GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.02.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Persönlicher Geltungsbereich
8956
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
9369
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
9455
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10006
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10893
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10906
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
10965
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
11097
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Persönlicher Geltungsbereich
11266

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8956
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9369
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9455
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10006
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10893
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10906
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10965
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11097
Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11266

Wird der vorliegende GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2021) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22

Kontakt paritätische Organe
8956
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie - CP
M. François Matile, Generalsekretär
Av. Léopold-Robert 35, 2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 03 83
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Unia:
Raphaël Thiémard
raphael.thiemard@unia.ch
031 350 23 62
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Löhne / Mindestlöhne
8956
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
9369
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
9455
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)Ab 20 JahrenCHF 3'800.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren ErfahrungCHF 4'050.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
GenfIn Ausbildung (6 Monate)CHF 3'665.--Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner JuraCHF 3'510.--Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
NeuenburgAb 19 JahrenCHF 3'750.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauAb 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'435.--
TessinCHF 3'120.--Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
WallisCHF 3'570.--Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/FreiburgAb 19 JahrenCHF 3'670.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau

Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/RegionVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ausser Berner Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'515.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 JahreCHF 4'215.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
GenfGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'630.--EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren PraxisCHF 4'900.--
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 4'305.--EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
FachkräfteCHF 4'170.--Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau
Jura/Berner JuraEFZCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
NeuenburgEFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 JahrenCHF 4'520.--
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung)CHF 4'100.--
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ LengnauEFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten AnstellungsdauerCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'520.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
EBA 2 JahreCHF 4'040.--Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/FreiburgGelernte Arbeitnehmende ACHF 4'360.--Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende BCHF 3'940.--Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
KantonVoraussetzungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 18. LebensjahrCHF 3'238.--Ferien inbegriffen
Ab 18 JahrenCHF 3'351.--Ferien inbegriffen
Ab 19 JahrenCHF 3'447.--Ferien inbegriffen
NeuenburgMit 15/16 JahrenCHF 2'625.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Mit 17 JahrenCHF 2'815.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
Ab 18 JahrenCHF 3'375.--Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10006
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10893
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10906
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)

Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Löhne / Mindestlöhne
10965
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)


Kanton Neuenburg: Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

 

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel

Löhne / Mindestlöhne
11097
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019:
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.-- Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.-- Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.--  
Tessin   CHF 3'120.-- Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.-- Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.-- Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit

Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.-- EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.--  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.-- EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.-- Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.-- Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.--  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.--  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.--  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.--  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.-- Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.-- Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.-- Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»

Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.-- Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.-- Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.-- Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.-- Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. 
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève

Löhne / Mindestlöhne
11266
Mindestlöhne ab 1. Februar 2019

 

Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 3'800.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
  Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'050.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf In Ausbildung (6 Monate) CHF 3'665.– Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.–)
Jura/Berner Jura   CHF 3'510.– Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 3'750.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'435.–  
Tessin   CHF 3'120.– Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt
Wallis   CHF 3'570.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'670.– Ausbildung von min. 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
 
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'515.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
  EFZ 3 Jahre CHF 4'215.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'630.– EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
  Nach 3 Jahren Praxis CHF 4'900.–  
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'305.– EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A»
  Fachkräfte CHF 4'170.– Ausbildung von 6 Monaten in identischer oder vergleichbarer Arbeit
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'060.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'520.–  
  Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'100.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'080.–  
  EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'730.–  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'520.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
  EBA 2 Jahre CHF 4'040.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'360.– Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
  Gelernte Arbeitnehmende B CHF 3'940.– Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A»
 
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'238.– Ferien inbegriffen
  Ab 18 Jahren CHF 3'351.– Ferien inbegriffen
  Ab 19 Jahren CHF 3'447.– Ferien inbegriffen
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'625.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)
  Mit 17 Jahren CHF 2'815.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)
  Ab 18 Jahren CHF 3'375.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.–)

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. 
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant*innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung.  (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève

Lohnkategorien
8956
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
9369
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
9455
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10006
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10893
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10906
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
10965
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
11097
Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2
Lohnkategorien
11266

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:

  • ungelernte Mitarbeitende;
  • gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2

Lohnerhöhung
8956
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9369
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9455
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10006
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10893
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10906
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10965
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.

Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11097
2019:
Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.-- pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.-- und CHF 6'527.--. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.-- verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.--; solche mit Löhnen über CHF 6'527.-- erhalten CH 78.-- mehr.
 
Zur Info:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11266
2019

Die Vereinbarung sieht einen vollen Teuerungsausgleich vor, der nach einem der beiden in der Branche praktizierten Modelle gewährt wird: entweder eine Erhöhung um CHF 65.– pro Monat für alle Beschäftigten oder +1.2 % für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Löhnen zwischen CHF 4'351.– und CHF 6'527.–. Für Beschäftigte, die weniger als CHF 4'351.– verdienen, beträgt der Teuerungsausgleich CHF 52.–; solche mit Löhnen über CHF 6'527.– erhalten CH 78.– mehr.

Zur Info

Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Artikel 17.2; Vereinbarung 2019

13. Monatslohn
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
13. Monatslohn
11266

Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
8956
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
9369
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
9455
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10006
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10893
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10906
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
10965
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
11097
Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Kinderzulagen
8956
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
9369
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
9455
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10006
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10893
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10906
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
10965
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
11097
Art der FamilienzulageBetrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland)CHF 200.-- pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche WeiterbildungCHF 250.-- pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50 pro Monat
GeburtenzulageCHF 1'000.--

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20
Kinderzulagen
11266
Art der Familienzulage Betrag
Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland) CHF 200.– pro Kind und pro Monat
Zulage für berufliche Weiterbildung CHF 250.– pro Monat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur Berufsbildungszulage CHF 82.50 pro Monat
Geburtenzulage CHF 1'000.–


Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein
Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Schichtarbeit
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Pikettdienst
8956
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
9369
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
9455
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10006
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10893
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10906
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
10965
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
11097
Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4
Pikettdienst
11266

Beabsichtigt ein Unternehmen für den ganzen Betrieb oder Teile davon ein Produktionskonzept zu entwickeln, welches ununterbrochenen Betrieb, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder andere Arbeitsformen mit sich bringt, die von der Normalarbeitszeit abweichen, muss diese Arbeitszeitgestaltung in einem Abkommen festgelegt werden, das zwischen dem Unternehmen und den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären ausgehandelt wird.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz bei Schicht-, Nacht- oder ununterbrochener Arbeit sowie im Falle von verlängerten Arbeitswochen, Pikettdienst oder Sonntagsarbeit.

Artikel 14.2 bis 14.4

Normalarbeitszeit
8956
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
9369
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
9455
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10006
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10893
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10906
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
10965
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
11097
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Normalarbeitszeit
11266

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1

Überstunden / Überzeit
8956
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
9369
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
9455
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10006
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10893
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10906
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
10965
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
11097
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Überstunden / Überzeit
11266

Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit

  • durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
  • oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.

Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.

Artikel 13.2 Abs. 2 und 3

Ferien
8956
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
9369
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
9455
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10006
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10893
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10906
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
10965
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
11097
AlterskategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahrmindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahrmindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahrmindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahrmindestens 6 Wochen

Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3
Ferien
11266
Alterskategorie Ferienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr mindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahr mindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahr mindestens 6 Wochen


Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:

  • sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
  • sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.

Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Artikel 15.3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8956
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9369
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9455
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10006
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10893
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10906
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10965
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11097
Berechtigte AbsenzenBezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteilsbis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt habenbis 3 Tage
andernfallsbis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwisterbis 3 Tage

Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11266
Berechtigte Absenzen Bezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils bis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:  
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben bis 3 Tage
andernfalls bis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht 1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion  
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen 0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann 1 Tag
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister bis 3 Tage


Artikel 23.2.1 und 25

Bezahlte Feiertage
8956
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9369
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
9455
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10006
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10893
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10906
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
10965
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11097
Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
11266

Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.

Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.

Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.

Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16

Bildungsurlaub
8956
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
9369
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
9455
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10006
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10893
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10906
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
10965
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
11097
- Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
- Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Bildungsurlaub
11266
  • Bildungsurlaub : bis 3 Tage pro Jahr; für Mitarbeitende, welche 3 aufeinander folgende Jahre im selben Betrieb oder Konzern beschäftigt sind.
  • Urlaube für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung : bis 5 Tage pro Jahr; für die die entsprech
Krankheit
8956
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
9369
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
9455
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10006
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10893
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10906
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
10965
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
11097
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Krankheit
11266

100% Lohnfortzahlung während:

Dienstjahre Dauer
Während des ersten Dienstjahres 1 Monat
Nach einem Dienstjahr 2 Monate
Nach drei Dienstjahren 3 Monate
Nach acht Dienstjahren 4 Monate
Nach zehn Dienstjahren 5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren 6 Monate


dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung

Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.

Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.

Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.

Artikel 21 und 22.3

Unfall
8956
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
9369
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
9455
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10006
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10893
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10906
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
10965
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
11097
100% Lohnfortzahlung während:
DienstjahreDauer
Während des ersten Dienstjahres1 Monat
Nach einem Dienstjahr2 Monate
Nach drei Dienstjahren3 Monate
Nach acht Dienstjahren4 Monate
Nach zehn Dienstjahren5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren6 Monate
dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung:
Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.-- zu.
Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.
Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.-- monatlich.

Artikel 21 und 22.3
Unfall
11266

100% Lohnfortzahlung während:

Dienstjahre Dauer
Während des ersten Dienstjahres 1 Monat
Nach einem Dienstjahr 2 Monate
Nach drei Dienstjahren 3 Monate
Nach acht Dienstjahren 4 Monate
Nach zehn Dienstjahren 5 Monate
Nach zwanzig Dienstjahren 6 Monate


dies in einer Zeitspanne von zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Lohnanspruch erlischt, wenn er ausgeschöpft ist und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufnimmt.

Kollektivversicherung: Taggeld von 80% des Bruttolohnes (13. Monatslohn inbegriffen) während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie.

Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung

Den für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten versicherten Arbeitnehmenden steht ein Arbeitgeberbeitrag von monatlich CHF 175.– zu.

Der Arbeitgeberbeitrag wird bei Arbeitnehmenden, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert.

Heimarbeitende erhalten einen Arbeitgeberbeitrag, der 2,1% des Lohnes entspricht, maximal aber CHF 175.– monatlich.

Artikel 21 und 22.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8956
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9369
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9455
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10006
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10893
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10906
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10965
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11097
Mutterschaftsurlaub: 100% Lohn,
– entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
– oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.

Vaterschaftsurlaub:
– Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
– Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub: 10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub: 3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11266
Mutterschaftsurlaub

100% Lohn,

  • entweder 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, auch wenn die Mitarbeitende ihre Arbeit nachher nicht wieder aufnimmt. Im diesem Fall ist die Mitarbeitende verpflichtet, ihre Entscheidung dem Betrieb spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft mitzuteilen, sonst wird nur die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Fall verspäteter Mitteilung erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des gekürzten Mutterschaftsurlaubs. Der Feriensaldo wird ausbezahlt.
  • oder 18 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, falls sich die Mitarbeitende spätestens 30 Tage nach erfolgter Niederkunft schriftlich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in den auf den verlängerten Mutterschaftsurlaub folgenden 12 Monaten nicht auf eigenen Wunsch hin zu beenden. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls Anspruch auf die Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge.
Vaterschaftsurlaub
  • Bei der Geburt des ersten Kindes: 5 Tage,
  • Ab dem zweiten Kind oder bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.

Diese 5 bzw. 10 Tage können innert eines Monats ab dem Tag der Geburt aufgeteilt werden.

