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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 1.22
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Artikel 1.22
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Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.
Artikel 1.22
Kontakt paritätische Organe
M. François Matile, Generalsekretär
Av. Léopold-Robert 35, 2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 03 83
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Unia:
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Löhne / Mindestlöhne
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau |
Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau |
Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau |
Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.– | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.– | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.– | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.–) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.– | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.– | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.– | |
Tessin | CHF 3'120.– | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.– | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.– | Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit |
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.– | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.– | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.– | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.– | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.– | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.– | Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.– | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.– | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.– | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.– | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.– | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.– | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.– | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.– | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.– | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.– | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.– | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.– | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.– | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.– | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.– | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–) |
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnkategorien
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
- ungelernte Mitarbeitende;
- gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2019
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.– pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.– und CHF 6'527.–. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.– verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.–; solche mit Löhnen über CHF 6'527.– erhalten CH 78.– mehr.
Zur Info
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Artikel 19.1
13. Monatslohn
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.-- pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.-- |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Kinderzulagen
Art der Familienzulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) | CHF 200.– pro Kind und pro Monat |
Zulage für berufliche Weiterbildung | CHF 250.– pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr |
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage | CHF 82.50 pro Monat |
Geburtenzulage | CHF 1'000.– |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.
Artikel 14.2 bis 14.4
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
- sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
- sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Krankheit
100% Lohnfortzahlung während:
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Unfall
100% Lohnfortzahlung während:
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Während des ersten Dienstjahres | 1 Monat |
Nach einem Dienstjahr | 2 Monate |
Nach drei Dienstjahren | 3 Monate |
Nach acht Dienstjahren | 4 Monate |
Nach zehn Dienstjahren | 5 Monate |
Nach zwanzig Dienstjahren | 6 Monate |
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.
Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.
Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.
Artikel 21 und 22.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
100% Lohn,
- entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
- oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub
- Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
- Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.
Adoptionsurlaub
10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).
Elternurlaub
3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Artikel 23.1 und 23.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
---|---|
Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
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Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
---|---|
Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Zulagen |
---|---|
Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Für die ersten 30 Tage | 100% des Lohnes |
Ab dem 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Wiederholungskurse | 100% des Lohnes |
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.
Artikel 24
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Pensionsregelungen
Etappenweise Pensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
- zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
- zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
- zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
- zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Frühpensionierung
Etappenweise Pensionierung
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
- zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
- zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.
Frühpensionierung
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
- zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
- zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.– für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.
Artikel 28
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique)
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.
Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.–, wovon CHF 4’828’000.– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.– für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.
Artikel 3
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.
Artikel 10.5
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Artikel 8
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2