Merken
Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der vorliegende GAV tritt am 1. April 2017 in Kraft. Für die Art. 8.1 und 9.1 vereinbaren die Parteien eine jährliche Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf den 31. Dezember. Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 33
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 16
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 3. Januar 2024)
Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 27.84 | CHF 5'151.– |
Angelernte | CHF 24.98 | CHF 4'622.– |
Ungelernte | CHF 22.44 | CHF 4'152.– |
Mindestlöhne Berufseinsteigende
Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | pro Monat |
---|---|---|
1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'533.– |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'739.– |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'945.– |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 5'151.– |
Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
---|---|
1. Berufsjahr | CHF 4'080.– |
2. Berufsjahr | CHF 4'265.– |
3. Berufsjahr | CHF 4'451.– |
4. Berufsjahr | CHF 4'636.– |
Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt sind, werden die Mindestlöhne gemäss Lohntabelle im Anhang 1 garantiert
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 9.5; Zusatzvereinbarung 2024
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte | Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche |
Angelernt | Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben |
Ungelernt | Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt. |
Artikel 9.2 und 9.3
Lohnerhöhung
Generelle Lohnanpassung 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 3. Januar 2024)
Ab 1. Januar 2024 haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von CHF 50.–. Diese generelle Lohnanpassung ist in jedem Fall geschuldet.
Zur Information
Die GAV-Parteien verhandeln allfällige Lohnanpassungen jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten. Als Ausgangsbasis zur Berechnung der Teuerungsrate gilt der Landesindex der Konsumentenpreise. Die Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 2024
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden den vollen 13. Monatslohn spätestens bis Dezember auszurichten. Als Berechnungsgrundlage dient der Normallohn ohne Zuschläge und die normale Arbeitszeit.
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der 13. Monatslohn sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 5.5. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht ein Anspruch pro rata temporis. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Wird der Arbeitnehmende während des Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt, wobei vier Wochen obligatorischer Militärdienst nicht angerechnet werden. Der 13. Monatslohn ist für Unfall und Krankentaggeld zu versichern
Artikel 10
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Landeswährung.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
Der Lohn ist innert der Arbeitszeit auszurichten. Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohn dem Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen. Ausserdem ist dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. Abreden über die Verwendung des Lohnes in Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag zum Normallohn |
---|---|
Regelmässige Nachtarbeit von 23:00 bis 06:00 | 10% 1 |
Ausnahmsweiser (unregelmässiger) Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | 25% |
Sonntagsarbeit | 50% 2 |
1 Dieser Zuschlag muss zwingend als Zeitgutschrift gewährt werden.
2 Zudem ist dem Mitarbeiter eine Ersatzruhe zu gewähren für die entgangene Sonntagsruhe. Bei mehr als 5h Sonntagsarbeit ein ganzer Ersatzruhetag in der Woche zuvor oder danach; bei bis maximal 5h Sonntagsarbeit im gleichen Verhältnis
Artikel 6
Schichtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h |
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h |
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42.5 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 zusammenhängende Tage zu verteilen. Die Arbeitszeit der Chauffeure Kategorie C und D richtet sich nach der Chauffeurverordnung ARV1 vom 19. Juni 1995.
Artikel 4
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind die vom Arbeitgeber angeordneten Stunden, die die wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss Art. 4.1 übersteigen. Werden Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung geleistet, weil sie im Interesse des Betriebes notwendig sind, so müssen sie am nächsten Werktag dem Vorgesetzten angezeigt und von ihm visiert werden
Wird gegenüber der normalen wöchentlichen Arbeitszeit die Leistung von Überstunden notwendig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Im gegenseitigen Einverständnis werden die Überstunden innert längstens 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen. Ein späterer Ausgleich ist schriftlich zu vereinbaren. Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstunden mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen Beziehen die Arbeitnehmenden Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 185 Arbeitsstunden
Artikel 5
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Alle | 20 Arbeitstage |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Bei der Berechnung der Dienstjahre zählt das Eintrittsjahr mit, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 6 Monate gedauert hat. Frühere Dienstjahre und die Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber werden angerechnet. Im Eintrittsjahr und bei Austritt aus dem Betrieb besteht ein Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer.
