GAV für die Schweizerische Möbelindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 02.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.08.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neue RESOR-Beiträge für Kanton Freiburg ab 1. Januar 2021.
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Örtlicher Geltungsbereich
12596
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12596

Gilt für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes möbelschweiz sowie Unternehmungen, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen.

Artikel 1.2

Persönlicher Geltungsbereich
12596

Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte sowie auszubildende Arbeitnehmende, soweit sie nicht einem anderen GAV unterstellt sind. Ausgenommen sind betriebsleitendes Personal mit Handlungsvollmacht. Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 'Lohn' und 36 'Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag' , für die Auszubildenden Artikel 6 'Lohn' keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure/-chauffeusen gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden.

Artikel 1.2 und 1.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12596

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Sie findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten, ungelernten und auszubildenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind:

  • Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12596

Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit. Für die Auszubildenden hat Artikel 6 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidg. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12596

Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 40.2

Kontakt paritätische Organe
12596
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Möbelindustrie

Eichholzstrasse 11
2545 Selzach
062 919 72 48
info@moebelschweiz.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12596
Unia

Zentralsekretariat Zürich
Strassburgstrasse 11
Postfach 1738
8021 Zürich

Ivo Lüthi
ivo.luethi@unia.ch
+41 44 295 15 39

 

Löhne / Mindestlöhne
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Minimallöhne ab 2023 (per 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie

Kat.
Art. 6 GAV

18. Altersjahr 19. Altersjahr 20. Altersjahr
        1. J Erfahrung 2. J Erfahrung 3. J Erfahrung 4. J Erfahrung ab 5. J Erfahrung
Mindestlöhne in CHF   Mt. Std. Mt. Std. Mt. Std. Mt. Std. Mt. Std. Mt. Std. Mt. Std.
Berufsleute Berufsleute mit Fachausweis (FA) etc. A1         4'484.– 25.19 4'693.– 26.37 4'902.– 27.54 5'163.– 29.01 5'424.– 30.47
Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) etc. A2     4'242.– 23.83 4'335.– 24.35 4'424.– 24.85 4'517.– 25.38 4'656.– 26.16 4'796.– 26.94
Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA), Praktikanten und Praktikantinnen etc. B1 3'975.– 22.33 3'975.– 22.33 4'057.– 22.79 4'140.– 23.26 4'223.– 23.72 4'306.– 24.19 4'389.– 24.66
Ungelernte Mitarbeiter Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden. B2 3'765.– 21.15 3'765.– 21.15 3'839.– 21.57 4'000.– 22.47            


Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Besondere Lohnverhältnisse

Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.

In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell; Zusatzvereinbarung 2023

Lohnkategorien
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Es werden folgende Lohnkategorien unterschieden:
 

Lohnkategorie Ausbildung  
A1 Berufsleute mit Fachausweis (FA) etc. Berufsleute mit Fachausweis (FA), sowie Berufsleute mit einem Aufgabenbe-reich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.).
A2 Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) etc. Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), mit branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 40 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung.
B1 Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA), Praktikanten und Praktikantinnen etc. Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA), Praktikanten und Praktikantinnen und Areitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen.
B2 Ungelernte Mitarbeiter Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden.


Bei der Zuteilung in eine der Lohnkategorien befindet in Zweifelsfällen die Paritätische Berufskommission.

Artikel 6.2

Lohnerhöhung
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2023 (per 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.5% individuell und 1% generell. Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an den generellen Teil der Lohnerhöhung nach Anhang zu Artikel 6 GAV anrechnen.

Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 6; Allgemeinverbindlicherklärung: III

13. Monatslohn
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Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Eine Kürzung gemäss Artikel 4.7 und 8.5 bleibt vorbehalten.

Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.

Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.

Artikel 8.1 – 8.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 100%


Artikel 5.4 und 5.5

Schichtarbeit
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Bei Schichtarbeit im 2-Schichtbetrieb haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen gemäss Artikel 6.3.

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.

Artikel 6.5

Spesenentschädigung
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Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten (4 km ausserhalb des Arbeitsortes) haben Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:

Spesenart Entschädigung
Morgenessen CHF 10.–
Mittagessen CHF 19.–
Nachtessen CHF 19.–
Übernachtung CHF 75.–
Total CHF 123.–


Sind Arbeitnehmende an besonders teuren Orten tätig, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden. Kommt das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss den Artikeln 17.1 und 17.2.

Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.

Spesenart Entschädigung
Benützung Privatauto CHF mind. –.65/km
Benützung Motorrad CHF –.35/km
Benützung Motorfahrrad CHF –.20/km


Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gilt als ordentlicher Arbeitsweg zulasten der Arbeitnehmer. Bei auswärtiger Tätigkeit ist die Mehrwegzeit als Arbeitszeit anzurechnen und die Kosten für den Mehrweg sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Fälligkeit

Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.

Artikel 17 – 19

Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:

Durchschnitt pro Woche Bandbreite pro Woche Durchschnitt pro Monat Jahressollstunden
41 Stunden 32–45 Std. 178 Std. 2138 Std.


Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)

Es gilt die 5-Tage-Woche.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung

  • der monatlich fixen Lohnzahlung;
  • der Ferien und Feiertage;
  • der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
  • der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
  • der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
  • der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.

Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.

Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.

Artikel 4.1 – 4.7

Überstunden / Überzeit
12596

Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung von 45 Stunden pro Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten.

Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%.

Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.

Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.

Artikel 5.2, 5.4 und 5.6

Ferien
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Alle Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche und Auszubildende 25 Arbeitstage
Ab 1. Dienstjahr 21 Arbeitstage
40.-50. Altersjahr 22 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage


Zusätzlich zu den in Artikel 20.1. des GAV der Schweizerischen Möbelindustrie definierten Ferienansprüchen haben die Arbeitnehmer für das Jahr 2021 ein einmaliges Anrecht auf einen zusätzlichen Ferientag.

Im Kalenderjahr des 50. bzw. 60. Geburtstages besteht ein Pro-rata-Anspruch auf die fünfte bzw. sechste Ferienwoche. Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember der Belegschaft bekanntzugeben.

Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.

Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.

Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet.

Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.

In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.

Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2021

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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Arbeitnehmende haben Anspruch auf Vergütungen folgender Absenzen: 

Anlass bezahlte Tage
eigene Heirat 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 10 Tage
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister 1 3 Tage
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern 1 1 Tag
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (max. 1 × pro Jahr) 1 Tag
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion bezüglich weiterer Absenzen gelten die Bestimmungen von OR Artikel 324a. mind. 1/2 Tag


1 eine eingetragene Partnerschaft ist der Heirat gleichgestellt

Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

Artikel 15.1 – 15.3

Bezahlte Feiertage
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Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich 9 Feier- oder Ruhetagen, die auf einen Arbeitstag fallen.

Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.

Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.

Artikel 21

Krankheit
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Krankheit

Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat das Unternehmen seine Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden. Den versicherten Arbeitnehmenden ist bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Das Unternehmen kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 60 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmenden über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2.) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.

Den austretenden Arbeitnehmenden ist nach 30 Tagen ebenfalls die Aufnahme in die Einzelversicherung zu gewährleisten. Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80% des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 41 Wochenstunden. Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Es dürfen höchstens 2 Karenztage festgelegt werden.

Prämien der Krankentaggeldversicherung

Die Prämien der effektiv bezahlten Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 12.2. gehen je zur Hälfte zu Lasten des Unternehmens und des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei max. 0.5% des Bruttolohnes entsprechen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so haben die Arbeitnehmenden unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(...)

Artikel 12.1 – 12.4 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12596

Leisten Arbeitnehmende obligatorischen schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, haben sie für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung des Lohnausfalles:

Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
während der Rekrutenschule 50% 80%
während Kaderschulen und Abverdienen 50% 80%
während anderer Militärdienstleistungen 80% 100%
während "Durchdienerphase" 50% 80%

 

Die Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung fallen dem Unternehmen zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen.

(...) Zivilschutzdienst gilt als Militärdienst.

Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt.

Artikel 14.1 – 14.4

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12596

Von allen (...) unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmenden wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der (...) unterstellten Beteiligten. Die nichtorganisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Unternehmungen und Arbeitnehmenden.

