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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2020
bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (13.12.2021).Kurzinfo Geltungsbereich
Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.
Artikel 1
Artikel 1
Kurzinfo Geltungsbereich
Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.
Artikel 1
Artikel 1
Kurzinfo Geltungsbereich
Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.
Artikel 1
Artikel 1
Kurzinfo Geltungsbereich
Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.
Artikel 1
Artikel 1
Kurzinfo Geltungsbereich
Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.
Artikel 1.2 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:
– Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
– Das kaufmännische Personal
– Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Die Berufschauffeure
Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4 – 1.6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel IV und V
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III-V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III-V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III-V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III-V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III-V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Ausgenommen sind:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
– das kaufmännische Personal
– Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
– Berufschauffeurinnen und -chauffeure
– Praktikantinnen und Praktikanten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel VI
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung steht jedem Vertragspartner zu. Wird er innert der vorgesehen Frist nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung steht jedem Vertragspartner zu. Wird er innert der vorgesehen Frist nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung steht jedem Vertragspartner zu. Wird er innert der vorgesehen Frist nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung steht jedem Vertragspartner zu. Wird er innert der vorgesehen Frist nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung steht jedem Vertragspartner zu. Wird er innert der vorgesehen Frist nicht gekündigt, erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 36.2
Artikel 36.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
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Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
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8057 Zürich ZH
044 212 11 12
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Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich ZH
044 212 11 12
info@gvz-zh.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Sektion Zürich:
Violeta Ruoss
Violeta Ruoss
Stauffacherstrasse 60
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Sektion Zürich:
Violeta Ruoss
Violeta Ruoss
Stauffacherstrasse 60
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Sektion Zürich:
Violeta Ruoss
Violeta Ruoss
Stauffacherstrasse 60
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011:
Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
M – Meister | CHF 7'009.70 |
P – Poliere | CHF 6'448.90 |
V – Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.95 |
B – Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre | CHF 4'486.20 |
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne | |
L1 – 1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
L2 – 2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
L3 – 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011:
Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
M – Meister | CHF 7'009.70 |
P – Poliere | CHF 6'448.90 |
V – Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.95 |
B – Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre | CHF 4'486.20 |
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne | |
L1 – 1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
L2 – 2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
L3 – 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011:
Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
M – Meister | CHF 7'009.70 |
P – Poliere | CHF 6'448.90 |
V – Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.95 |
B – Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre | CHF 4'486.20 |
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne | |
L1 – 1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
L2 – 2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
L3 – 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011:
Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
M – Meister | CHF 7'009.70 |
P – Poliere | CHF 6'448.90 |
V – Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.95 |
B – Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre | CHF 4'486.20 |
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne | |
L1 – 1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
L2 – 2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
L3 – 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne per 1.4.2011:
Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
M – Meister | CHF 7'009.70 |
P – Poliere | CHF 6'448.90 |
V – Vorarbeiter | CHF 6'168.50 |
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr | CHF 5'607.75 |
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr | CHF 4'766.60 |
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr | CHF 5'046.95 |
B – Angelernter Berufsarbeiter | CHF 5'046.95 |
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre | CHF 4'486.20 |
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre | CHF 4'486.20 |
Lehrlingsmindestlöhne | |
L1 – 1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
L2 – 2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
L3 – 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
M - Meister | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
P - Poliere | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
V - Vorarbeiter | Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. |
A - Gelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen. |
A1 - Lehrabgänger im ersten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr |
A2 - Lehrabgänger im zweiten Berufsjahr | Lehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr |
B - Angelernter Berufsarbeiter | Arbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen. |
C - Hilfsarbeiter über 20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». |
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre | Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn. |
Anhang 6
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
13. Monatslohn
Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.
Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.
Artikel 11
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Kinderzulagen
Die Kinderzulagen sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Sie sind im vereinbarten Akkordpreis nicht mitenthalten.
Artikel 12.2.9
Artikel 12.2.9
Lohnauszahlung
Der Lohn ist im jeweiligen anspruchsberechtigten Monat in Schweizer Währung zu überweisen (Bargeldlos). Eine detaillierte Abrechnung ist dem Arbeitnehmer für jede Lohnperiode abzugeben.
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Lohnauszahlung
Der Lohn ist im jeweiligen anspruchsberechtigten Monat in Schweizer Währung zu überweisen (Bargeldlos). Eine detaillierte Abrechnung ist dem Arbeitnehmer für jede Lohnperiode abzugeben.
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Lohnauszahlung
Der Lohn ist im jeweiligen anspruchsberechtigten Monat in Schweizer Währung zu überweisen (Bargeldlos). Eine detaillierte Abrechnung ist dem Arbeitnehmer für jede Lohnperiode abzugeben.
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Lohnauszahlung
Der Lohn ist im jeweiligen anspruchsberechtigten Monat in Schweizer Währung zu überweisen (Bargeldlos). Eine detaillierte Abrechnung ist dem Arbeitnehmer für jede Lohnperiode abzugeben.
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Lohnauszahlung
Der Lohn ist im jeweiligen anspruchsberechtigten Monat in Schweizer Währung zu überweisen (Bargeldlos). Eine detaillierte Abrechnung ist dem Arbeitnehmer für jede Lohnperiode abzugeben.
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale | Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--. |
Firmenfahrzeug | Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--. |
Öffentlicher Verkehr | Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. |
Privatverkehr | Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.
Artikel 13; Anhang 7
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale | Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--. |
Firmenfahrzeug | Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--. |
Öffentlicher Verkehr | Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. |
Privatverkehr | Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.
Artikel 13; Anhang 7
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale | Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--. |
Firmenfahrzeug | Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--. |
Öffentlicher Verkehr | Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. |
Privatverkehr | Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.
Artikel 13; Anhang 7
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale | Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--. |
Firmenfahrzeug | Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--. |
Öffentlicher Verkehr | Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. |
Privatverkehr | Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.
Artikel 13; Anhang 7
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Tagespauschale | Die Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--. |
Firmenfahrzeug | Wird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--. |
Öffentlicher Verkehr | Wenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten. |
Privatverkehr | Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache. |
Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.
Artikel 13; Anhang 7
weitere Zuschläge
Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
weitere Zuschläge
Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
weitere Zuschläge
Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
weitere Zuschläge
Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
weitere Zuschläge
Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.
Artikel 14
Normalarbeitszeit
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Normalarbeitszeit
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Normalarbeitszeit
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Normalarbeitszeit
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Normalarbeitszeit
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden
Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
– bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.
Der Samstag ist immer arbeitsfrei.
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
---|---|
Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
---|---|
Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
---|---|
Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
---|---|
Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).
Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Art der Arbeit | Zeitzuschlag |
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Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 50% |
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) | 50% |
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) | 100% |
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) | 100% |
Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.
Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.
Artikel 9
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis und mit dem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab 21. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb | 26 Tage |
Feiertagsbrücken | Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt) |
Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner | 2 Tage |
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag) |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 20.1
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Bezahlte Feiertage
Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.
Artikel 9 und 10
Bildungsurlaub
Zügifonds
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Bildungsurlaub
Zügifonds
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Bildungsurlaub
Zügifonds
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Bildungsurlaub
Zügifonds
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Bildungsurlaub
Zügifonds
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat, ohne Lohnzahlungspflicht, seinen Arbeitnehmern die für die Weiterbildung erforderliche Zeit frei zu geben, soweit es die Interessen des Betriebes erlauben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen, für die sie sich angemeldet haben. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehören:
– Kurs- und Schulungsgelder für Kurse und Schulen.
– Reisespesen für den Besuch der Kurse und Schulen.
– Lohnausfallentschädigungen an Teilnehmer von Kursen und Schulen.
– Auslagen für Kurs- und Schulmaterial.
Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Beiträge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbildungskursen, Reisespesen und Lohnausfall zu Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität in eine Notlage geraten sind (Härtefälle).
Anhang 1 und Anhang 2
Krankheit
Krankheit: Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Krankheit
Krankheit: Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Krankheit
Krankheit: Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Krankheit
Krankheit: Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Krankheit
Krankheit: Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Beginn
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, unter Angabe aller benötigten Angaben, insbesondere ist der letzte Arbeitgeber und/oder seine Krankentaggeldversicherung anzugeben.
Karenzfrist
Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Höhe des Taggeldes
Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% berechnet auf dem Jahresgesamtbruttolohn. Die Ausrichtung erfolgt pro Kalendertag. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall für die Berechnung des Taggeldes mitberücksichtigt.
Aufgeschobenes Taggeld
Will ein Arbeitgeber in Abweichung von Artikel 15.1.2. eine Krankentaggeldversicherung mit einer höheren Zahl von Karenztagen abschliessen (z.B. 30 Tage). So bleibt der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet dem Arbeitnehmer ab 3. Tag den Lohn soweit zu bezahlen, so dass der Arbeitnehmer pro Kalendertag denselben Nettobetrag erhält, den er im Falle von Krankentaggeldzahlungen erhalten würde. Zudem muss der Arbeitgeber, bei Anwendung dieses Artikels, dafür besorgt sein, dass dem Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma die Möglichkeit gegeben wird, die Kollektivtaggeldversicherung in eine Einzelversicherung ab 3. Tag umzuwandeln.
Bezugsdauer
Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG. Für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% oder bei Kürzung infolge Bezug einer IV-Rente wird ein herabgesetztes Krankentaggeld so lange ausgerichtet, bis der volle versicherte Krankentaggeldanspruch erschöpft ist. Krankentaggeldversicherung mit 80% des (Jahresgesamtbrutto-)Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ab 4. Tag). Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der Gesamtprämie, der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie.
Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall. Die Krankentaggeldversicherung beinhaltet auch die Bezahlung der SUVA-Unfallkarenztage.
Leistungen im Ausland
Während eines ausländischen Heilanstaltaufenthaltes bei akuter Erkrankung im Ausland, sofern dem Versicherer innert Monatsfrist eine Krankmeldung gemacht wird. Für Grenzgänger aufgrund eines Zeugnisses durch einen an dessen Wohnort praktizierenden Arzt. Für die in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes aufgrund eines überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne Zustimmung der Versicherung ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr an wieder Anspruch auf Leistungen.
Prämienregelung
Dieser Prämiensatz wird wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitnehmer übernimmt einen maximalen Prämienanteil von 45% der (…) Gesamtprämie (…), der Arbeitgeber übernimmt den Rest der Gesamtprämie (…).
Artikel 15; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Unfall
Unfall:
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Unfall
Unfall:
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Unfall
Unfall:
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Unfall
Unfall:
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Unfall
Unfall:
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Vorleistung des Arbeitgebers: Das Unfalltaggeld ist, sofern keine Beanstandung vorliegt, an jedem Zahltag auszuzahlen bzw. vorzuschiessen.
SUVA-Maximum
Überschreitet das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers das Maximum der SUVA-pflichtigen Lohnsumme, so sind die allenfalls zu viel abgezogenen Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
Artikel 16; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 12.2.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 18 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR. Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 18 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR. Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 18 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR. Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 18 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR. Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Mutterschaft wird das Taggeld während insgesamt 18 Wochen ausgerichtet, für Schwangerschaften die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des OR. Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tage
Artikel 15.1.6 und 20.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen | ||
Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% | |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% | |
Bei Kaderschulen und Abverdienen | ||
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen | ||
Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% | |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% | |
Bei Kaderschulen und Abverdienen | ||
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen | ||
Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% | |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% | |
Bei Kaderschulen und Abverdienen | ||
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen | ||
Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% | |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% | |
Bei Kaderschulen und Abverdienen | ||
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Militär-, Schutz- und Zivildienst während max. 4 Wochen | ||
Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Rekruten mit Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 100% | |
Rekruten ohne Unterstützungspflicht während Rekrutenschule | 80% | |
Bei Kaderschulen und Abverdienen | ||
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3;
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3;
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3;
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 240.--/Jahr + 1,5% der SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnsumme
Das Inkasso erfolgt durch den Zügifonds.
Artikel 25; Anhang 2: Artikel 3;
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktion und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die Vertragsparteien ernennen eine paritätisch zusammengesetzte "Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt (…), welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktion und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die Vertragsparteien ernennen eine paritätisch zusammengesetzte "Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt (…), welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktion und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die Vertragsparteien ernennen eine paritätisch zusammengesetzte "Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt (…), welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktion und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die Vertragsparteien ernennen eine paritätisch zusammengesetzte "Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt (…), welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind. Die Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktion und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die Vertragsparteien ernennen eine paritätisch zusammengesetzte "Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt (…), welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
ASA- Branchenlösung
Die Richtlinie 6508 der "Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit" (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmer haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.
Stellung der KOPAS
Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten KOPAS nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA- Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Die KOPAS sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen. (…)
Artikel 35
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Lehrlingslohn | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 760.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'040.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Feiertagsbrücken: Anspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Partiätische Kommission festgesetzt)
Praktikanten
Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.
