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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2020
bis 31.03.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 31.03.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2020 bis 31.03.2021
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2020: Pauschale Verpflegungsentschädigung von CHF 40.-- pro MonatÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3–4
Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3–4
Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3–4
Artikel 3.3–4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3–4
Artikel 3.3–4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 4
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 4
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 4
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 4
Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | CHF 5'300.-- |
Berufsfacharbeiter, A3 | CHF 4'900.-- |
Berufsfacharbeiter, A2 | CHF 4'550.-- |
Berufsfacharbeiter, A1 | CHF 4'250.-- |
Berufsfacharbeiter, B3 | CHF 4'200.-- |
Berufsfacharbeiter, B2 | CHF 4'000.-- |
Berufsfacharbeiter, B1 | CHF 3'900.-- |
Betriebsarbeiter, E | |
Lehrling, L4 | CHF 1'400.-- |
Lehrling, L3 | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L2 | CHF 800.-- |
Lehrling, L1 | CHF 600.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | CHF 750.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | CHF 550.-- |
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | |
---|---|---|---|
Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | ||
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | ||
im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | ||
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 | ||
Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | |
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - |
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | CHF 5'300.-- |
Berufsfacharbeiter, A3 | CHF 4'900.-- |
Berufsfacharbeiter, A2 | CHF 4'550.-- |
Berufsfacharbeiter, A1 | CHF 4'250.-- |
Berufsfacharbeiter, B3 | CHF 4'200.-- |
Berufsfacharbeiter, B2 | CHF 4'000.-- |
Berufsfacharbeiter, B1 | CHF 3'900.-- |
Betriebsarbeiter, E | |
Lehrling, L4 | CHF 1'400.-- |
Lehrling, L3 | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L2 | CHF 800.-- |
Lehrling, L1 | CHF 600.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | CHF 750.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | CHF 550.-- |
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | |
---|---|---|---|
Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | ||
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | ||
im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | ||
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 | ||
Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | |
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - |
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | CHF 5'300.-- |
Berufsfacharbeiter, A3 | CHF 4'900.-- |
Berufsfacharbeiter, A2 | CHF 4'550.-- |
Berufsfacharbeiter, A1 | CHF 4'250.-- |
Berufsfacharbeiter, B3 | CHF 4'200.-- |
Berufsfacharbeiter, B2 | CHF 4'000.-- |
Berufsfacharbeiter, B1 | CHF 3'900.-- |
Betriebsarbeiter, E | |
Lehrling, L4 | CHF 1'400.-- |
Lehrling, L3 | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L2 | CHF 800.-- |
Lehrling, L1 | CHF 600.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | CHF 750.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | CHF 550.-- |
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | |
---|---|---|---|
Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | ||
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | ||
im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | ||
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 | ||
Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | |
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - |
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | CHF 5'300.-- |
Berufsfacharbeiter, A3 | CHF 4'900.-- |
Berufsfacharbeiter, A2 | CHF 4'550.-- |
Berufsfacharbeiter, A1 | CHF 4'250.-- |
Berufsfacharbeiter, B3 | CHF 4'200.-- |
Berufsfacharbeiter, B2 | CHF 4'000.-- |
Berufsfacharbeiter, B1 | CHF 3'900.-- |
Betriebsarbeiter, E | CHF 600.-- |
Lehrling, L4 | CHF 1'400.-- |
Lehrling, L3 | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L2 | CHF 800.-- |
Lehrling, L1 | CHF 600.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | CHF 750.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | CHF 550.-- |
Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | |
---|---|---|---|
Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | ||
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | ||
im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | ||
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 | ||
Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | |
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - |
Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11
Lohnkategorien
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind |
Berufsfacharbeiter, A3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, B3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B1 | |
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Betriebsarbeiter, E | Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten |
Lehrling, L4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr |
Lehrling, L3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr |
Lehrling, L2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr |
Lehrling, L1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind |
Berufsfacharbeiter, A3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, B3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B1 | |
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Betriebsarbeiter, E | Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten |
Lehrling, L4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr |
Lehrling, L3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr |
Lehrling, L2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr |
Lehrling, L1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind |
Berufsfacharbeiter, A3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, B3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B1 | |
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Betriebsarbeiter, E | Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten |
Lehrling, L4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr |
Lehrling, L3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr |
Lehrling, L2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr |
Lehrling, L1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnkategorien
Ausbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
*Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
---|---|
Vorarbeiter und Baustellenleiter | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind |
Berufsfacharbeiter, A3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, A1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre |
Berufsfacharbeiter, B3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche |
Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Berufsfacharbeiter, B1 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2) |
Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | |
Betriebsarbeiter, E | Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten |
Lehrling, L4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr |
Lehrling, L3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr |
Lehrling, L2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr |
Lehrling, L1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest |
Plattenlegergewerbe
— Gelernte, berufstätige Plattenleger
— Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr
— Lernende
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3
Lohnerhöhung
Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
Artikel 37; Nachtrag 3
Lohnerhöhung
Artikel 37; Nachtrag 3
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.
Artikel 39
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- u. Feiertage | 23:00–23:00 | 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag) |
Abendarbeit an Werktagen | 20:00–23:00 | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen | 23:00–06:00 | 50% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag) |
Arbeiten am Samstag | 06:00–23:00 | 50% |
Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.
