahme der Kontrollkosten verlangen und/oder eine Konventionalstrafe in zu bestimmender Höhe aussprechen;
  2. Ausführungen mit Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV oder deren Begünstigung eine Konventionalstrafe aussprechen;
  3. (...)
  4. Die Konventionalstrafe kann, je nach Situation, die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen übersteigen.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens. Es können folgende Konventionalstrafen für folgende GAV-Verletzungen ausgesprochen werden:

  1. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  2. Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 25 GAV missachtet wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
  3. Wer über die Arbeitszeit gemäss Artikel 8.5 GAV nicht Buch führt oder diese nicht fünf Jahre aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.          

Die Konventionalstrafen gemäss a. bis c. können kumulativ ausgesprochen werden.

Massnahmen bei Verstössen von Arbeitnehmenden

Die PK kann bei

  1. Verstössen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe aussprechen;
  2. (…);
  3. Ausführung von Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe auferlegen.

Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden und nach Massgabe des erzielten Erlöses des Arbeitnehmenden.

Anhang 2: Artikel 7 und 8

Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.13212 29.11.2024 29.11.2024
16.12867 16.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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14.12077 28.12.2022 28.12.2022
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14.11632 24.02.2022 24.02.2022
14.11605 21.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11193 11.02.2021 11.02.2021
13.11117 17.12.2020 01.01.2021