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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 01.04.2020Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.
Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 22.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 22.1
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2023
Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|---|---|
Gelernte Berufsarbeiter | Bildhauer, Steinmetze | CHF 28.10 |
Steinhauer | CHF 27.45 | |
Angelernte Berufsarbeiter | Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 26.95 |
Ungelernte | Hilfsarbeiter | CHF 23.35 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.
Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.
Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.
Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 1: Löhne
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2023
Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|---|---|
Gelernte Berufsarbeiter | Bildhauer, Steinmetze | CHF 28.10 |
Steinhauer | CHF 27.45 | |
Angelernte Berufsarbeiter | Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 26.95 |
Ungelernte | Hilfsarbeiter | CHF 23.35 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten die jungen Arbeitnehmenden mit Fähigkeitszeugnis im ersten Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im zweiten Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.
Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.
Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.
Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 1: Löhne
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 6.5
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 6.5
13. Monatslohn
Artikel 7
13. Monatslohn
Artikel 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 7
Lohnauszahlung
Artikel 17.1
Lohnauszahlung
Artikel 17.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% |
Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% |
Sonntag und Feiertage | +100% |
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% |
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% |
Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% |
Artikel 5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% |
Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% |
Sonntag und Feiertage | +100% |
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% |
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% |
Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% |
Artikel 5.2
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- |
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) |
Benützung Privatauto | Fr. -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km |
Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km |
Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.
Artikel 8
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- |
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) |
Benützung Privatauto | Fr. -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km |
Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km |
Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Artikel 4.1
Normalarbeitszeit
Artikel 4.1
Überstunden / Überzeit
Artikel 5.1
Überstunden / Überzeit
Artikel 5.1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage |
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage |
Artikel 15
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage |
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag |
Artikel 14
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag |
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Artikel 13
Krankheit
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Krankheit
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Unfall
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Unfall
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | |
Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | |
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% |
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% |
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Artikel 10.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | |
Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | |
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% |
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% |
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Artikel 10.1
Lernende
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Lernende
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Junge Arbeitnehmende
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 3
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Schlichtungsverfahren
Artikel 2a.1
Schlichtungsverfahren
Artikel 2a.1
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