Merken
Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Änderung per 01. Januar 2021: VaterschaftsurlaubÖrtlicher Geltungsbereich
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Betrieblicher Geltungsbereich
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Kontakt paritätische Organe
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Für die Lohnregelung gelten (im übrigen) die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.
Artikel 8
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn für Arbeitnehmende über 20 Jahre (zu 100 Prozent arbeitsfähig und mit Vollzeitpensum) beträgt pro Monat brutto CHF 3'900.–.
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn für Arbeitnehmende über 20 Jahre (zu 100 Prozent arbeitsfähig und mit Vollzeitpensum) beträgt pro Monat brutto CHF 3'900.–.
Lohnerhöhung
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung (...) von mindestens 1% (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.
Artikel 8
Lohnerhöhung
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise von mindestens 1,0 Prozent (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.
Artikel 8
Lohnerhöhung
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise von mindestens 1,0 Prozent (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.
Artikel 8
13. Monatslohn
Artikel 9
13. Monatslohn
lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der 13. Monatslohn proportional zur Arbeitsdauer (pro rata temporis). Ein Anspruch auf 13. Monatslohn besteht nur nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.
Keinen Anspruch auf 13. Monatslohn haben Arbeitnehmende, die aus einem von ihnen verschuldeten wichtigen Grund fristlos entlassen werden oder die ihre Stelle fristlos verlassen.
Artikel 9
13. Monatslohn
lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der 13. Monatslohn proportional zur Arbeitsdauer (pro rata temporis). Ein Anspruch auf 13. Monatslohn besteht nur nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.
Keinen Anspruch auf 13. Monatslohn haben Arbeitnehmende, die aus einem von ihnen verschuldeten wichtigen Grund fristlos entlassen werden oder die ihre Stelle fristlos verlassen.
Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
Artikel 9
Lohnauszahlung
Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel valuta 25. des Monats.
Artikel 12
Lohnauszahlung
Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel valuta 25. des Monats.
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% bei Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Sonntags bzw. Feiertags, resp. der vom SECO bewilligte Sonntagszeitraum.
- von 25% für Überstunden-/Überzeitarbeit
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% für Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr respektive vom SECO bewilligt
Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Monatslohnes. Die Zuschläge können nicht kumuliert werden.
Bei dauernder Schicht erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Sonntags bzw. Feiertags, resp. der vom SECO bewilligte Sonntagszeitraum.
- von 25% für Überstunden-/Überzeitarbeit
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% für Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr respektive vom SECO bewilligt
Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Monatslohnes. Die Zuschläge können nicht kumuliert werden.
Bei dauernder Schicht erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Schichtarbeit
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Schichtarbeit
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Schichtarbeit
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Pikettdienst
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Spesenentschädigung
Artikel 11
Spesenentschädigung
Artikel 11
Spesenentschädigung
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Personal in der Logistik: während 6 Monaten 45 Stunden und während 6 Monaten 42 Stunden/Woche
(In einem Reglement) kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (...).
Artikel 5
Normalarbeitszeit
- für das Personal in der Produktion 41 Stunden,
- für das Personal in der Logistik während sechs Monaten 45 Stunden und während sechs Monaten 42 Stunden.
Die Grenzziehung zwischen Produktion und Logistik ist Sache der einzelnen Betriebe.
Normalarbeitszeit
- für das Personal in der Produktion 41 Stunden,
- für das Personal in der Logistik während sechs Monaten 45 Stunden und während sechs Monaten 42 Stunden.
Die Grenzziehung zwischen Produktion und Logistik ist Sache der einzelnen Betriebe.
Überstunden / Überzeit
Die Überzeit kann sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
Artikel 10
Überstunden / Überzeit
Bei unregelmässiger Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 2 gilt als Überstundenarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 Stunden, resp. 46 Stunden für das Fahrpersonal, in der Woche).
Die Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch ausbezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
Artikel 6 und 10
Überstunden / Überzeit
Bei unregelmässiger Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 2 gilt als Überstundenarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 Stunden, resp. 46 Stunden für das Fahrpersonal, in der Woche).
Die Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch ausbezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
Artikel 6 und 10
Ferien
Voraussetzung | Ferientage |
---|---|
Allgemein | 25 Tage |
ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Tage |
Artikel 15
Ferien
Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
- 25 Tage
- 30 Tage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird.
lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der Ferienanspruch proportional zur Arbeitsdauer.
Bleibt die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus irgendwelchen Gründen (ausser wegen Ferien) insgesamt mehr als drei Monate der Arbeit fern, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen oder angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt.
Unter Vorbehalt der betrieblichen Bedürfnisse besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Während unbezahltem Urlaub entsteht kein Ferienanspruch.
Erkrankt oder verunfallt eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberseite sofort zu informieren.
ln die Ferien fallende gesetzliche Feiertage zählen nicht als Ferientage. Das gleiche gilt für ortsübliche Feiertage, an denen ohne Kompensation nicht gearbeitet wird.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezugs sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers, namentlich auch solche familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt.
Artikel 15
Ferien
Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
- 25 Tage
- 30 Tage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird.
lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der Ferienanspruch proportional zur Arbeitsdauer.
Bleibt die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus irgendwelchen Gründen (ausser wegen Ferien) insgesamt mehr als drei Monate der Arbeit fern, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen oder angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt.
Unter Vorbehalt der betrieblichen Bedürfnisse besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Während unbezahltem Urlaub entsteht kein Ferienanspruch.
Erkrankt oder verunfallt eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberseite sofort zu informieren.
ln die Ferien fallende gesetzliche Feiertage zählen nicht als Ferientage. Das gleiche gilt für ortsübliche Feiertage, an denen ohne Kompensation nicht gearbeitet wird.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezugs sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers, namentlich auch solche familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt.
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Adption | 3 Tage |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Hochzeit eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall von Eltern, Gatten, eingetragenen Partnern, Kindern | 3 Tage |
Todesfall von Schwieger-, Pflege- oder Grosseltern, Geschwistern, Enkelinder, Schwägerin/Schwager | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Inspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36ArG | 3 Tage |
Bei Ausübung öffentlicher Ämter: s. OR Art 324a.
Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Werden Arbeitnehmende durch familiäre Ereignisse usw. in Anspruch genommen, erhalten sie auf Gesuch hin in folgendem Rahmen bezahlten Urlaub:
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Hochzeit | 3 Tage |
bei Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
bei der Adoption | 3 Tage |
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
bei Hochzeit eines Kindes | 1 Tag |
bei Todesfall von Eltern, Gatien, eingetragenem Partner, Kindern | 3 Tage |
bei Todesfall von Schwiegereltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwager und Schwägerin | 1 Tag |
bei Rekrutierung | max. 3 Tage |
bei lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36 ArG | max. 3 Tage |
Bei Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich der Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligationenrechts.
Der Lohnanspruch fällt dahin, wenn der Urlaub ohne Bewilligung angetreten wird.
Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Werden Arbeitnehmende durch familiäre Ereignisse usw. in Anspruch genommen, erhalten sie auf Gesuch hin in folgendem Rahmen bezahlten Urlaub:
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Hochzeit | 3 Tage |
bei Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
bei der Adoption | 3 Tage |
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag |
bei Hochzeit eines Kindes | 1 Tag |
bei Todesfall von Eltern, Gatien, eingetragenem Partner, Kindern | 3 Tage |
bei Todesfall von Schwiegereltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwager und Schwägerin | 1 Tag |
bei Rekrutierung | max. 3 Tage |
bei lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36 ArG | max. 3 Tage |
Bei Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich der Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligationenrechts.
Der Lohnanspruch fällt dahin, wenn der Urlaub ohne Bewilligung angetreten wird.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag.
Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 13 und 14
Bildungsurlaub
Die Gesamtzahl der jährlichen (Bildungs-)Urlaubstage bestimmt sich (...) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen | Anzahl Urlaubstage |
---|---|
1 - 50 | 7 |
51 - 100 | 12 |
101 - 175 | 20 |
176 - 250 | 25 |
251 und mehr | 30 |
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen (...) unbezahlten Urlaub von max. 2 Arbeitstagen (...) beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds (...) gedeckt werden.
Artikel 23
Bildungsurlaub
Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jede Brauerei (inklusive Depots) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen | Anzahl Urlaubstage |
---|---|
1 bis 50 | 7 |
51 bis 100 | 12 |
101 bis 175 | 20 |
176 bis 250 | 25 |
251 und mehr | 30 |
Die Mitglieder der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, die einen Zusammenhang mit den Brauereien haben, unbezahlten Urlaub im Umfang von max. 2 Arbeitstagen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie gedeckt werde
Artikel 23
Bildungsurlaub
Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jede Brauerei (inklusive Depots) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen | Anzahl Urlaubstage |
---|---|
1 bis 50 | 7 |
51 bis 100 | 12 |
101 bis 175 | 20 |
176 bis 250 | 25 |
251 und mehr | 30 |
Die Mitglieder der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, die einen Zusammenhang mit den Brauereien haben, unbezahlten Urlaub im Umfang von max. 2 Arbeitstagen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie gedeckt werde
Artikel 23
Krankheit
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Krankheit
Krankheit
Hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer während der in Abs. 1 vorgesehenen maximalen Dauer Krankenlohn bezogen, so kann sie/er weitere Leistungen erst wieder beanspruchen, wenn sie/er während drei Monaten voll gearbeitet hat. Wiederholte Krankheitsfälle, zwischen welchen weniger ais ein Monat liegt, gelten als einheitliche Krankheitsperiode.
Einrichtungen auf Betriebsebene, an deren Finanzierung und Verwaltung sich die Arbeitnehmenden beteiligen, sorgen für die Zahlung des durch Abs. 1 nicht gedeckten Teils des Nettolohnes während 720 Tagen, wobei der Leistungsbeginn um bis zu zwei Monate, gerechnet ab erstem Krankheitstag, aufgeschoben werden kann. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu.
Die Lohnfortzahlung endet bei einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Krankenversicherung
Treten an Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge.
Artikel 18 und 19
Krankheit
Krankheit
Hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer während der in Abs. 1 vorgesehenen maximalen Dauer Krankenlohn bezogen, so kann sie/er weitere Leistungen erst wieder beanspruchen, wenn sie/er während drei Monaten voll gearbeitet hat. Wiederholte Krankheitsfälle, zwischen welchen weniger ais ein Monat liegt, gelten als einheitliche Krankheitsperiode.
Einrichtungen auf Betriebsebene, an deren Finanzierung und Verwaltung sich die Arbeitnehmenden beteiligen, sorgen für die Zahlung des durch Abs. 1 nicht gedeckten Teils des Nettolohnes während 720 Tagen, wobei der Leistungsbeginn um bis zu zwei Monate, gerechnet ab erstem Krankheitstag, aufgeschoben werden kann. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu.
Die Lohnfortzahlung endet bei einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Krankenversicherung
Treten an Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge.
Artikel 18 und 19
Unfall
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Unfall
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Arbeitnehmenden auferlegt.
Die in Art. 18 Abs. 3 erwähnten betriebsweisen Einrichtungen sollen auch bei Unfall eine zusätzliche Deckung bieten. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu.
Artikel 20
Unfall
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Arbeitnehmenden auferlegt.
Die in Art. 18 Abs. 3 erwähnten betriebsweisen Einrichtungen sollen auch bei Unfall eine zusätzliche Deckung bieten. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu.
Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Anspruch nach der Niederkunft auf 100% des Lohnes während 98 Tagen
Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub:
3 Tage
Artikel 17 und 21
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 100% des Lohnes in Form von Taggeldern.
Vaterschaftsurlaub
Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von Art. 21 Abs. 1 Zeile 2 bezahlte Absenz zu 100 Prozent von drei Tagen bei der Geburt eigener Kinder des geltenden Gesamtarbeitsvertrages.
Artikel 17 und Zusatzvereinbarung
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 100% des Lohnes in Form von Taggeldern.
Vaterschaftsurlaub
Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von Art. 21 Abs. 1 Zeile 2 bezahlte Absenz zu 100 Prozent von drei Tagen bei der Geburt eigener Kinder des geltenden Gesamtarbeitsvertrages.
Artikel 17 und Zusatzvereinbarung
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wiederholungskurse und anderen obligatorischen Dienstleistungen (z. B. kantonale Feuerwehrkurse/ Ernstfalleinsätze) | 100% des Lohnes |
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen) ohne Unterstützungspflicht |
75% des Lohnes |
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgange und technische Lehrgange, einschliesslich Abverdienen) mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Für die Absolvierung von Beförderungsdiensten sowie von Kursen zur Erlangung eines höheren Grades (Militär, Zivilschutz) sowie für die Teilnahme an nicht obligatorischen Militär-oder Zivilschutzdienstleistungen, welche nicht an die Gesamtdienstzeit angerechnet werden, ist vorgängig die Genehmigung des Arbeitgebenden einzuholen.
ln den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgebenden zu.
