GAV für die Schweizerische Möbelindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 02.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.08.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neue RESOR-Beiträge für Kanton Freiburg ab 1. Januar 2021.
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Örtlicher Geltungsbereich
11081
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11191
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11321
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11081
Gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes möbelschweiz sowie Unternehmungen, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11191
Gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes möbelschweiz sowie Unternehmungen, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11321
Gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes möbelschweiz sowie Unternehmungen, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11081
Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte sowie auszubildende Arbeitnehmende, soweit sie nicht einem anderen GAV unterstellt sind. Ausgenommen sind betriebsleitendes Personal mit Handlungsvollmacht. Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 'Lohn' und 36 'Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag' , für die Auszubildenden Artikel 6 'Lohn' keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure/-chauffeusen gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden.

Artikel 1.2 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11191
Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte sowie auszubildende Arbeitnehmende, soweit sie nicht einem anderen GAV unterstellt sind. Ausgenommen sind betriebsleitendes Personal mit Handlungsvollmacht. Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 'Lohn' und 36 'Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag' , für die Auszubildenden Artikel 6 'Lohn' keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure/-chauffeusen gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden.

Artikel 1.2 und 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11321
Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte sowie auszubildende Arbeitnehmende, soweit sie nicht einem anderen GAV unterstellt sind. Ausgenommen sind betriebsleitendes Personal mit Handlungsvollmacht. Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 'Lohn' und 36 'Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag' , für die Auszubildenden Artikel 6 'Lohn' keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure/-chauffeusen gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden.

Artikel 1.2 und 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11081
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11191
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11321
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11081
Sie findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten, ungelernten und auszubildenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11191
Sie findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten, ungelernten und auszubildenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11321
Sie findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten, ungelernten und auszubildenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11081
Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit. Für die Auszubildenden hat Artikel 6 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11191
Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit. Für die Auszubildenden hat Artikel 6 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11321
Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit. Für die Auszubildenden hat Artikel 6 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11081
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 40.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11191
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 40.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11321
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 40.2
Kontakt paritätische Organe
11081
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Möbelindustrie
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11191
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Möbelindustrie
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11321
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Möbelindustrie
Einschlagweg 2
4932 Lotzwil
062 919 72 48
info@sem.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11081
Unia:
Theres Benz
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11191
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11321
Unia:
Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11081

Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):

Kategorie 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung 2 Jahre Erfahrung 3 Jahre Erfahrung 4 Jahre Erfahrung ab 5 Jahren Erfahrung
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1)     CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2)   CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h      

Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Besondere Lohnverhältnisse

Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell

Löhne / Mindestlöhne
11191

Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):

Kategorie 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung 2 Jahre Erfahrung 3 Jahre Erfahrung 4 Jahre Erfahrung ab 5 Jahren Erfahrung
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1)     CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2)   CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h      

Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Besondere Lohnverhältnisse

Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell

Löhne / Mindestlöhne
11321

Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):

Kategorie 18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung 2 Jahre Erfahrung 3 Jahre Erfahrung 4 Jahre Erfahrung ab 5 Jahren Erfahrung
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1)     CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2)   CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h      

Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Besondere Lohnverhältnisse

Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell

Lohnkategorien
11081
LohnkategorieAusbildung
A1Berufsleute mit Fachausweis (FA)Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.).
A2Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung.
B1Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA)Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen.
B2Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden.
Bei der Zuteilung in eine der Lohnkategorien befindet in Zweifelsfällen die Paritätische Berufskommission.

Artikel 6.2
Lohnkategorien
11191
LohnkategorieAusbildung
A1Berufsleute mit Fachausweis (FA)Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.).
A2Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung.
B1Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA)Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen.
B2Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden.
Bei der Zuteilung in eine der Lohnkategorien befindet in Zweifelsfällen die Paritätische Berufskommission.

