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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.03.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen und den RESOR-Beiträgen 2023 ergänzt. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (23.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (17.12.2021) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen und den RESOR-Beiträgen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
a) Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich:
- Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln
- Parkettverlegung
- Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung
- Abbundarbeiten
- Holz- und Holzelementbauten
b) Gipserei und Malerei, einschliesslich:
- Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten
- Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Tapezieren
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und -behandlung
c) Bodenbeläge und Parkettverlegung
d) Plattenlegergewerbe
e) Weitere Arbeiten im Kanton Genf:
- Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau
- Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Innendekorations- und Näharbeiten
f) Weitere Arbeiten im Kanton Waadt:
- Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz
g) Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten/Steinbildhauerei
Der vorliegende GAV gilt auch für Personalverleiher und private Arbeitsvermittler.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches (Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis, Waadt, Jura et Berner Jura):
- Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
- Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern
- Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln
- Herstellung, Reparatur und/oder Anbringung von Küchenmöbeln
- Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit
- Skiherstellung
- Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen
- Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Abbundarbeiten
- Holzbau und Montage von Holzfertighäusern
- Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
- Glaserei/technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, NE, VD und VS:
- Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
- Staff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolation
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
- Sandstrahlarbeiten
- Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
in den Kantonen FR, GE, JU und VD:
- Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
in allen Kantonen/Regionen des GAV Geltungsbereiches:
- Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
- Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
im Kanton Genf:
- Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
- Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
- Innenverkleidungen
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
- Innendekorationsarbeiten
- Stoffnäharbeiten
- Einrahmungen, Storenreparatur und -montage
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
im Kanton Neuenburg:
- Marmorarbeiten
- Bildhauerarbeiten
im Kanton Waadt:
- Asphaltierungsarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Der KVP gilt auch für Leiharbeitsfirmen und Temporärunternehmen.
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.
Artikel 3; Anhänge III und IV
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.
Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.
In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.
Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.
In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt unabhängig von der Art der Entlohnung für die angestellten und ausgeliehenen Arbeitnehmer der in Art. 1 genannten Arbeitgeber, einschliesslich Vorarbeiter und Werkmeister.
Gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Unternehmens tätig sind.
In den Anhängen IV und V werden die Bestimmungen und Modalitäten definiert, die auf die Lehrlinge anwendbar sind.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura).
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten.
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten.
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Asphaltierung;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei;
– Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
– Gipserei und Malerei;
– Plattenlegerarbeiten;
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten;
– Dachdeckerei;
– Innenverkleidungen;
– Marmorarbeiten;
– Bildhauerarbeiten;
– Innendekorationsarbeiten;
– Stoffnäharbeiten;
– Einrahmungen, Storenreparatur und –montage;
– Asphaltierungsarbeiten;
– Abdichtungsarbeiten;
– Spezialarbeiten mit Kunstharzen
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln;
– Parqueterie, als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird;
– Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und Verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den.
e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören:
– Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden.
f. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
g. Innenverkleidungen.
h. Marmorarbeiten.
i. Bildhauerarbeiten.
j. Innendekorationsarbeiten.
k. Stoffnäharbeiten.
l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage.
m. Asphaltierungsarbeiten.
n. Abdichtungsarbeiten.
o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Kontakt paritätische Organe
En Boudron H6
C.P. 193
1052 Le Mont-sur-Lausanne
021 657 04 19
info@secondoeuvreromand.ch
www.secondoeuvreromand.ch
Kontakt paritätische Organe
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.
Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 18; Anhänge II und V
Löhne / Mindestlöhne
Je nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne.
Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 18; Anhänge II und V
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
---|---|---|
W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | |
A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.
Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.
Artikel 18
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
---|---|---|
W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | |
A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.
Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.
Artikel 18
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
---|---|---|
W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | |
A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.
Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.
Artikel 18
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
---|---|---|
W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | |
A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. |
Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden.
Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat.
Artikel 18
Lohnerhöhung
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.
Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.
Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.
Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
Lohnerhöhung
Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.
Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
Lohnauszahlung
Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.
Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.
Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.
Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.
Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.
Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.