Artikel 1.4, 1.5, 7.3.2 und 9; Anhang 6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Wochen) | 1 Tag |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Woche |
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 5
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. (…)
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. (…)
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. (…)
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. (…)
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. (…)
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Zürich
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Arbeitgebervertretung
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung
Paritätische Fonds
Zügifonds
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Paritätische Fonds
Zügifonds
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Paritätische Fonds
Zügifonds
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Paritätische Fonds
Zügifonds
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Paritätische Fonds
Zügifonds
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Der Vollzugskostenbeitrag wird jedem Arbeitnehmer einmal im Monat am Lohn abgezogen. (…) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr oder beim Austritt aus der Firma jedem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge auszuhändigen, (…). Das im Fonds verbleibende Geld wird (…), zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, den Vollzug, sowie für soziale Zwecke benützt. Der Zügifonds erbringt beim Kursbesuch (…) Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie 80% der jeweiligen Kurskosten und die Hälfte der Kursmaterialkosten. (…) Kursprogramme, Anmeldung und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenschädigungen können bei der Geschäftsstelle oder bei den Sekretariaten der Vertragsparteien bezogen werden.
Anhang 1
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission (PBK) eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.–- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kautionspflicht:
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Höhe der Kautionspflicht:
Höhe der Auftragssumme pro Kalenderjahr | Höhe der Kautionspflicht |
---|---|
geringer als CHF 2'000.-- | Befreit von der Kautionspflicht |
Zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
Höher als CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission (PBK) eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.–- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kautionspflicht:
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Höhe der Kautionspflicht:
Höhe der Auftragssumme pro Kalenderjahr | Höhe der Kautionspflicht |
---|---|
geringer als CHF 2'000.-- | Befreit von der Kautionspflicht |
Zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
Höher als CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission (PBK) eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.–- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kautionspflicht:
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Höhe der Kautionspflicht:
Höhe der Auftragssumme pro Kalenderjahr | Höhe der Kautionspflicht |
---|---|
geringer als CHF 2'000.-- | Befreit von der Kautionspflicht |
Zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
Höher als CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission (PBK) eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.–- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kautionspflicht:
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Höhe der Kautionspflicht:
Höhe der Auftragssumme pro Kalenderjahr | Höhe der Kautionspflicht |
---|---|
geringer als CHF 2'000.-- | Befreit von der Kautionspflicht |
Zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
Höher als CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge an den paritätischen Fonds (Zügifonds) sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) hat jeder Betrieb vor der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich bei der Paritätischen Berufskommission (PBK) eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.–- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Höhe der Kautionspflicht:
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Höhe der Kautionspflicht:
Höhe der Auftragssumme pro Kalenderjahr | Höhe der Kautionspflicht |
---|---|
geringer als CHF 2'000.-- | Befreit von der Kautionspflicht |
Zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
Höher als CHF 20'000.-- | CHF 20'000.-- |
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss eine Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Betrieb.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der Paritätischen Berufskommissionen (PBK) verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 25 GAV.
Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die PBK innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn dem Betrieb der Entscheid der Paritätischen Berufskommission (PBK) betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der Paritätischen Berufskommission (PBK) überwiesen hat, oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.
Zugriff auf Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskostenbeitrages) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen.
Der Betrieb ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution wiederum aufzustocken.
Die Kaution wird freigegeben,
a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass
a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind;
b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Der Betrieb meldet der Inkassostelle die Vollendung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe und löst so die Rückerstattung der Kaution aus.
Anhang 8
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine paritätische Berufskommission. (…) Die PBK entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine paritätische Berufskommission. (…) Die PBK entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine paritätische Berufskommission. (…) Die PBK entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine paritätische Berufskommission. (…) Die PBK entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine paritätische Berufskommission. (…) Die PBK entscheidet in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andrerseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Art. 357b Abs 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung (lit. a);
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich);
3. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen (…). Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
4. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle in Rechnung gestellt.
5. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
6. (…)
7. Die Durchsetzung des Anspruches auf (…) den Vollzugskostenbeitrag.
Artikel 3.3
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Die PBK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, diese ist innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Arbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von Art. 357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann die PBK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
Artikel 3.4
Sozialpläne
Artikel 34
Sozialpläne
Artikel 34
Sozialpläne
Artikel 34
Sozialpläne
Artikel 34
Sozialpläne
Artikel 34
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
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1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
Artikel 4
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Zürich-Schaffhausen
Strassburgstrasse 11Zürich
+41 84 811 33 22
https://zuerich-schaffhausen.unia.ch/