Landes-GAV des Gastgewerbes
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (19.12.2023) / Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Februar 2023.Örtlicher Geltungsbereich 12252
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 12452
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 12771
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12252
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12452
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12771
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich 12252
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Persönlicher Geltungsbereich 12452
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Persönlicher Geltungsbereich 12771
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12252
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12452
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12771
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12252
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
– Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
– Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
– Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
– gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12452
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
– Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
– Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
– Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
– gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12771
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
– Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
– Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
– Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
– gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12252
– Betriebsleiter, Direktoren;
– Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
– Musiker, Artisten, Discjockeys;
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
– Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12452
– Betriebsleiter, Direktoren;
– Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
– Musiker, Artisten, Discjockeys;
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
– Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12771
– Betriebsleiter, Direktoren;
– Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
– Musiker, Artisten, Discjockeys;
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
– Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12252
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12452
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12771
Artikel 3
Kontakt paritätische Organe 12252
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Kontakt paritätische Organe 12452
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Kontakt paritätische Organe 12771
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12252
Unia
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12452
Unia
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12771
Unia
Löhne / Mindestlöhne 12252
Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben ab 1. Januar 2023 (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Monatslohn | |
---|---|---|
I | a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | CHF 3'582.– |
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'803.– | |
II | Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 3'927.– |
III | a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 4'369.– |
b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | CHF 4'473.– | |
IV | Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG | CHF 5'108.– |
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden. Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mindestlohn für Praktikanten (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'303.–,
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 10 und 11
Löhne / Mindestlöhne 12452
Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben ab 1. Januar 2023 (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Monatslohn | |
---|---|---|
I | a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | CHF 3'582.– |
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'803.– | |
II | Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 3'927.– |
III | a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 4'369.– |
b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | CHF 4'473.– | |
IV | Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG | CHF 5'108.– |
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden. Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mindestlohn für Praktikanten (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'303.–,
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 10 und 11
Löhne / Mindestlöhne 12771
Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben ab 1. Januar 2023 (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Monatslohn | |
---|---|---|
I | a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | CHF 3'582.– |
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'803.– | |
II | Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 3'927.– |
III | a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 4'369.– |
b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | CHF 4'473.– | |
IV | Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG | CHF 5'108.– |
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden. Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mindestlohn für Praktikanten (per 1. Februar 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'303.–,
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
- wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 10 und 11
13. Monatslohn 12252
Artikel 12
13. Monatslohn 12452
Artikel 12
13. Monatslohn 12771
Artikel 12
Lohnauszahlung 12252
Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. Eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Artikel 14
Lohnauszahlung 12452
Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. Eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Artikel 14
Lohnauszahlung 12771
Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. Eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Artikel 14
Spesenentschädigung 12252
Artikel 29
Spesenentschädigung 12452
Artikel 29
Spesenentschädigung 12771
Artikel 29
weitere Zuschläge 12252
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30
weitere Zuschläge 12452
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Kleidung | Betrag pro Monat |
---|---|
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter | CHF 50.- |
Schürzen | CHF 20.- |
Artikel 30
weitere Zuschläge 12771
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Kleidung | Betrag pro Monat |
---|---|
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter | CHF 50.- |
Schürzen | CHF 20.- |
Artikel 30
Normalarbeitszeit 12252
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Ruhetage
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Mitarbeiter an 7 Tagen in Folge beschäftigt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt und wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden.
Artikel 15, 16 und 21
Normalarbeitszeit 12452
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Ruhetage
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Mitarbeiter an 7 Tagen in Folge beschäftigt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt und wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden.
Artikel 15, 16 und 21
Normalarbeitszeit 12771
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Ruhetage
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren. Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden. Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Mitarbeiter an 7 Tagen in Folge beschäftigt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt und wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden.
Artikel 15, 16 und 21
Überstunden / Überzeit 12252
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgt.
Artikel 15
Überstunden / Überzeit 12452
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgt.
Artikel 15
Überstunden / Überzeit 12771
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgt.