Artikel 31 Absätze 1–3
Lohnauszahlung
Der Arbeitnehmer erhält eine detaillierte monatliche Lohnabrechnung. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Parteien;
b) den Beruf;
c) die Lohnklasse des Arbeitnehmers;
d) den Grundlohn;
e) die Tage oder Stunden der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Ferien oder berechtigter Absenzen;
f) die detaillierten Bruttobeträge;
g) die Details der abgezogenen Beträge;
h) den überwiesenen Nettobetrag.
Auf die wenigstens einen Tag zuvor vorgetragene Bitte des Arbeitnehmers kann ihm einen Vorschuss gezahlt werden. Wenn der Vorschuss nicht auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen wird, lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Quittung unterzeichnen und überreicht ihm eine Kopie. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung des vor-liegenden GAV, so erhält er seinen Lohn spätestens am letzten Arbeitstag oder am Ende der Lohnperiode.
Artikel 31 Absätze 1–3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (22h00 – 06h00) | 50% |
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00) | 100% |
vertraglich festgelegten Feiertage | 100% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (22h00 – 06h00) | 50% |
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00) | 100% |
vertraglich festgelegten Feiertage | 100% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (22h00 – 06h00) | 50% |
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00) | 100% |
vertraglich festgelegten Feiertage | 100% |
Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (22h00 – 06h00) | 50% |
Samstag bis Montag (17h00 – 06h00) | 100% |
vertraglich festgelegten Feiertage | 100% |
Artikel 17
Schichtarbeit
Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.
Artikel 16
Schichtarbeit
Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.
Artikel 16
Schichtarbeit
Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.
Artikel 16
Schichtarbeit
Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit.
Artikel 16
Spesenentschädigung
Bedingung | Entschädigung |
---|---|
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann | CHF 18.-- |
Wenn er sein privates Fahrzeug benutzt | Rückerstattung der Transportkosten |
Wenn er am Abend nicht heimkehren kann | Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung pro Kilometer |
---|---|
Auto | CHF 0.65 |
Motorrad/Kleinmotorrad | CHF 0.30 |
Motorfahrrad | CHF 0.15 |
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug | CHF 18.-- pro Arbeitstag |
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.
Artikel 23
Spesenentschädigung
Bedingung | Entschädigung |
---|---|
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann | CHF 18.-- |
Wenn er sein privates Fahrzeug benutzt | Rückerstattung der Transportkosten |
Wenn er am Abend nicht heimkehren kann | Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung pro Kilometer |
---|---|
Auto | CHF 0.65 |
Motorrad/Kleinmotorrad | CHF 0.30 |
Motorfahrrad | CHF 0.15 |
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug | CHF 18.-- pro Arbeitstag |
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.
Artikel 23
Spesenentschädigung
Bedingung | Entschädigung |
---|---|
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann | CHF 18.-- |
Wenn er sein privates Fahrzeug benutzt | Rückerstattung der Transportkosten |
Wenn er am Abend nicht heimkehren kann | Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung pro Kilometer |
---|---|
Auto | CHF 0.65 |
Motorrad/Kleinmotorrad | CHF 0.30 |
Motorfahrrad | CHF 0.15 |
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug | CHF 18.-- pro Arbeitstag |
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.
Artikel 23
Spesenentschädigung
Bedingung | Entschädigung |
---|---|
Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann | CHF 18.-- |
Wenn er sein privates Fahrzeug benutzt | Rückerstattung der Transportkosten |
Wenn er am Abend nicht heimkehren kann | Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft |
Rückerstattung von Fahrzeugkosten
Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung pro Kilometer |
---|---|
Auto | CHF 0.65 |
Motorrad/Kleinmotorrad | CHF 0.30 |
Motorfahrrad | CHF 0.15 |
Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug | CHF 18.-- pro Arbeitstag |
– für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten,
– für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten,
– bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs.
Artikel 23
weitere Zuschläge
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.
Artikel 23.2
weitere Zuschläge
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.
Artikel 23.2
weitere Zuschläge
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.
Artikel 23.2
weitere Zuschläge
Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht.
Artikel 23.2
Normalarbeitszeit
Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».
Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.
Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».
Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.
Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».
Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.
Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
Standardarbeitszeit
a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen
d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit.
e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Flexible Arbeitszeit
Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden.
b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt.
c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren.
e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V.
g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt.
h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit.
i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet.
j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Genfer Zusatzvereinbarung
Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen.