Adoptionsurlaub

10 aufeinander folgende Wochen, 100% Lohn (vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Platzierung des Kindes seit mindestens zehn Monaten, das adoptierte Kind ist weniger als sechs Jahre alt und es handelt sich nicht um das Kind des Partners/der Partnerin).

Elternurlaub

3 – 12 Monate unbezahlter Erziehungsurlaub für Mitarbeitende, die hierfür ein Gesuch stellen und seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Artikel 23.1 und 23.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8956
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9369
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9455
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10006
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10893
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10906
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10965
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11097
DienstZulagen
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes
Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11266
Dienst Zulagen
Rekrutenschule:  
Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Übrige Instruktionsdienste:  
Für die ersten 30 Tage 100% des Lohnes
Ab dem 31. Tag:  
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Wiederholungskurse 100% des Lohnes


Zivilschutz, Zivildienst, Dienst im Roten Kreuz sowie der von der zuständigen Bundesbehörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligatorischen Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 24

Pensionsregelungen
8956
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
9369
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
9455
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10006
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10893
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10906
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
10965
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
11097
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Pensionsregelungen
11266
Etappenweise Pensionierung

Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
  • zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung

Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
  • zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.

Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.

Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28

Frühpensionierung
8956
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
9369
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
9455
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10006
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10893
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10906
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
10965
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
11097
Etappenweise Pensionierung:
Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
– zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung:
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:
– zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
– zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.
Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.
Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28
Frühpensionierung
11266
Etappenweise Pensionierung

Im Verlaufe der zwei Jahre vor Erreichung des offiziellen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Mitarbeitende müssen diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung, wenn sie:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern zählen; oder
  • zehn von insgesamt zwölf Dienstjahren in Betrieben zählen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Diese Zeitspannen müssen der etappenweisen Pensionierung unmittelbar vorausgehen.

Frühpensionierung

Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters haben Mitarbeitende, die jegliche entlöhnte berufliche Aktivität aufgeben, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn sie im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingungen erfüllen:

  • zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern; oder
  • zehn Dienstjahre innerhalb von insgesamt zwölf Dienstjahren in einem dem GAV der Uhrenindustrie unterstellten Betrieb.

Arbeitnehmende, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Auf jeden Fall kündigen sie unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist.

Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.– für ein Jahr. Hat der durchschnittliche Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden während der Referenzzeit weniger als 100% betragen, wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig gekürzt.

Artikel 28

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8956
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9369
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9455
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10006
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10893
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10906
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10965
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11097
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique):
Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.-–, wovon CHF 4’828’000.-– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.–- für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11266
Prevhor (fondation de prévoyance des industries horlogère et microtechnique)

Die Stiftung bezweckt die Ausgabe von Prevhor-Zertifikaten an berechtigte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kümmert sie sich um den Einzug, die Verwaltung und die Auszahlung der jährlichen Beträge zur Deckung eines Teils der Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Betriebe und Arbeitnehmerorganisationen.

Die Stiftung erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5’828’000.–, wovon CHF 4’828’000.– für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1’000’000.– für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.

Die Gelder für berufliche Aus- und Weiterbildung kommen zu ¾ den dem GAV unterstellten Betrieben und zu ¼ den Arbeitnehmerorganisationen zu.

Artikel 3

Schutz der Persönlichkeit 
8956
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
9369
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
9455
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10006
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10893
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10906
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
10965
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
11097
Integration von Menschen mit Behinderung:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5
Schutz der Persönlichkeit 
11266
Integration von Menschen mit Behinderung

Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Büros und Werkstätten. Diese Integration wird unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Person und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. der/dem GewerkschaftsvertreterIn, vollzogen.

Artikel 10.5

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8956
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9369
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9455
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10006
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10893
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10906
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10965
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11097
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11266
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis

Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.

Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.

Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Artikel 8

Sexuelle Belästigung
8956
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
9369
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
9455
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10006
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10893
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10906
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
10965
Gleichstellung im Arbeitsverhältnis:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht u.a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begründen lassen.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung