GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.10.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 31.05.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
13131

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13131

Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
  6. Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
13131

Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. Aufgehoben
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
  4. Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. aufgehoben

Artikel 3.3 und 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13131

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungskreises Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville). 

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13131

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des in der Beilage wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebs­teile (Arbeitgeber) der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe und Betriebsteile, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Spezielle Carrosseriearbeiten wie Drücktechnik.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13131

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Kader), die im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden. 

Im Kanton Genf gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV auch für die unter Buchstaben b. und c. genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für Lernende gelten die Artikel 23 (Arbeitszeit), 27 (Ferien, Ferienberechnung), 29 (Feiertage), 32 (Absenzen) und 38 (Jahresendzulage) und der Anhang 8 (bezüglich Mindestlöhne für Lernende im Kanton Genf) des GAV.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Löhne / Mindestlöhne
13131
Lohn

Der Lohn wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Stunden- oder Monatslohn festgesetzt.

Der Stunden- oder der Monatslohn ergibt sich aus der Division des Jahreslohnes (ohne Jahresendzulage) durch die vereinbarten Arbeitsstunden, gemäss nachfolgender Tabelle:

Jahresstunden Monatsstunden Wochenstunden
2132 177,7 41
2184 182 42


Mindestlöhne

Für Arbeitnehmer, die ungenügende Leistungen erbringen, oder die nicht alle Voraussetzungen (Ausbildung, Sprache usw.) zur Erbringung einer vollen Leistung aufweisen, kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Grund der Minderleistung angibt, ein Lohn festgesetzt werden, der unter den Minimallöhnen liegt. Der schriftliche Antrag ist von der PLK zu genehmigen.

Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf und Kanton Tessin  gültig per 1. Januar 2024 (per 1. September 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) während der ersten zwei Jahren nach dem QV 1 CHF 26.05 CHF 25.40 CHF 4'625.–
zwei Jahre nach dem  QV 1 CHF 27.15 CHF 26.50 CHF 4'825.–
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) während der ersten zwei Jahre nach dem EBA CHF 23.50 CHF 22.95 CHF 4'175.–
zwei Jahre nach dem EBA CHF 24.35 CHF 23.75 CHF 4'325.–
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) bis sieben Jahre Berufserfahrung CHF 23.65 CHF 23.10 CHF 4'200.–
mehr als sieben Jahre Berufserfahrung CHF 24.75 CHF 24.20 CHF 4'400.–


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Art. 36 Abs. 3 GAV bleibt vorbehalten.

Mindestlöhne Kanton Tessin  gültig per 1. Januar 2024  (per 1. September 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) während der ersten zwei Jahre nach dem QV 1 CHF 25.20 CHF 24.60 CHF 4'475.–
zwei Jahre nach dem  QV 1 CHF 25.75 CHF 25.15 CHF 4'575.– 
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) während der ersten zwei Jahre nach dem EBA CHF 23.20 CHF 22.65 CHF 4'125.– 
zwei Jahre nach dem EBA CHF 23.80 CHF 23.20 CHF 4'225.– 
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) bis zwei Jahre Berufserfahrung CHF 22.50 CHF 22.– CHF 4'000.– 
nach zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.20 CHF 22.65 CHF 4'125.– 
nach sieben Jahren Berufserfahrung CHF 23.80 CHF 23.20 CHF 4'225.– 


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Art. 36 Abs. 3 GAV bleibt vorbehalten.