Bisherige weitergehende Ferienansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Feiertage gelten nicht als Ferientage Bei Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt mehr als zwei vollen Monaten können die Ferien für jeden weiteren vollen Monat Absenz um einen Zwölftel gekürzt werden. Bei Arbeitsausfällen wegen eigener oder anderweitiger Arbeiten können die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Bis zu 4 Wochen obligatorischer Militärdienst werden nicht an die Absenzen für eine allfällige Ferienkürzung angerechnet.
Die Arbeitnehmenden haben sich über den Ferienantritt mit ihrem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen. Betriebsferien sind mit den Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig zu besprechen. Leisten Arbeitnehmende während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferien-lohn zurückverlangen.
Die Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmende hat, soweit die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende bezahlte Freitage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende über eine allfällige Lohnzahlung von Fall zu Fall einigen. Wird der Arbeitnehmende aus anderen in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, im Sinne von Art. 324a OR, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern die Abwesenheit im Voraus gemeldet und, auf Verlangen des Arbeitgebers, belegt wurde. Massgebend für die Berechnung der Absenzentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenloh
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Als Feiertagsentschädigung ist der volle Lohn, der an diesem Tag hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar mit dem laufenden Zahltag. Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind für das ganze Jahr im Voraus zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden festzulegen.
Artikel 18
Krankheit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherungsbedingungen haben mindestens die nachfolgenden Leistungen zu enthalten:
- Unbezahlte Karenztage: Für Absenzen infolge Krankheit gelten pro Ereignis zwei unbezahlte Karenztage zulasten des Mitarbeitenden. Beruhen mehrere Krankheitsereignisse auf der gleichen Krankheitsursache, so gelten für sie die Karenztage nur einmal.
- Versicherungsleistungen: Die Versicherung beinhaltet folgende minimale Leistungen: 80% des Bruttolohnes, 730 Taggelder. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Die Taggeldleistungen des Kollektivversicherers treten an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a OR. 13.2
Die Nettoprämie der Krankentaggeldversicherung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt.
Aufschub von Versicherungsleistungen bis max. 30 Tage: Der Arbeitgeber kann einen Aufschub der Versicherungsleistungen von höchstens 30 Tagen vereinbaren (Wartefrist). In diesem Fall entrichtet der Arbeitgeber nach den zwei Karenztagen während der Aufschubzeit 80% des Bruttolohnes. Die üblichen Sozialversicherungsabzüge werden in dieser Zeit dem Mitarbeitenden vom Lohn abgezogen.
Artikel 13
Unfall
Bei Unfall hat der Arbeitgeber keine Leistungen zu entrichten, wenn die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80% des darauf entfallenden Lohnes decken. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Wenn die SUVA aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne des UVG von der Versicherung ausschliesst oder wenn die Leistungen der SUVA wegen Selbstverschulden des Arbeitnehmenden gekürzt werden, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die
Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende. Während der SUVA-Karenztage, also ab dem 1. Tag, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf 80% des Lohnausfalle
Artikel 14
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für den Besuch des Orientierungs- und der Rekrutierungstage sowie für die Leistung von schweizerischem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst hat der Arbeitnehmende für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalles:
Entschädigung des Lohnausfalles | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
---|---|---|
Orientierungstag, Rekrutierungstage | 50% | 80% |
während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 80% | 100% |
Der Durchdiener wird für die Zeit, die der Rekrutenschule entspricht, gemäss Buchstabe b) und für die übrige Zeit gemäss Buchstabe d) entschädig
Artikel 15
Lernende
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.
Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz
Junge Arbeitnehmende
Mindestlöhne Berufseinsteigende ab 1. Januar 2024
Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | pro Monat |
---|---|---|
1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'533.– |
2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'739.– |
3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'945.– |
4. Berufsjahr | 100% | CHF 5'151.– |
Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
---|---|
1. Berufsjahr | CHF 4'080.– |
2. Berufsjahr | CHF 4'265.– |
3. Berufsjahr | CHF 4'451.– |
4. Berufsjahr | CHF 4'636. |
Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2024
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze des Empfängers sein. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Artikel 19
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
SYNA - Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
Besteht eine Widerhandlung gegen diesen Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 50% des geschuldeten Betrages auferlegt.
Arbeitnehmende, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 2.3) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der Paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall CHF 600.00 nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.
Die Konventionalstrafen sind von der Paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 29
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständig |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 30 und 31
Friedenspflicht
Artikel 32