Arbeitgeber

Der Unternehmungsbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt CHF 500.-- pro Jahr, zuzüglich 120.- pro beschäftigte, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Arbeitnehmende. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Beitrag pro Monat 1/12 der Jahresbeiträge.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt für:

Lohnkategorie pro Jahr pro Monat
A1 CHF 324.-- CHF 27.--
A2 CHF 312.-- CHF 26.--
B1 CHF 276.-- CHF 23.--
B2 CHF 216.-- CHF 18.--
Auszubildende CHF 60.-- CHF 5.--

 

Die Inkassopflicht für die Arbeitnehmerbeiträge liegt beim Arbeitgeber. Ab Januar eines Jahres (bzw. mit Beginn einer Anstellung, die unter dem Jahr stattfindet) bringt der Arbeitgeber den der Lohnkategorie entsprechenden Beitrag monatlich auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers in Abzug. Bis 31. März eines Jahres stellt die Rechnungsstelle der Paritätischen Berufs- kommission Rechnung für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund der eingereichten Arbeitnehmerlisten. Sämtliche Arbeitgeberbeiträge sind bis 30. April zu bezahlen. Die erste Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge ist bis 30.4. und die zweite Hälfte ist bis 31.10. des Jahres zu bezahlen.

Zur Erhebung der Beiträge hat jedes Unternehmen der Rechnungsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis 31. Dezember ein Verzeichnis der im Folgejahr von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von Funktion, Lohnkategorie und Adresse aller Arbeitnehmenden) einzureichen. Unterlässt das Unternehmen trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, haftet es für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmenden entgangenen Leistungen. Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.

Artikel 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12596

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen das Unternehmen bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.

Artikel 31

Lernende
12596
Unterstellung GAV

Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt - Ausnahme bildet Artikel 6 (Löhne).

Vollzugsbeiträge

Jahresbeitrag Auszubildende: CHF 60.--

Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne

Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12596
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne

Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.

Artikel 1, 20 und 36; OR 329a+e

Kündigungsfrist
12596
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage auf Ende Woche
Im 1. Dienstjahr 4 Wochen (auf Ende einer Arbeitswoche)
Im 2. bis 6. Dienstjahr 2 Monate
Ab 7. Dienstjahr 3 Monate

 

Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein.

Artikel 23 und 24

Arbeitnehmervertretung
12596

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
12596

Verband Schweizer Möbelindustrie (möbelschweiz)

Aufgaben paritätische Organe
12596
Es besteht eine Paritätische Berufskommission (...)
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Überwachung des Inkassos und Verwaltung der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeiträge.
(...)

Artikel 32.1 und 32.2
Folge bei Vertragsverletzung
12596

Unternehmen und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Unternehmen und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.

Die Konventionalstrafe bemisst sich in deren Höhe nach folgenden Kriterien:

  1. Höhe der vom Unternehmen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsverzraglichen Mindestlöhne;
  2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
  5. Grösse des Unternehmens;
  6. Umstand, ob fehlbare Unternehmen oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllten;
  7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Unternehmen von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

Die Paritätische Berufskommission kann Unternehmen und/oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens der Paritätischen Berufskommission) auferlegen.

Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 33

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12596

Auf Wunsch der Arbeitnehmenden können in Betrieben mit mehr als 40 dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Betriebskommis-sionen gebildet werden. Das Mitwirkungsgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmenden in den Unternehmen vom 1. Mai 1994 ist zu beachten.

Die Betriebskommission wird in einem Wahlverfahren, zu dem sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden des Unternehmens mit gleichen Rechten und Pflichten zugelassen werden, gewählt und soll mindestens 3 Mitglieder umfassen.

Die Betriebskommission wird vom Unternehmen über alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen informiert. Die Betriebskommission hat die Aufgabe, sich aus dem GAV ergebende Fragen mit dem Unternehmen zu besprechen, und ist ermächtigt, die Arbeitnehmenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des GAV und des Arbeitsgesetzes zu vertreten und entsprechende Abmachungen zu treffen.

Artikel 29.1 – 29.3

Sozialpläne
12596

Bei Betriebsschliessungen bespricht die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens mit der Betriebskommission so frühzeitig als möglich die sich daraus ergebenden Probleme.

Artikel 29.4

Schlichtungsverfahren
12596
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe paritätische Berufskommission


Artikel 34 und 35

Friedenspflicht
12596

Unternehmen und Arbeitnehmende unterstellen sich der Friedenspflicht für alle in diesem Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik, Aussperrung oder Massregelung, ausgeschlossen.

Artikel 37

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12596 25.04.2023 17.11.2023
11.12354 25.04.2023 02.06.2023
11.12291 25.04.2023 25.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12210 28.04.2022 13.03.2023
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