Artikel 15
Ferien 12252
Artikel 17
Ferien 12452
Artikel 17
Ferien 12771
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12252
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 5 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnortes | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12452
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 5 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnortes | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12771
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 5 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnortes | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20
Bezahlte Feiertage 12252
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Bezahlte Feiertage 12452
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Bezahlte Feiertage 12771
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Bildungsurlaub 12252
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Bildungsurlaub 12452
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Bildungsurlaub 12771
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Krankheit 12252
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal
zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.
Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.
Artikel 23
Krankheit 12452
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.
Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.
Artikel 23
Krankheit 12771
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.
Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.
Artikel 23
Unfall 12252
Artikel 25
Unfall 12452
Artikel 25
Unfall 12771
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12252
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12452
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12771
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12252
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
---|---|
Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12452
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
---|---|
Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12771
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
---|---|
Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28
Pensionsregelungen 12252
Artikel 27
Pensionsregelungen 12452
Artikel 27
Pensionsregelungen 12771
Artikel 27
Frühpensionierung 12252
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.
Artikel 27
Frühpensionierung 12452
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.
Artikel 27
Frühpensionierung 12771
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.
Artikel 27
Berufliche Vorsorge BVG 12252
Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in Buchstabe b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern. Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden.
Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.
Artikel 27
Berufliche Vorsorge BVG 12452
Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in Buchstabe b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern. Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden.
Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.
Artikel 27
Berufliche Vorsorge BVG 12771
Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in Buchstabe b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern. Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden.
Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.
Artikel 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12252
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12452
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12771
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
Lernende 12252
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11 des GAV
Lernende 12452
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11 des GAV
Lernende 12771
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11 des GAV
Junge Arbeitnehmende 12252
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11
Junge Arbeitnehmende 12452
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11
Junge Arbeitnehmende 12771
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Artikel 11
Kündigungsfrist 12252
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6
Kündigungsfrist 12452
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6
Kündigungsfrist 12771
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz 12252
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7
Kündigungsschutz 12452
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7
Kündigungsschutz 12771
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung 12252
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitnehmervertretung 12452
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitnehmervertretung 12771
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitgebervertretung 12252
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Arbeitgebervertretung 12452
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Arbeitgebervertretung 12771
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Aufgaben paritätische Organe 12252
Artikel 35b
Aufgaben paritätische Organe 12452
Artikel 35b
Aufgaben paritätische Organe 12771
Artikel 35b
Folge bei Vertragsverletzung 12252
Artikel 35f
Folge bei Vertragsverletzung 12452
Artikel 35f
Folge bei Vertragsverletzung 12771
Artikel 35f
Schlichtungsverfahren 12252
2. Stufe: Ordentlicher Rechtsweg
Artikel 35b + c
Schlichtungsverfahren 12452
2. Stufe: Ordentlicher Rechtsweg
Artikel 35b + c
Schlichtungsverfahren 12771
2. Stufe: Ordentlicher Rechtsweg
Artikel 35b + c
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Beruf
Anstellung
Kontakt paritätische Organe
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23Basel
+41 61 227 95 55
info@l-gav.ch
https://l-gav.ch/
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Archivierte Versionen
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
14.13507 | 25.03.2025 | 01.02.2025 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
13.13153 | 09.12.2024 | 09.12.2024 |
13.12990 | 28.05.2024 | 28.05.2024 |
13.12879 | 21.02.2024 | 01.01.2024 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
12.12835 | 25.01.2024 | 01.02.2024 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
11.12771 | 19.12.2023 | 19.12.2023 |
11.12452 | 22.08.2023 | 22.08.2023 |
11.12252 | 13.04.2023 | 13.04.2023 |
11.12171 | 27.01.2023 | 01.01.2023 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
10.11979 | 23.12.2022 | 23.12.2022 |
10.11832 | 26.09.2022 | 26.09.2022 |
10.11569 | 22.12.2021 | 01.01.2022 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
9.11337 | 25.06.2021 | 25.06.2021 |
9.11274 | 26.05.2021 | 26.05.2021 |
9.11210 | 23.02.2021 | 01.03.2021 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
8.11115 | 23.12.2020 | 24.12.2020 |