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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.
Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.
Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien |
Altersjahr1 |
Stundenlohn |
Monatslohn |
Jahreslohn |
---|---|---|---|---|
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung |
20. |
CHF 24.81 |
CHF 4'300.-- |
CHF 55'900.-- |
|
21. |
CHF 25.39 |
CHF 4'400.-- |
CHF 57'200.-- |
|
22. |
CHF 25.68 |
CHF 4'450.-- |
CHF 57'850.-- |
|
23. |
CHF 26.26 |
CHF 4'550.-- |
CHF 59'150.-- |
|
24. |
CHF 27.12 |
CHF 4'700.-- |
CHF 61'100.-- |
|
25. |
CHF 27.99 |
CHF 4'850.-- |
CHF 63'050.-- |
|
26. |
CHF 28.56 |
CHF 4'950.-- |
CHF 64'350.-- |
|
27. |
CHF 29.14 |
CHF 5'050.-- |
CHF 65'650.-- |
|
28. |
CHF 29.72 |
CHF 5'150.-- |
CHF 66'950.-- |
|
29. |
CHF 30.29 |
CHF 5'250.-- |
CHF 68'250.-- |
|
30. |
CHF 30.87 |
CHF 5'350.-- |
CHF 69'550.-- |
|
ab 41. |
CHF 31.74 |
CHF 5'500.-- |
CHF 71'500.-- |
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen |
20. |
CHF 23.95 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
|
21. |
CHF 24.52 |
CHF 4'250.-- |
CHF 55'250.-- |
|
22. |
CHF 24.81 |
CHF 4'300.-- |
CHF 55'900.-- |
|
23. |
CHF 25.39 |
CHF 4'400.-- |
CHF 57'200.-- |
|
24. |
CHF 25.97 |
CHF 4'500.-- |
CHF 58'500.-- |
|
25. |
CHF 26.54 |
CHF 4'600.-- |
CHF 59'800.-- |
|
26. |
CHF 27.41 |
CHF 4'750.-- |
CHF 61'750.-- |
|
27. |
CHF 27.99 |
CHF 4'850.-- |
CHF 63'050.-- |
|
28. |
CHF 28.56 |
CHF 4'950.-- |
CHF 64'350.-- |
|
29. |
CHF 29.14 |
CHF 5'050.-- |
CHF 65'650.-- |
|
30. |
CHF 30.01 |
CHF 5'200.-- |
CHF 67'600.-- |
|
ab 41. |
CHF 30.29 |
CHF 5'250.-- |
CHF 68'250.-- |
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden) |
20. |
CHF 23.37 |
CHF 4'050.-- |
CHF 52'650.-- |
|
21. |
CHF 23.37 |
CHF 4'050.-- |
CHF 52'650.-- |
|
22. |
CHF 23.66 |
CHF 4'100.-- |
CHF 53'300.-- |
|
23. |
CHF 23.95 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
|
24. |
CHF 24.52 |
CHF 4'250.-- |
CHF 55'250.-- |
|
25. |
CHF 25.39 |
CHF 4'400.-- |
CHF 57'200.-- |
|
26. |
CHF 25.97 |
CHF 4'500.-- |
CHF 58'500.-- |
|
27. |
CHF 26.54 |
CHF 4'600.-- |
CHF 59'800.-- |
|
28. |
CHF 27.12 |
CHF 4'700.-- |
CHF 61'100.-- |
|
29. |
CHF 27.70 |
CHF 4'800.-- |
CHF 62'400.-- |
|
30. |
CHF 27.99 |
CHF 4'850.-- |
CHF 63'050.-- |
|
ab 41. |
CHF 28.85 |
CHF 5'000.-- |
CHF 65'000.-- |
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien): |
|
|
CHF 4'000.-- |
|
1 Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr |
Monatslohn |
Jahreslohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr |
CHF 1'000.-- |
CHF 13'000.-- |
2. Lehrjahr |
CHF 1'350.-- |
CHF 17'550.-- |
3. Lehrjahr |
CHF 1'850.-- |
CHF 24'050.-- |
Zusätzliche Spesen |
CHF 320.--/Monat |
|
Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Lohnkategorien
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.
Artikel 41.6
Lohnerhöhung
2021 (per 1. Februar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle dem GAV unterstellte Arbeitnehmende erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen einen einmaligen Bonus von CHF 240.--.
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende am 31.12.2020 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2020 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 20.--.
c) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2021 auszuzahlen.
(Der Bonus gilt nicht für den Personalverleih.)
Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
13. Monatslohn
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.
Artikel 42.1; Anhang 7
Lohnauszahlung
Artikel 48.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | Zeit | Zuschlag |
---|---|---|
Sonn-/Feiertagsarbeit | 23h00-23h00 | 100% |
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden) | 20h00-23h00 | 50% |
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr) | 23h00-06h00 | 50% |
Samstagsarbeit | 16h00-20h00 | 50% |
Artikel 45.1
Spesenentschädigung
Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;
Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Normalarbeitszeit
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.
Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Überstunden / Überzeit
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.
Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 30 Tage |
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 27 Tage |
Artikel 32.2; Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr | 1 Tag |
Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
Artikel 34.1
Bildungsurlaub
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.
Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Artikel 51 und 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
Danach: | |
- Dienstleistende ohne Kinder | 50% |
- Dienstleistende mit Kindern | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Dienstleistende ohne Kinder | 50% |
- Dienstleistende mit Kindern | 80% |
Durchdiener | 80% während 300 Tagen |
Artikel 57.2
Pensionsregelungen
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.
Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber | pro Monat |
---|---|
Vollzugskostenbeitrag | CHF 20.-- |
Ausbildungsbeitrag | CHF 15.-- |
Total | CHF 35.-- |
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)
Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 24
Lernende
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung
Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | CHF 13'000.-- |
2. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | CHF 17'550.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'850.-- | CHF 24'050.-- |
Zusätzliche Spesen | CHF 320.--/Monat |
Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen
Artikel 32
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Kaution
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 16
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Zwischen den Vertragspartnern: | |
Stufe 1 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 2 | Schiedsgericht |
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb: | |
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Artikel 9-12
Friedenspflicht
Artikel 9