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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2019
bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2019 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2019 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31.12.2022 (10.12.2021)Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
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Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'771.70 | CHF 31.80 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'764.40 | CHF 26.25 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'181.85 | CHF 28.55 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'945.90 | CHF 27.25 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'464.90 | CHF 24.60 |
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'771.70 | CHF 31.80 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'764.40 | CHF 26.25 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'181.85 | CHF 28.55 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'945.90 | CHF 27.25 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'464.90 | CHF 24.60 |
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'771.70 | CHF 31.80 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'764.40 | CHF 26.25 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'181.85 | CHF 28.55 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'945.90 | CHF 27.25 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'464.90 | CHF 24.60 |
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'771.70 | CHF 31.80 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'764.40 | CHF 26.25 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'181.85 | CHF 28.55 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'945.90 | CHF 27.25 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'464.90 | CHF 24.60 |
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
13. Monatslohn
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)
Artikel 19
Artikel 19
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.
Artikel 34
Artikel 34
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.
Artikel 34
Artikel 34
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.
Artikel 34
Artikel 34
Lohnauszahlung
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.
Artikel 34
Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Normalarbeitszeit
2'112h/Jahr, 40.5h/Woche
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15, 18 und 24
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Überstunden / Überzeit
Überstunden: 25% Lohnzuschlag
Artikel 23
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1%* |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1%* |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1%* |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1%* |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1%* |
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militär-Inspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte Feiertage
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Krankheit
Krankheit:
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Krankheit:
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Krankheit:
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Krankheit:
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Unfall
Artikel 32; Anhang: Artikel 4
Unfall
Artikel 32; Anhang: Artikel 4
Unfall
Artikel 32; Anhang: Artikel 4
Unfall
Artikel 32; Anhang: Artikel 4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule: | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission:
Artikel 6 und 7
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
Artikel 5
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Keine Auskünfte vorhanden