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr».
– In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen».
Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit
Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind.
Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. Arbeitszeit
Überstunden / Überzeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.
Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen | 25% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der Überarbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden | 25% |
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.
Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.
Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen | 25% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der Überarbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden | 25% |
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.
Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.
Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen | 25% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der Überarbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden | 25% |
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.
Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Überstunden / Überzeit
Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert.
Entlohnung der Überstunden
Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen | 25% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet | 100% |
Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Entlohnung der Überarbeitszeit
Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert.
Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der Überarbeitszeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden | 25% |
Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr | 100% |
Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% |
Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit»)
Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden.
– Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer,
– Vergütung ohne Zuschlag.
Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten.
Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden:
– Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen.
– Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert.
Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–g
Ferien
Alter | Ferien | in % des Grundlohns (*1) |
---|---|---|
Bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.64% (5/47) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 13.04% (6/46) |
Lehrlinge Kt. Genf | 6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres |
Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
Alter | Ferien | in % des Grundlohns (*1) |
---|---|---|
Bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.64% (5/47) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 13.04% (6/46) |
Lehrlinge Kt. Genf | 6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres |
Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
Alter | Ferien | in % des Grundlohns (*1) |
---|---|---|
Bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.64% (5/47) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 13.04% (6/46) |
Lehrlinge Kt. Genf | 6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres |
Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Ferien
Alter | Ferien | in % des Grundlohns (*1) |
---|---|---|
Bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.64% (5/47) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 13.04% (6/46) |
Lehrlinge Kt. Genf | 6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres |
Artikel 20; Anhang V: Artikel 3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes | 3 Tage |
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a) | 1 Tag |
Entlassung aus dem Militärdienst | ½ Tag |
Umzug | 1 Tag unbezahlt |
Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes | 3 Tage |
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a) | 1 Tag |
Entlassung aus dem Militärdienst | ½ Tag |
Umzug | 1 Tag unbezahlt |
Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes | 3 Tage |
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a) | 1 Tag |
Entlassung aus dem Militärdienst | ½ Tag |
Umzug | 1 Tag unbezahlt |
Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter | 2 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes | 3 Tage |
Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a) | 1 Tag |
Entlassung aus dem Militärdienst | ½ Tag |
Umzug | 1 Tag unbezahlt |
Artikel 25
Bezahlte Feiertage
FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember
GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember
JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.
VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.
Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember
GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember
JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.
VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.
Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember
GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember
JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.
VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.
Artikel 21; Anhang III
Bezahlte Feiertage
FR katholischer Teil:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
FR reformierter Teil:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember
GE:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember
JU:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Berner Jura:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
NE:
1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten
Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet.
VS:
1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten
VD:
1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten
Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen.
Artikel 21; Anhang III
Bildungsurlaub
Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)
Artikel 22
Bildungsurlaub
Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)
Artikel 22
Bildungsurlaub
Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)
Artikel 22
Bildungsurlaub
Bei der Organisation der Kurse sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Kurse finden vorzugsweise im Winter statt.
b) Der gleiche Arbeitnehmer kann für Bildungsurlaub höchstens 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
c) Unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens ist die Teilnahme an solchen Kursen grundsätzlich auf 1 Mitarbeiter pro Unternehmen und Kurs beschränkt.
d) (…)
e) (…)
Artikel 22
Krankheit
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.
Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.
Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.
Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Krankheit
Der Arbeitgeber muss vom ersten Arbeitstag an eine Taggeldversicherung bei Krankheit abschliessen, die 80% des versicherten Lohns (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und für eine Dauer von maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (abzüglich des Leistungsaufschubs). In den Kantonen Wallis und Waadt wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ein entsprechend gekürztes Taggeld während der oben genannten Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. Unabhängig von der Art der Entlohnung und der vom Arbeitgeber gewählten Wartefrist gehen 2 Karenztage zulasten des Arbeitnehmers.
Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitnehmer höchstens einen Drittel des Prämiensatzes, Im Kanton Waadt übernimmt der Arbeitnehmer einen Drittel, aber höchstens 1,4% des effektiven Prämiensatzes.
Artikel 35; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Unfall
Artikel 34; Anhang IX: Artikel 1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Nettoerwerbsausfalles |
---|---|---|
Aushebung | für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Rekrutenschule | Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Andere Dienste | während 4 Dienstwochen | 100% |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% | |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Durchdiener | während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 90% |
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 75% |
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41
Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Nettoerwerbsausfalles |
---|---|---|
Aushebung | für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Rekrutenschule | Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Andere Dienste | während 4 Dienstwochen | 100% |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% | |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Durchdiener | während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 90% |
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 75% |
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41
Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Nettoerwerbsausfalles |
---|---|---|
Aushebung | für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Rekrutenschule | Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Andere Dienste | während 4 Dienstwochen | 100% |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% | |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Durchdiener | während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 90% |
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 75% |
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41
Artikel 41
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Nettoerwerbsausfalles |
---|---|---|
Aushebung | für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Rekrutenschule | Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% |
Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Andere Dienste | während 4 Dienstwochen | 100% |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% | |
ab der 5. bis zur 21. Dienstwoche für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% | |
Durchdiener | während 40 Dienstwochen für Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 90% |
während 40 Dienstwochen für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 75% |
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 41
Artikel 41
Frühpensionierung
Artikel 38
Frühpensionierung
Artikel 38
Frühpensionierung
Artikel 38
Frühpensionierung
Artikel 38
Berufliche Vorsorge BVG
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38
Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38
Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38
Artikel 38 Absatz 2
Berufliche Vorsorge BVG
a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz.
b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen.
c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5% des versicherten Lohnes (Alterssparen, Risiken und Kosten). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn.
d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen. 50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers.
e) Die Minimalbedingungen gelten nicht in den Kantonen Freiburg und Jura sowie im Berner Jura.
Es existieren regionale Zusatzbestimmungen: für detaillierte Informationen vgl. Art. 38
Artikel 38 Absatz 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.
Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.
Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.
Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.
Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.
Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.
Artikel 42
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
– 0,7% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Vollzugskosten;
– 0,3% des AHV-pflichtigen Bruttolohns, vom Arbeitgeber zurückbehalten für die Ausbildung -und Weiterbildungskosten.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist auf 0,5% der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen im Jahr in der Schweiz tätig sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 1.2% der AHV-pflichtigen Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV-SOR unterstellten Lehrlinge (0,7% zulasten des Arbeitnehmers, 0,5% zulasten des Arbeitgebers), mindestens aber CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer.
Die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) sind für die Verwendung der paritätischen Gelder zuständig. Die Gelder werden (…) für Folgendes verwendet:
– Überwachung des GAV-Vollzugs
– Überwachung der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
– Leistungen und Sozialhilfen
– Aus- und Weiterbildung
– Übersetzungs-, (…) und Druckkosten
– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen (…) worden sind.
Artikel 42
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.
Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.
Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.
Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 oder eine Branchenlösung anwenden und periodische Sicherheitskontrollen durchführen. In Genf gibt es für sämtliche Unternehmen im Ausbaugewerbe die Lösung F4S. Für die Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien (eingeschlossen die Mitglieder der ACM (Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie) findet die Branchenlösung Setrabois Anwendung. Für die Malereien und Gipsereien ist die Westschweizer Branchenlösung vorgesehen. Jeder Arbeitgeber muss systematisch die betriebsspezifischen Gefahren analysieren. Bestehen Zweifel über die Sicherheit einer Einrichtung oder einer Baustelle, wird (…) die Arbeit solange niedergelegt, bis dieser seine Überprüfung abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden bezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer müssen die Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit befolgen. Der Arbeitnehmer beachtet die Sicherheitsmassnahmen und meldet dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter Mängel, die ein Unfallrisiko darstellen können. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Sicherheitsmassnahmen, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen.
Artikel 27
Lernende
Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)
Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahr | in % des Lohnes der Lohnklasse A | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 20% | CHF 5.85 |
2. Lehrjahr | 30% | CHF 8.80 |
3. Lehrjahr | 50% | CHF 14.65 |
4. Lehrjahr | 60% | CHF 17.60 |
Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
Lehrjahr | Innendekorateur | Innendekorationsnäher |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 300.-- | CHF 300.-- |
2. Lehrjahr | CHF 450.-- | CHF 400.-- |
3. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 700.-- |
4. Lehrjahr | CHF 850.-- | — |
Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)
Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahr | in % des Lohnes der Lohnklasse A | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 20% | CHF 5.85 |
2. Lehrjahr | 30% | CHF 8.80 |
3. Lehrjahr | 50% | CHF 14.65 |
4. Lehrjahr | 60% | CHF 17.60 |
Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
Lehrjahr | Innendekorateur | Innendekorationsnäher |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 300.-- | CHF 300.-- |
2. Lehrjahr | CHF 450.-- | CHF 400.-- |
3. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 700.-- |
4. Lehrjahr | CHF 850.-- | — |
Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)
Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahr | in % des Lohnes der Lohnklasse A | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 20% | CHF 5.85 |
2. Lehrjahr | 30% | CHF 8.80 |
3. Lehrjahr | 50% | CHF 14.65 |
4. Lehrjahr | 60% | CHF 17.60 |
Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
Lehrjahr | Innendekorateur | Innendekorationsnäher |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 300.-- | CHF 300.-- |
2. Lehrjahr | CHF 450.-- | CHF 400.-- |
3. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 700.-- |
4. Lehrjahr | CHF 850.-- | — |
Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Lernende
Genfer Zusatzvereinbarung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz gilt auch für Lehrlinge im Kanton Genf, ausgenommen sind folgende Bestimmungen: Anstellung und Arbeitsvertrag (Art. 6), Probezeit (Art. 7), Kündigungsfrist (Art. 8), Kündigungsschutz (Art. 10), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss Standardarbeitszeit (Art. 13), Art der Entlohnung, Löhne und Ausgleich durch Freizeit gemäss flexibler Arbeitszeit (Art. 14), Lohnklassen (Art. 18), Dreizehnter Monatslohn (Art. 19), Ferien (Art. 20), Bildungsurlaub (Art. 22) und Lohnabrechnung und Zahlung (Art. 31)
Entlohnung der Lehrlinge:
Mit Ausnahme der Innendekorateure und Innendekorationsnäher werden sämtliche Lehrlinge folgendermassen entlohnt:
Lehrjahr | in % des Lohnes der Lohnklasse A | Stundenlohn |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 20% | CHF 5.85 |
2. Lehrjahr | 30% | CHF 8.80 |
3. Lehrjahr | 50% | CHF 14.65 |
4. Lehrjahr | 60% | CHF 17.60 |
Der Monatslohn der Lehrlinge, die eine Ausbildung zum Innendekorateur oder zum Innendekorationsnäher absolvieren, wird wie folgt festgelegt:
Lehrjahr | Innendekorateur | Innendekorationsnäher |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 300.-- | CHF 300.-- |
2. Lehrjahr | CHF 450.-- | CHF 400.-- |
3. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 700.-- |
4. Lehrjahr | CHF 850.-- | — |
Die Kurs- und Prüfungsstunden werden vollständig bezahlt (ausser für die Lehrlinge der Holzberufe im 1. Lehrjahr).
Ferien der Lehrlinge: Die Lehrlinge haben Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Vertragsjahr, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 3.3; Anhänge IV und V
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (30 Tage) | 7 Arbeitstage |
1.-2. Dienstjahr | 1 Monat auf das Ende eines Monats |
3.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf das Ende eines Monats |
Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.
Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (30 Tage) | 7 Arbeitstage |
1.-2. Dienstjahr | 1 Monat auf das Ende eines Monats |
3.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf das Ende eines Monats |
Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.
Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (30 Tage) | 7 Arbeitstage |
1.-2. Dienstjahr | 1 Monat auf das Ende eines Monats |
3.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf das Ende eines Monats |
Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.
Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (30 Tage) | 7 Arbeitstage |
1.-2. Dienstjahr | 1 Monat auf das Ende eines Monats |
3.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf das Ende eines Monats |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf das Ende eines Monats |
Vorbehalten bleiben (…) Einzelarbeitsverträge, die ein befristetes Arbeitsverhältnis vorsehen.
Artikel 7 und 8
Kündigungsschutz
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;
Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.
So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.
Artikel 10
Kündigungsschutz
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;
Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.
So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.
Artikel 10
Kündigungsschutz
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;
Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.
So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.
Artikel 10
Kündigungsschutz
Solange der Arbeitnehmer ein volles Taggeld von der obligatorischen Unfallversicherung oder von der Krankenversicherung erhält. (…); während 720 Tagen bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei Vollzeitdienst im Betrieb (volle Arbeitszeit mit angepasstem Arbeitsrhythmus) entrichtet wird; während 120 Tagen im 1. Dienstjahr, während 180 Tagen vom 2. bis 5. Dienstjahr, während 270 Tagen ab dem 6. Dienstjahr bei gekürztem Taggeld, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ohne eigenes Verschulden und bei teilweiser Dienstbereitschaft im Betrieb (reduzierte Arbeitszeit) entrichtet wird;
Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und (…) erst nach Beendigung der Sperrfrist (…) fortgesetzt.
So weit als möglich soll vermieden werden, Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, zu kündigen. In diesem Sinne:
– Arbeitnehmern über 50 Jahren, denen aus saisonalen Gründen gekündigt wird, ist bei der Anstellung von neuen Arbeitskräften der Vorzug zu geben.
– Wird einem Arbeitnehmer über 50 Jahren und mit mindestens 10. Dienstjahren im Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wird die vertragliche Kündigungsfrist verdoppelt. Findet der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle, so wird er, auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreit.
Artikel 10
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft SIT
Arbeitgebervertretung
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Arbeitgebervertretung
Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP)
Groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS)
Association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles
Association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres
Zimmer-und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg
Plattenlegerverband Freiburg
Association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM)
Chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG)
Chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC)
Groupement genevois des métiers du bois (GGMB)
Association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV)
Association genevoise des entreprises de revêtements d’intérieurs (AGERI)
Union genevoise des marbriers (UGM)
Association genevoise des décorateurs d’interieur et courtepointières (AGDI)
Association suisse des toitures et façades, section de Genève (ASTF)
Groupement genevois d’entreprises du bâtiment et du génie civil, second-oeuvre (GGE)
Chambre genevoise de l’étanchéité et des toitures (CGE)
Association jurassienne des menuisiers, charpentiers et ébénistes
Association des carreleurs de l’arc jurassien
Association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs
Association neuchâteloise des maîtres plâtriers-peintres
Association neuchâteloise des techniverriers
Association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs
Association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, itrerie et fabriques de meubles
Walliser Maler- und Gipsermeisterverband
Fédération vaudoise des entrepreneurs
Groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie
Groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture
Groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols
Groupe vaudois des entreprises de carrelages
Groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine
Groupe vaudois des entreprises d’asphaltage et d’étanchéité
Groupe vaudois des entreprises de vitrerie et miroiterie
Paritätische Fonds
Paritätische Fonds
Paritätische Fonds
Paritätische Fonds
Kaution
für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI
Artikel 55
Kaution
für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI
Artikel 55
Kaution
für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI
Artikel 55
Kaution
für detaillierte Informationen vgl. Anhang VI
Artikel 55
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;
Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)
Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.
Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;
Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)
Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.
Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;
Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)
Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.
Artikel 48 und 50
Aufgaben paritätische Organe
a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV.
d)Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen.
e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen;
f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV;
Die PBK haben (…) folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen (…).
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung und die diesbezüglichen Reglemente sowie die Belege über die Begleichung der Sozialbeiträge vorzulegen.
c) Sie verhängen Konventionalstrafen (…) sowie Kontrollkosten.
d) Sie entscheiden, welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) (…)
f) (…)
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/Weiterbildungsbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Jahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) (…)
Anmerkung: Die Bst. (…), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.
Artikel 48 und 50
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 52
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 52
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht
Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)
Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht
Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)
Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht
Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)
Artikel 47–51
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Westschweizerische paritätische Berufskommission (CPPR)
2. Stufe: Westschweizerisches Schiedsgericht
Zwischen Sektion/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb
1. Stufe: Kantonale paritätische Berufskommissionen (CPPC)
Artikel 47–51
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LGAV für das Plattenlegergewerbe für die ganze Schweiz ohne FR, BS, BL, VD, VS, NE, GE, TI, JU
GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland
GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt