GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2023 bis 31.12.2026
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2025. (21.11.2024) / Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Werte für 2024. (16.11.2023) / Allgemeine Reallohnerhöhung von 1,5%, Änderung der Gleitstunden, etc. Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2023 mit Verlängerung bis 31. Dezember 2026Örtlicher Geltungsbereich 12404
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 12592
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 13168
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12404
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12592
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 13168
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich 12404
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich 12592
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich 13168
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12404
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12592
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 13168
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12404
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12592
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 13168
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12404
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12592
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 13168
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12404
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12592
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 13168
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe 12404
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt paritätische Organe 12592
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12404
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12592
Löhne / Mindestlöhne 12404
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne 12592
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne 13168
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung 12404
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
Lohnerhöhung 12592
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
Lohnerhöhung 13168
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
13. Monatslohn 12404
Artikel 19
13. Monatslohn 12592
Artikel 19
13. Monatslohn 13168
Artikel 19
Lohnauszahlung 12404
Artikel 34
Lohnauszahlung 12592
Artikel 34
Lohnauszahlung 13168
Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12404
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12592
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 13168
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung 12404
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung 12592
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung 13168
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Normalarbeitszeit 12404
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Normalarbeitszeit 12592
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Normalarbeitszeit 13168
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Überstunden / Überzeit 12404
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Überstunden / Überzeit 12592
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Überstunden / Überzeit 13168
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Ferien 12404
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien 12592
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien 13168
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12404
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12592
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 13168
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte Feiertage 12404
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage 12592
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage 13168
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Krankheit 12404
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit 12592
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit 13168
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12404
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12592
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 13168
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12404
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12592
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 13168
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Frühpensionierung 12404
Frühpensionierung 12592
Frühpensionierung 13168
Berufliche Vorsorge BVG 12404
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG 12592
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG 13168
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12404
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12592
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 13168
Artikel 37
Lernende 12404
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende 12592
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende 13168
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende 12404
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende 12592
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende 13168
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist 12404
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist 12592
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist 13168
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz 12404
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz 12592
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz 13168
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung 12404
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung 12592
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung 13168
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung 12404
Arbeitgebervertretung 12592
Arbeitgebervertretung 13168
Aufgaben paritätische Organe 12404
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe 12592
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe 13168
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung 12404
Folge bei Vertragsverletzung 12592
Folge bei Vertragsverletzung 13168
Schlichtungsverfahren 12404
Artikel 7
Schlichtungsverfahren 12592
Artikel 7
Schlichtungsverfahren 13168
Artikel 7
Friedenspflicht 12404
Artikel 5
Friedenspflicht 12592
Artikel 5
Friedenspflicht 13168
Artikel 5
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