Artikel 6.2
Lohnkategorien
11321
LohnkategorieAusbildung
A1Berufsleute mit Fachausweis (FA)Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.).
A2Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung.
B1Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA)Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen.
B2Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden.
Bei der Zuteilung in eine der Lohnkategorien befindet in Zweifelsfällen die Paritätische Berufskommission.

Artikel 6.2
Lohnerhöhung
11081
2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.



Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
Lohnerhöhung
11191
2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.



Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
Lohnerhöhung
11321
2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.



Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
13. Monatslohn
11081
Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Eine Kürzung gemäss Artikel 4.7 und 8.5 bleibt vorbehalten.
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.

Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.

Artikel 8.1 – 8.5
13. Monatslohn
11191
Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Eine Kürzung gemäss Artikel 4.7 und 8.5 bleibt vorbehalten.
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.

Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.

Artikel 8.1 – 8.5
13. Monatslohn
11321
Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Eine Kürzung gemäss Artikel 4.7 und 8.5 bleibt vorbehalten.
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.

Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.

Artikel 8.1 – 8.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11081
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntags- 100%

Artikel 5.4 und 5.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11191
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntags- 100%

Artikel 5.4 und 5.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11321
Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntags- 100%

Artikel 5.4 und 5.5
Schichtarbeit
11081
Bei Schichtarbeit im 2-Schichtbetrieb haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen gemäss Artikel 6.3.
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.

Artikel 6.5
Schichtarbeit
11191
Bei Schichtarbeit im 2-Schichtbetrieb haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen gemäss Artikel 6.3.
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.

Artikel 6.5
Schichtarbeit
11321
Bei Schichtarbeit im 2-Schichtbetrieb haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen gemäss Artikel 6.3.
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.

Artikel 6.5
Spesenentschädigung
11081
Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten (4 km ausserhalb des Arbeitsortes) haben Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 10.--
MittagessenCHF 19.--
NachtessenCHF 19.--
ÜbernachtungCHF 75.--
TotalCHF 123.--
Sind Arbeitnehmende an besonders teuren Orten tätig, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden. Kommt das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss den Artikeln 17.1 und 17.2.

Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
SpesenartEntschädigung
Benützung Privatauto CHF mind. -.65/km
Benützung Motorrad CHF -.35/km
Benützung Motorfahrrad CHF -.20/km
Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gilt als ordentlicher Arbeitsweg zulasten der Arbeitnehmer. Bei auswärtiger Tätigkeit ist die Mehrwegzeit als Arbeitszeit anzurechnen und die Kosten für den Mehrweg sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.

Artikel 17 – 19
Spesenentschädigung
11191
Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten (4 km ausserhalb des Arbeitsortes) haben Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 10.--
MittagessenCHF 19.--
NachtessenCHF 19.--
ÜbernachtungCHF 75.--
TotalCHF 123.--
Sind Arbeitnehmende an besonders teuren Orten tätig, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden. Kommt das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss den Artikeln 17.1 und 17.2.

Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
SpesenartEntschädigung
Benützung Privatauto CHF mind. -.65/km
Benützung Motorrad CHF -.35/km
Benützung Motorfahrrad CHF -.20/km
Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gilt als ordentlicher Arbeitsweg zulasten der Arbeitnehmer. Bei auswärtiger Tätigkeit ist die Mehrwegzeit als Arbeitszeit anzurechnen und die Kosten für den Mehrweg sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.

Artikel 17 – 19
Spesenentschädigung
11321
Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten (4 km ausserhalb des Arbeitsortes) haben Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 10.--
MittagessenCHF 19.--
NachtessenCHF 19.--
ÜbernachtungCHF 75.--
TotalCHF 123.--
Sind Arbeitnehmende an besonders teuren Orten tätig, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden. Kommt das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss den Artikeln 17.1 und 17.2.

Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
SpesenartEntschädigung
Benützung Privatauto CHF mind. -.65/km
Benützung Motorrad CHF -.35/km
Benützung Motorfahrrad CHF -.20/km
Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gilt als ordentlicher Arbeitsweg zulasten der Arbeitnehmer. Bei auswärtiger Tätigkeit ist die Mehrwegzeit als Arbeitszeit anzurechnen und die Kosten für den Mehrweg sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.

Artikel 17 – 19
Normalarbeitszeit
11081
Die wöchentliche Arbeitszeit kann betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro Woche Bandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
41 Stunden32–45 Std.178 Std.2138 Std.

Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.

Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.

Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.

Artikel 4.1 – 4.7
Normalarbeitszeit
11191
Die wöchentliche Arbeitszeit kann betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro Woche Bandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
41 Stunden32–45 Std.178 Std.2138 Std.

Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.

Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.

Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.

Artikel 4.1 – 4.7
Normalarbeitszeit
11321
Die wöchentliche Arbeitszeit kann betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro Woche Bandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
41 Stunden32–45 Std.178 Std.2138 Std.

Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.

Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.

Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.

Artikel 4.1 – 4.7
Überstunden / Überzeit
11081
Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung von 45 Stunden pro Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten.
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%

Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.

Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.

Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Überstunden / Überzeit
11191
Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung von 45 Stunden pro Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten.
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%

Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.

Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.

Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Überstunden / Überzeit
11321
Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung von 45 Stunden pro Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten.
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%

Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.

Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.

Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Ferien
11081
Alle Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche und Auszubildende25 Arbeitstage
Ab 1. Dienstjahr21 Arbeitstage
40.-50. Altersjahr22 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr25 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr30 Arbeitstage
Im Kalenderjahr des 50. bzw. 60. Geburtstages besteht ein Pro-rata-Anspruch auf die fünfte bzw. sechste Ferienwoche. Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember der Belegschaft bekanntzugeben.

Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.

Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet

Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.

In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.

Artikel 20
Ferien
11191
Alle Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche und Auszubildende25 Arbeitstage
Ab 1. Dienstjahr21 Arbeitstage
40.-50. Altersjahr22 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr25 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr30 Arbeitstage
Im Kalenderjahr des 50. bzw. 60. Geburtstages besteht ein Pro-rata-Anspruch auf die fünfte bzw. sechste Ferienwoche. Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember der Belegschaft bekanntzugeben.

Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.

Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet

Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.

In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.

Artikel 20
Ferien
11321
Alle Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche und Auszubildende25 Arbeitstage
Ab 1. Dienstjahr21 Arbeitstage
40.-50. Altersjahr22 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr25 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr30 Arbeitstage
Im Kalenderjahr des 50. bzw. 60. Geburtstages besteht ein Pro-rata-Anspruch auf die fünfte bzw. sechste Ferienwoche. Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember der Belegschaft bekanntzugeben.

Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.

Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet

Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.

In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.

Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11081
Anlass bezahlte Tage
eigene Heirat1 Tag
Geburt eigener Kinder 3 Tag
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) 3 Tage
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) 1 Tag
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis max 1x pro Jahr 1 Tag
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion mind. 1/2 Tag
(*1) eine eingetragene Partnerschaft ist der Heirat gleichgestellt

Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11191
Anlass bezahlte Tage
eigene Heirat1 Tag
Geburt eigener Kinder 3 Tag
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) 3 Tage
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) 1 Tag
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis max 1x pro Jahr 1 Tag
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion mind. 1/2 Tag
(*1) eine eingetragene Partnerschaft ist der Heirat gleichgestellt

Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11321
Anlass bezahlte Tage
eigene Heirat1 Tag
Geburt eigener Kinder 3 Tag
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) 3 Tage
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) 1 Tag
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis max 1x pro Jahr 1 Tag
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion mind. 1/2 Tag
(*1) eine eingetragene Partnerschaft ist der Heirat gleichgestellt

Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

Artikel 15.1 – 15.3
Bezahlte Feiertage
11081
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich 9 Feier- oder Ruhetagen, die auf einen Arbeitstag fallen.

Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.

Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
11191
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich 9 Feier- oder Ruhetagen, die auf einen Arbeitstag fallen.

Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.

Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
11321
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich 9 Feier- oder Ruhetagen, die auf einen Arbeitstag fallen.

Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.

Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.

Artikel 21
Krankheit
11081
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.

Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.

Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)

Artikel 12.1 – 12.4 
Krankheit
11191
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.

Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.

Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)

Artikel 12.1 – 12.4 
Krankheit
11321
Krankheit
Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.

Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.

Prämien der Krankentaggeldversicherung
Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)

Artikel 12.1 – 12.4 
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11081
Leisten Arbeitnehmende obligatorischen schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, haben sie für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung des Lohnausfalles:
DienstartLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
während der Rekrutenschule50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen50%80%
während anderer Militärdienstleistungen80%100%
während "Durchdienerphase"50%80%
Die Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung fallen dem Unternehmen zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen.

(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.


Artikel 14.1 – 14.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11191
Leisten Arbeitnehmende obligatorischen schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, haben sie für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung des Lohnausfalles:
DienstartLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
während der Rekrutenschule50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen50%80%
während anderer Militärdienstleistungen80%100%
während "Durchdienerphase"50%80%
Die Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung fallen dem Unternehmen zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen.

(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.


Artikel 14.1 – 14.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11321
Leisten Arbeitnehmende obligatorischen schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, haben sie für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung des Lohnausfalles:
DienstartLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
während der Rekrutenschule50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen50%80%
während anderer Militärdienstleistungen80%100%
während "Durchdienerphase"50%80%
Die Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung fallen dem Unternehmen zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen.

(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.
Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.


Artikel 14.1 – 14.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11081
Von allen (...) unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmenden wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der (...) unterstellten Beteiligten. Die nichtorganisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden.

Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategoriepro Jahrpro Monat
A1CHF 324.--CHF 27.--
A2CHF 312.--CHF 26.--
B1CHF 276.--CHF 23.--
B2CHF 216.--CHF 18.--
AuszubildendeCHF 60.--CHF 5.--

Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.

Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.

Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11191
Von allen (...) unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmenden wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der (...) unterstellten Beteiligten. Die nichtorganisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden.

Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategoriepro Jahrpro Monat
A1CHF 324.--CHF 27.--
A2CHF 312.--CHF 26.--
B1CHF 276.--CHF 23.--
B2CHF 216.--CHF 18.--
AuszubildendeCHF 60.--CHF 5.--

Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.

Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.

Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11321
Von allen (...) unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmenden wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der (...) unterstellten Beteiligten. Die nichtorganisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden.

Arbeitgeber
Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:
Lohnkategoriepro Jahrpro Monat
A1CHF 324.--CHF 27.--
A2CHF 312.--CHF 26.--
B1CHF 276.--CHF 23.--
B2CHF 216.--CHF 18.--
AuszubildendeCHF 60.--CHF 5.--

Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.

Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.

Artikel 36
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11081
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen das Unternehmen bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.

Artikel 31
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11191
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen das Unternehmen bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.

Artikel 31
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11321
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen das Unternehmen bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.

Artikel 31
Lernende
11081
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).

Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Lernende
11191
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).

Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Lernende
11321
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).

Vollzugsbeiträge:
Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11081
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11191
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11321
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11081
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage auf Ende Woche
Im 1. Dienstjahr 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche)
Im 2. bis 6. Dienstjahr 2 Monate
Ab 7. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein.

Artikel 23 und 24
Kündigungsfrist
11191
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage auf Ende Woche
Im 1. Dienstjahr 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche)
Im 2. bis 6. Dienstjahr 2 Monate
Ab 7. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein.

Artikel 23 und 24
Kündigungsfrist
11321
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage auf Ende Woche
Im 1. Dienstjahr 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche)
Im 2. bis 6. Dienstjahr 2 Monate
Ab 7. Dienstjahr 3 Monate
Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein.

Artikel 23 und 24
Arbeitnehmervertretung
11081
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11191
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11321
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11081
Verband Schweizer Möbelindustrie (möbelschweiz)
Arbeitgebervertretung
11191
Verband Schweizer Möbelindustrie (möbelschweiz)
Arbeitgebervertretung
11321
Verband Schweizer Möbelindustrie (möbelschweiz)
Aufgaben paritätische Organe
11081
Es besteht eine Paritätische Berufskommission (...)
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)

Artikel 32.1 und 32.2
Aufgaben paritätische Organe
11191
Es besteht eine Paritätische Berufskommission (...)
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)

Artikel 32.1 und 32.2
Aufgaben paritätische Organe
11321
Es besteht eine Paritätische Berufskommission (...)
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)

Artikel 32.1 und 32.2
Folge bei Vertragsverletzung
11081
Unternehmen und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Unternehmen und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.

Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.

Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 33
Folge bei Vertragsverletzung
11191
Unternehmen und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Unternehmen und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.

Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.

Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 33
Folge bei Vertragsverletzung
11321
Unternehmen und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Unternehmen und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.

Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Unternehmens;
6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.

Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 33
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11081
Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können in Betrieben mit mehr als 40 dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Betriebskommis-sionen gebildet werden. Das Mitwirkungsgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmenden in den Unternehmen vom 1. Mai 1994 ist zu beachten.

Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.

Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.

Artikel 29.1 – 29.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11191
Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können in Betrieben mit mehr als 40 dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Betriebskommis-sionen gebildet werden. Das Mitwirkungsgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmenden in den Unternehmen vom 1. Mai 1994 ist zu beachten.

Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.

Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.

Artikel 29.1 – 29.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11321
Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können in Betrieben mit mehr als 40 dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Betriebskommis-sionen gebildet werden. Das Mitwirkungsgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmenden in den Unternehmen vom 1. Mai 1994 ist zu beachten.

Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.

Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.

Artikel 29.1 – 29.3
Sozialpläne
11081
Bei Betriebsschliessungen bespricht die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens mit der Betriebskommission so frühzeitig als möglich die sich daraus ergebenden Probleme.

Artikel 29.4
Sozialpläne
11191
Bei Betriebsschliessungen bespricht die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens mit der Betriebskommission so frühzeitig als möglich die sich daraus ergebenden Probleme.

Artikel 29.4
Sozialpläne
11321
Bei Betriebsschliessungen bespricht die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens mit der Betriebskommission so frühzeitig als möglich die sich daraus ergebenden Probleme.

Artikel 29.4
Schlichtungsverfahren
11081
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe paritätische Berufskommission

Artikel 34 und 35
Schlichtungsverfahren
11191
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe paritätische Berufskommission

Artikel 34 und 35
Schlichtungsverfahren
11321
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe paritätische Berufskommission

Artikel 34 und 35
Friedenspflicht
11081
Unternehmen und Arbeitnehmende unterstellen sich der Friedenspflicht für alle in diesem Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik, Aussperrung oder Massregelung, ausgeschlossen.

Artikel 37
Friedenspflicht
11191
Unternehmen und Arbeitnehmende unterstellen sich der Friedenspflicht für alle in diesem Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik, Aussperrung oder Massregelung, ausgeschlossen.

Artikel 37
Friedenspflicht
11321
Unternehmen und Arbeitnehmende unterstellen sich der Friedenspflicht für alle in diesem Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik, Aussperrung oder Massregelung, ausgeschlossen.

Artikel 37
Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12966 19.04.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12596 17.11.2023 17.11.2023
11.12354 02.06.2023 02.06.2023
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10.12210 13.03.2023 13.03.2023
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10.11675 28.04.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11547 20.12.2021 20.12.2021
9.11395 03.09.2021 03.09.2021
9.11384 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11321 23.06.2021 23.06.2021
8.11191 11.02.2021 11.02.2021
8.11081 17.12.2020 01.01.2021