Artikel 39
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- u. Feiertage | 23:00–23:00 | 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag) |
Abendarbeit an Werktagen | 20:00–23:00 | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen | 23:00–06:00 | 50% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag) |
Arbeiten am Samstag | 06:00–23:00 | 50% |
Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.
Artikel 39
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- u. Feiertage | 23:00–23:00 | 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag) |
Abendarbeit an Werktagen | 20:00–23:00 | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen | 23:00–06:00 | 50% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag) |
Arbeiten am Samstag | 06:00–23:00 | 50% |
Artikel 39
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.
Artikel 39
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- u. Feiertage | 23:00–23:00 | 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag) |
Abendarbeit an Werktagen | 20:00–23:00 | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen | 23:00–06:00 | 50% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag) |
Arbeiten am Samstag | 06:00–23:00 | 50% |
Artikel 39
Spesenentschädigung
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto | CHF -.80/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Fahrrad | CHF 5.--/Woche |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 250.--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 230.--/ p. Monat |
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 200..--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 180..--/ p. Monat |
für Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150..--/ p. Monat |
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto | CHF -.80/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Fahrrad | CHF 5.--/Woche |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 250.--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 230.--/ p. Monat |
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 200..--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 180..--/ p. Monat |
für Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150..--/ p. Monat |
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto | CHF -.80/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Fahrrad | CHF 5.--/Woche |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 250.--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 230.--/ p. Monat |
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 200..--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 180..--/ p. Monat |
für Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150..--/ p. Monat |
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Spesenentschädigung
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
— Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
— Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
— Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto | CHF -.80/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Fahrrad | CHF 5.--/Woche |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 250.--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 230.--/ p. Monat |
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
---|---|
für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 200..--/ p. Monat |
für Hilfsarbeiter | CHF 180..--/ p. Monat |
für Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150..--/ p. Monat |
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
— Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
— Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
— Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
Spesenart | Lohnzuschlag |
---|---|
wässrige Produkte | 5% |
Kunstharz | 10% |
2-komponenten-Farbe | 15% |
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.
Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
Spesenart | Lohnzuschlag |
---|---|
wässrige Produkte | 5% |
Kunstharz | 10% |
2-komponenten-Farbe | 15% |
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.
Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
Spesenart | Lohnzuschlag |
---|---|
wässrige Produkte | 5% |
Kunstharz | 10% |
2-komponenten-Farbe | 15% |
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.
Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
weitere Zuschläge
Branchenbestimmungen Malergewerbe
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
Spesenart | Lohnzuschlag |
---|---|
wässrige Produkte | 5% |
Kunstharz | 10% |
2-komponenten-Farbe | 15% |
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe
Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.
Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Überkleider
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2
Normalarbeitszeit
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Normalarbeitszeit
Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden.
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.
Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Ausgleich der Überstundenarbeit
Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Artikel 24 und 38
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 25.3 und 27.1
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
Artikel 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Pensionsregelungen
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer |
Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer |
Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer |
Artikel 18
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer |
Artikel 18
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|---|
Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- |
Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- |
Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|---|
Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- |
Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- |
Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|---|
Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- |
Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- |
Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|---|
Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- |
Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- |
Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|---|
Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- |
Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- |
Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
---|---|
im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Artikel 25
Kündigungsfrist
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage|
|Im 1. Dienstjahr|1 Monat|
|Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate|
|-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate|
*Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage|
|Im 1. Dienstjahr|1 Monat|
|Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate|
|-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate|
*Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
{nonave}|Anzahl Dienstjahre|Kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat)|7 Tage|
|Im 1. Dienstjahr|1 Monat|
|Im 2.-9. Dienstjahr|2 Monate|
|-Ab dem 9. Dienstjahr|3 Monate|
*Artikel 57-59*{/nonave}
Kündigungsfrist
Artikel 57-59
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Artikel 61.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Auftragswert | Kaution |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Auftragswert | Kaution |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Auftragswert | Kaution |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Kaution
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Auftragswert | Kaution |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen.
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen
Anhang 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Aufgaben paritätische Organe
Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission.
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
– die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
– den Vollzug des GAV zu sichern;
– Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
– in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen-
Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
Friedenspflicht
Artikel 5.2
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GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
Dokumente
GAV für das Basler Ausbaugewerbe 1. April 2004 (Druckausgabe 2014)
Nachtrag 2 per 1. April 2015 (Mindestlöhne und Lohnerhöhungen 2015 - 2017)
Musterberechnung Stundenlohn der Paritätischen Kommission für das Basler Ausbaugewerbe 2014
Nachtrag 3 per 1. April 2018 (Mindestlöhne / Lohnerhöhungen 2018 - 2019)
Nachtrag 4 per 1. April 2020
Nachtrag 2 per 1. April 2015 (Mindestlöhne und Lohnerhöhungen 2015 - 2017)
Musterberechnung Stundenlohn der Paritätischen Kommission für das Basler Ausbaugewerbe 2014
Nachtrag 3 per 1. April 2018 (Mindestlöhne / Lohnerhöhungen 2018 - 2019)
Nachtrag 4 per 1. April 2020
Links
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/