Mindestlöhne Kanton Genf gültig per 1. Januar 2024  (per 1. September 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ oder CAP) während des ersten Jahres nach dem QV 1 CHF 26.65 CHF 26.– CHF 4'735.–
ein Jahr nach dem QV 1 CHF 27.70 CHF 27.05 CHF 4'920.–
zwei Jahre nach dem QV 1 CHF 28.95 CHF 28.25 CHF 5'145.–
fünf Jahre nach dem QV 1 CHF 30.15 CHF 29.40 CHF 5'355.–
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) während der ersten zwei Jahre nach dem EBA CHF 24.60 CHF 24.05 CHF 4'375.–
zwei Jahre nach dem EBA CHF 25.05 CHF 24.50 CHF 4'455.–
fünf Jahre nach dem EBA CHF 27.75 CHF 27.10 CHF 4'930.–
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) bis zwei Jahre Berufserfahrung CHF 24.05 CHF 23.45 CHF 4'270.–
nach zwei Jahren Berufserfahrung CHF 24.60 CHF 24.05 CHF 4'375.–
nach fünf Jahren Berufserfahrung CHF 26.35 CHF 25.75 CHF 4'685.–


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Art. 36 Abs. 3 GAV bleibt vorbehalten.

 

Mindestlöhne für Lernende Kanton Genf (per 1. November 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Lehrjahr Mindestlohn pro Monat
Carrosserielackierer/in - oder Carrosseriespengler/in EFZ 1. Lehrjahr CHF 750.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
3. Lehrjahr CHF 1'500.–
4. Lehrjahr CHF 2'000.–
Lackierassisten/in EBA 1. Lehrjahr CHF 750.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 34.1; 34.2; 36.1 und 36.3; Anhang 8 - Vereinbarung per 1. Januar 2024: Art. 2

Lohnerhöhung
13131
Lohnanpassung (per 1. September 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungsbezirks Berner Jura/Arrondissement Jura bernois sowie des Kantons Genf. Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis CHF 6'700.–  pro Monat (exkl. Anteil 13. Monatslohn) werden generell um CHF 125.– pro Monat (bzw.70 Rappen pro Stunde [41 Std./Woche] / 70 Rappen pro Stunde [42 Std./Woche]) gemäss AHV-Monatslohn erhöht. Ab 1. Oktober 2023 neu angestelltes Personal profitiert 2024 nicht von den oben erwähnten Anpassungen. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2023 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Kanton Genf

Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um CHF 100.– pro Monat (bzw. 60 Rappen pro Stunde [41 Std./Woche] / 50 Rappen pro Stunde [42 Std./Woche]) gemäss AHVMonatslohn erhöht. Ab 1. Oktober 2023 neu angestelltes Personal profitiert 2024 nicht von den oben erwähnten Anpassungen.

 

Arbeitgeber, die seit dem 1. Oktober 2023 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Ziffer 1 von Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Anhang 8 - Vereinbarung per 1. Januar 2024: Art. 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

 

 

13. Monatslohn
13131

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Als Berechnungsgrundlage gilt der durchschnittliche Monatsgrundlohn bzw. der durchschnittliche Stundenlohn mal Normalarbeitszeit. Die Jahresendzulage versteht sich ohne Zuschläge wie Kinderzulagen, Überstundenentschädigung usw.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet (ausgenommen fristlose Entlassung), so besteht ein Anspruch pro rata temporis. Es zählen nur volle Monate für die Berechnung.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf eine Jahresendzulage.

Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 38

Lohnauszahlung
13131

Der Lohn ist in regelmässigen Abständen in gesetzlicher Landeswährung spätestens am letzten Arbeitstag des Monates, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, bei Barauszahlung innert der Arbeitszeit oder durch rechtzeitige Überweisung auf das Postcheck- oder Bankkonto, auszuzahlen. Der Arbeitnehmer muss auf jeden Fall Ende des Monates über seinen Lohn verfügen können.

Artikel 35

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13131
Art der Arbeit Zuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte/Jahr) 1 50%
Dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (25 und mehr Nächte/Jahr) 1 Zeitzuschlag von 10%
Sonn- und Feiertagsarbeit  Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %.


Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsbeanspruchung, welche zwischen 23.00 Uhr – 06.00 Uhr geleistet wird. Abweichungen im Rahmen des Arbeitsgesetzes ArG sind

 erlaubt.

 

Artikel 26.4 und 26.6

Normalarbeitszeit
13131
Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'132 Stunden/Jahr bzw. 177.7 Stunden/Monat bzw. 41 Stunden/Woche. Unter Anpassung des entsprechenden Ferienausgleichs kann die Jahresarbeitszeit vereinbarungsgemäss auf 2'184 Stunden/Jahr bzw. 182 Stunden/Monat bzw. 42 Stunden/Woche erhöht werden. (Siehe Art. 27.1 und Art. 34.2)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen, usw.) werden die erwähnten durchschnittlichen Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird damit die Kompensation der Arbeitszeitschwankung geregelt.

Die im Betriebsreglement geregelte Pausenzeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen ist spätestens um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit

  • selbstverschuldet zu spät antritt;
  • unbegründet unterbricht oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vorholzeiten vereinbaren, um unbezahlte Freitage (Brücken) kompensieren zu können. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen.

Jeder neu eintretende Arbeitnehmer ist über eine solche Regelung zu informieren. Er hat die entsprechend vereinbarte, abgeänderte Arbeitszeit zu akzeptieren und die fehlende Vorholzeit pro rata zu leisten oder in Form von Ferien oder Lohnabzug abzugelten. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, so ist beim Austritt eine Abrechnung zu erstellen. Die Differenz ist in Form von Ferien oder Lohnbezug (ohne Zuschlag) abzugelten.

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst die vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Lohn

Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Dabei können maximal 50 Mehr- oder Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden.

Sofern die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer mehr als 50 Mehrstunden ergibt (gerechnet auf der Basis einer jährlichen Arbeitszeit) einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob diese unter Beachtung von Art. 26.2 GAV kompensiert oder ausbezahlt werden.

Weist die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stunden-Minus von mehr als 50 aus, einigen sich die Parteien über den Ausgleich.

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bzw. vom Stellenantritt bis zum Austritt erstellt.

Sofern die Schlussrechnung für den Arbeitnehmer durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden.

Artikel 23, 24, 25 und 34.5 34.10

Überstunden / Überzeit
13131

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert wurden.

Überstunden

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Art. 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 resp. 45 Stunden für admininistratives Personal pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. 

Artikel 26.1 – 26.2

Probezeit
13131

Der erste Monat seit Arbeitsaufnahme gilt als Probezeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich eine längere Probezeit bis maximal 3 Monate vereinbaren.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 47

Ferien
13131

Die Dauer der Ferien pro Kalenderjahr beträgt (in Arbeitstagen):

Alterskategorie bei 41 Std./Woche bei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage 25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage 35 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Ferienbezug, Ferienkürzung

Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, können zusätzlich kompensiert werden.

Über den Zeitpunkt des Ferienantritts haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens drei Monate vorher, zu verständigen. Es ist dabei auf die Betriebsverhältnisse und auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Eine Verschiebung der einmal festgesetzten Ferienzeit ist nur ausnahmsweise und nur beim Vorliegen besonderer Gründe, im ausdrücklichen Einverständnis des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglich.

Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Artikel 27, 28.1, 28.5  und 34.4

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13131

Der Arbeitnehmer hat, sofern das Ereignis auf einen Arbeitstag fällt, Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von: 

Anlass bezahlte Tage
seiner Verheiratung 1 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Tod Grosseltern oder Grosskindern oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern. 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der Arbeitnehmer nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht 1 Tag pro Jahr
Infotag Rekrutenschule. Darüber hinausgehende Zeit wird von der EO vergütet. 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag


Im Falle von Absenzen gemäss Art. 32.1, Bst. a) und Art. 32.3 GAV besteht ein Nachbezugsrecht, wenn das Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

Artikel 32.1 und 32.2

Bezahlte Feiertage
13131
Sonn- und Feiertage

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %.

Feiertage

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Entschädigungspflichtige Feiertage, die auf eine Krankheits- oder Unfallabsenz fallen, können weder kompensiert noch nachbezogen werden. Fallen entschädigungspflichtige Feiertage in die Ferien, können diese kompensiert werden.

Allfällige weitere Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen oder können mit Ferien oder Überstunden ausgeglichen werden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die für unbezahlte Feiertage ausfallenden Stunden vor- oder nachholen zu lassen bzw. mit Ferien oder Überstunden auszugleichen.

Auf Ersuchen der Arbeitnehmer ist der 1. Mai entsprechend ihrem Wunsch ganz oder teilweise als unbezahlter Feiertag freizugeben, sofern dieser nicht bereits als kantonaler Feiertag deklariert ist.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Lohn inbegriffen. Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn massgebend.

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet:

  • sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt
  • wenn der Arbeitnehmer von einer Krankenkasse oder der SUVA ein Taggeld erhält.
Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Artikel 26.6, 29, 30 und 34.4

Bildungsurlaub
13131
Persönliche Weiterbildung

Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Die Arbeitnehmenden sind angehalten den persönlichen Weiterbildungsanspruch zu nutzen. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.

Artikel 22

Krankheit
13131
Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Lohnzahlung bei Krankheit, Krankentaggeldversicherung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn, bzw. Lohnersatzleistungen ab dem 1. Krankheitstag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld des wegen Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (ohne Kinderzulage) nach KVG kollektiv zu versichern. Die effektiven Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen unabhängig der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Wird ein Aufschub der Versicherungsleistungen vereinbart, entrichtet der Arbeitgeber während der Aufschubszeit 80% des Bruttolohnes.

Die Kollektivtaggeldversicherung nach KVG kann auch aufgrund des VVG abgeschlossen werden, sofern die Leistungen dem KVG entsprechen, bspw. Bezahlung von Lohnersatzleistungen 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Lohnes inkl. Jahresendzulage (ohne Spesen) ab Beginn der Krankheit oder nach der Aufschubzeit; 
  2. Krankentaggeld während 720 Tagen (gerechnet ab 1. Krankheitstag) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Bei aufgeschobener Taggeldversicherung zählen für die Berechnung der 720 Tage auch die vor der Versicherung durch den Arbeitgeber entschädigten Tage;
  3. dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional zu entrichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
  4. dass der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung übertreten kann. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird;
  5. Für bestehende Vorbehalte muss die Versicherung mindestens Deckung nach Art. 324a OR garantieren.

Die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist zu versichern.

Die Leistungen der vom Arbeitgeber abgeschlossenen und mitfinanzierten Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Artikel 324a OR.

Bei Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber sofort Meldung zu erstatten. Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer gemäss betrieblicher Weisung dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein durch seinen Vertrauensarzt erstelltes Arztzeugnis zu verlangen.

Artikel 34.4, 41 – 42

Unfall
13131
Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Lohnzahlung bei Unfall

Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauffolgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalles oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 43.3 GAV in gleichem Umfange.

Artikel 34.4 und 43

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13131

Der Vaterschaftsurlaub wird mit 10 Tagen und einer Lohnfortzahlung zu 90% gewährt. Der Tag der Geburt des Kindes ist in diesen zehn Tagen enthalten. Für die übrigen Bedingungen ist Art. 329g OR anzuwenden.

Artikel 32.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13131

Während obligatorischer schweizerischer Militärdienstleistung erhält der Arbeitnehmer aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarte folgende Vergütungen ausgerichtet:

Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht 50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Militärdienstleistungen 1
bis zu 1 Monat/ Kalenderjahr 100%
für die darüber hinaus gehende Zeit 80%
Durchdiener
Während 1 Monat volle Lohnzahlung für einen Monat
Anschliessend Leistungen der EO


Die Arbeitgeber können die Gewährung dieser Leistung – für Militärdienst von längerer Dauer als einem Monat pro Jahr – von der Verpflichtung des Arbeitnehmers abhängig machen, das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch mindestens sechs Monate fortzusetzen.

Die Leistungen der EO fallen an den Arbeitgeber, sofern sie die Lohnzahlungen während des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes nicht übersteigen.

Artikel 44

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13131

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, entrichten folgende Beiträge:

Wer Vollzugskostenbeitrag Bildungsbeitrag Gesamt
Arbeitnehmer 1 CHF 10.–/Monat CHF 20.–/Monat CHF 30.–/Monat
Arbeitgeber CHF 7.–/Monat und Arbeitnehmer CHF 14.–/Monat und Arbeitnehmer CHF 21.–/Monat und Arbeitnehmer


Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Diese Beiträge sowie die von den Arbeitnehmern abgezogenen Beiträge sind periodisch auf das Konto der Paritätischen Landeskommission zu überweisen.

Die Arbeitgeber bestätigen den Arbeitnehmern schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Beiträge gemäss Art. 18.1 lit. a) und b) GAV.

Die Beiträge gemäss Art. 18.1 lit. a) und b) GAV werden erhoben für:

  1. Für Vollzugskosten
    • Deckung der PLK-Verwaltungskosten
    • Vollzug des GAV, bzw. Deckung der damit verbundenen Kosten
    • Druck und Versand des GAV und dessen Anhänge
    • Kosten im Zusammenhang mit der GAV/AVE-Information sicherstellen
  2. Für Aus- und Weiterbildung
    • Beiträge im Bereich der Weiterbildung
    • Deckung der Kosten im Rahmen der Grundbildung

Ein allfälliger Überschuss in der Kasse der Paritätischen Landeskommission darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit des GAV, nur für Grund-, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten, sowie für soziale Zwecke verwendet werden.

Für nicht bzw. nicht ordnungsgemäss abgezogene Beiträge gemäss Art. 18.1 lit. a) und b) GAV haftet der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer dürfen dadurch keine Nachteile erwachsen.

Artikel 18

Lernende
13131
Mindestlöhne für Lernende Kanton Genf (per 1. November 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Lehrjahr Mindestlohn pro Monat
Carrosserielackierer/in - oder Carrosseriespengler/in EFZ 1. Lehrjahr CHF 750.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
3. Lehrjahr CHF 1'500.–
4. Lehrjahr CHF 2'000.–
Lackierassisten/in EBA 1. Lehrjahr CHF 750.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
Junge Arbeitnehmende
13131

Ferien (von Gesetzes wegen):

  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Artikel 27.1

Kündigungsfrist
13131

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz des Empfängers sein.

Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 58. Altersjahr (unabhängig der Dienstjahre)  4 Monate


Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, so zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.

Artikel 48.1  48.5

Arbeitnehmervertretung
13131
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
13131

carrosserie suisse

Paritätische Organe
13131
Paritätische Landeskommission (PLK)

Zur Umsetzung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission der im Schweizerischen Carrosseriegewerbe» (PLK) mit Sitz in Bern bestellt. Den vertragsschliessenden Verbänden steht im Sinne von Artikel 357b OR ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des GAV gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

Paritätische Kommissionen (PK)

Es können lokale (kantonale oder regionale) Paritätische Kommissionen (PK) bestehen.

Artikel 7.1und 8

Aufgaben paritätische Organe
13131
Die PLK befasst sich mit
  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen.
  4. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  5. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen;
  6. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;

Artikel 7.3

Folge bei Vertragsverletzung
13131
Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 9.11 GAV belangt werden.

Die PLK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

Die Konventionalstrafen sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu leisten. Zahlstelle siehe Artkel 9.13 GAV.

Verstösse der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche den Gesamtarbeitsvertrag verletzen, können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.

Die PLK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu leisten. Zahlstelle siehe Art. 9.13 GAV.

Vertragseinhaltung, Vertragsverletzung, Konventionalstrafen

Bei den Arbeitgebern sind durch das von der PLK bzw. PK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von Ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw.

Die Arbeitgeber haben die in Artikel 9.8 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.

Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden dem Arbeitgeber keine Kosten auferlegt. Liegen Beanstandungen vor, so können dem Arbeitgeber mit Entscheid der PLK bzw. der PK die Kontrollkosten, die Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt werden.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes (Art. 21 GAV) 
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. Einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebs;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.
  3. Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot (Art. 21 GAV) verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter belegt.
  4. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 9.9 i.V.m. Artikel 9.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  5. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 9.8 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  6. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PLK zu leisten.

Artikel 9

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