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für Wiederholungskurse und andere obligat. Dienstleistungen haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes.
Für die Rekrutenschule und die Beförderungsdienste haben Arbeinehmende ohne Unterstützungspflichten Anspruch auf 75%, jene mit Unterstützungsplicht auf 100%.
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wiederholungskurse und anderen obligatorischen Dienstleistungen (z. B. kantonale Feuerwehrkurse/ Ernstfalleinsätze) | 100% des Lohnes |
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen) ohne Unterstützungspflicht |
75% des Lohnes |
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgange und technische Lehrgange, einschliesslich Abverdienen) mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Für die Absolvierung von Beförderungsdiensten sowie von Kursen zur Erlangung eines höheren Grades (Militär, Zivilschutz) sowie für die Teilnahme an nicht obligatorischen Militär-oder Zivilschutzdienstleistungen, welche nicht an die Gesamtdienstzeit angerechnet werden, ist vorgängig die Genehmigung des Arbeitgebenden einzuholen.
ln den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgebenden zu.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Vereinbarung über den Berufs- und Vertragsbeitrag und das Reglement für den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauindustrie regeln die Einzelheiten.
Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.
Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.
Artikel 13 und Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.
Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.
Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Vereinbarung über den Berufs- und Vertragsbeitrag und das Reglement für den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauindustrie regeln die Einzelheiten.
Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.
Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.
Artikel 13 und Anhang 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 2
Sexuelle Belästigung
Artikel 2
Lernende
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.–
- 2. Lehrjahr: CHF 900.–
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.–
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Lernende
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.–
- 2. Lehrjahr: CHF 900.–
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.–
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.–
- 2. Lehrjahr: CHF 900.–
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.–
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.–
- 2. Lehrjahr: CHF 900.–
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.–
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 26
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die ersten drei Monate nach Antritt der Stelle gelten als Probezeit.
Die Kündigung muss schriftlich sein und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Empfänger eintreffen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Bewährungsfrist. Wird diese nicht zur festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung genutzt, kann die Firma kündigen. Die Brauerei orientiert die Betriebskommission über diese Massnahmen ohne Angabe der Gründe. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 337 Obligationenrecht.
Artikel 26
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die ersten drei Monate nach Antritt der Stelle gelten als Probezeit.
Die Kündigung muss schriftlich sein und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Empfänger eintreffen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Bewährungsfrist. Wird diese nicht zur festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung genutzt, kann die Firma kündigen. Die Brauerei orientiert die Betriebskommission über diese Massnahmen ohne Angabe der Gründe. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 337 Obligationenrecht.
Artikel 26
Kündigungsschutz
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Kündigungsschutz
Artikel 28
Kündigungsschutz
Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Anhang 3
Paritätische Fonds
Anhang 3
Paritätische Fonds
Anhang 3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 27
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Aufgabe der Kommission ist es, allfällige Wünsche und Beschwerden der Arbeitnehmenden der Arbeitgeberseite vorzutragen. Die Arbeitgeberseite kann ihrerseits Wünsche und Anregungen der Kommission unterbreiten. Die Kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr.
Artikel 27
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Aufgabe der Kommission ist es, allfällige Wünsche und Beschwerden der Arbeitnehmenden der Arbeitgeberseite vorzutragen. Die Arbeitgeberseite kann ihrerseits Wünsche und Anregungen der Kommission unterbreiten. Die Kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr.
Artikel 27
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Sozialpläne
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.
Anhang 4
Sozialpläne
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.
Artikel 32 und Anhang 4
Sozialpläne
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.
Artikel 32 und Anhang 4
Schlichtungsverfahren
Artikel 33
Schlichtungsverfahren
Artikel 33
Schlichtungsverfahren
Artikel 33
Friedenspflicht
Artikel 29
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Differenzen zwischen ihren Mitgliedern auf dem Verhandlungswege zu schlichten.
Artikel 29
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Differenzen zwischen ihren Mitgliedern auf dem Verhandlungswege zu schlichten.
Artikel 29