GAV für die Betriebsangestellten der ULTRA-BRAG AG

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2018
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Campo d'applicazione geografico
8162
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione geografico
8172
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione geografico
8907
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione geografico
9509
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione geografico
10007
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione geografico
10140
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
8162
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
8172
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
8907
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
9509
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
10007
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione aziendale
10140
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Campo d'applicazione personale
8162
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
8172
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
8907
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
9509
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
10007
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Campo d'applicazione personale
10140
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.

Artikel 1.2
Informazioni organo paritetico
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni organo paritetico
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni organo paritetico
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10007
Unia:
Marco Trevisan
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10140
Unia:
Marco Trevisan
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8162
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8172
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
8907
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9509
Ulrike Mänzel
ulrike.maenzel@unia.ch
Salari / salari minimi
8162
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Salari / salari minimi
8172
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Salari / salari minimi
8907
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Salari / salari minimi
9509
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Salari / salari minimi
10007
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Salari / salari minimi
10140
MitarbeiterkategorieMonatslohn
BetriebsangestellteCHF 4'000.--
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierteR KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn)CHF 4'332.--

Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.
Zur Berechnung des Stundenlohnes ist der Grundlohn durch 178.35 zu teilen.

Artikel 5.1 und 5.3
Aumento salariale
8162
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Aumento salariale
8172
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Aumento salariale
8907
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Aumento salariale
9509
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Aumento salariale
10007
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Aumento salariale
10140
Gehälter von bisherigen Mitarbeitern, welche momentan unter CHF 4'000.-- liegen, werden spätestens bis 1.1.2020 angehoben.

Artikel 5.1
Tredicesima mensilità
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Tredicesima mensilità
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Tredicesima mensilità
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Tredicesima mensilità
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Tredicesima mensilità
10007
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Tredicesima mensilità
10140
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Premio per anzianità di servizio
8162
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Premio per anzianità di servizio
8172
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Premio per anzianità di servizio
8907
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Premio per anzianità di servizio
9509
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Bei einem unvollständigen Arbeitsjahr wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund OR Art. 337 (fristlose Kündigung) besteht kein Anspruch auf den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Artikel 5.4
Versamento del salario
8162
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Versamento del salario
8172
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Versamento del salario
8907
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Versamento del salario
9509
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Versamento del salario
10007
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Versamento del salario
10140
Die Lohnzahlung erfolgt auf Basis von 41 Arbeitsstunden pro Woche, d.h. unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit, und grundsätzlich bargeldlos per Ende Monat auf ein schweizerisches PC- oder Bankkonto des Mitarbeitenden.

Artikel 5.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8162
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8172
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
8907
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9509
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10007
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10140
Art der ArbeitLohn und/oder Zeitzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit100% davon 50% als Lohnzuschlag
Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr50% davon 25% als Lohnzuschlag
Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr50% als Zeitzuschlag
vorübergehende Nachtschicht25% als Lohnzuschlag

Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4.2
Lavoro a turni
8162
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Lavoro a turni
8172
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Lavoro a turni
8907
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Lavoro a turni
9509
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Lavoro a turni
10007
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Lavoro a turni
10140
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Servizio di picchetto
8162
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Servizio di picchetto
8172
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Servizio di picchetto
8907
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Servizio di picchetto
9509
Für im Schichtbetrieb eingestellte Mitarbeitende wird ein Zuschlag von CHF 110.-- pro Monat, pro rata mindestens CHF 30.-- ausgerichtet.

Artikel 5.7
Altri supplementi
8162
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Altri supplementi
8172
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Altri supplementi
8907
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Altri supplementi
9509
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Altri supplementi
10007
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Altri supplementi
10140
Alle Betriebsmitarbeitenden erhalten eine pauschale Staubzulage von CHF 50.-- pro Monat. Die Zulage wird 12 Mal ausbezahlt. Davon ausgeschlossen ist die Stammbelegschaft im Terminal Birsfelden. Für das Arbeiten am Standort Birsfelden wird pro geleistete Stunde eine Staubzulage von CHF 1.60 ausbezahlt.

Artikel 5.6
Orario di lavoro
8162
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Orario di lavoro
8172
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Orario di lavoro
8907
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Orario di lavoro
9509
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Orario di lavoro
10007
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Orario di lavoro
10140
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden

Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände.

Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).

Artikel 4.1 und 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
8162
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
8172
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
8907
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
9509
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
10007
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Lavoro straordinario / ore supplementari
10140
Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 4.2
Vacanze
8162
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Vacanze
8172
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Vacanze
8907
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Vacanze
9509
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Vacanze
10007
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Vacanze
10140
AlterskategorieAnstellungsjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre25
Ab dem vollendeten 20. Altersjahrweniger als 2520
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2521
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2522
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2523
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wirdweniger als 2524
nach 2525
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird25
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird26
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird27
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird28
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird29
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.7 und 4.14
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8162
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8172
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
8907
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9509
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10007
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10140
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder)1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattungbis 3 Tage
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegerelternbis 1 Tag
Militärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflichtbis 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt1 Tag

Diese Urlaubstage werden nur gewährt, wenn die Absenz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht.
In all diesen Fällen haben die Mitarbeitenden den zuständigen Vorgesetzten zu informieren.

Artikel 4.15
Giorni festivi retribuiti
8162
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Giorni festivi retribuiti
8172
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Giorni festivi retribuiti
8907
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Giorni festivi retribuiti
9509
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Giorni festivi retribuiti
10007
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Giorni festivi retribuiti
10140
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Am Vortag eines gesetzlichen Feiertags wird der Betrieb normal fortgeführt und die Sollarbeitszeit wird nicht gekürzt. Alle Mitarbeiter erhalten dafür einen halben Ferientag pro Jahr gutgeschrieben.

An der Basler Fasnacht wird der Betrieb normal fortgeführt und die Mitarbeiter erhalten dafür eine Kompensation in Form eines zusätzlichen Ferientags.

Artikel 4.13 und 4.14
Congedo di formazione
8162
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Congedo di formazione
8172
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Congedo di formazione
8907
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Congedo di formazione
9509
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Congedo di formazione
10007
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Congedo di formazione
10140
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung. Darunter fallen auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Gewerkschaft Unia.

Individuelle Aus- und Weiterbildungen (inkl. solcher gem. Absatz 1) sowie funktionsbezogene Einführungen sind von Fall zu Fall durch die Vorgesetzten zu genehmigen.

Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.

Artikel 3.7
Malattia
8162
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Malattia
8172
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Malattia
8907
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Malattia
9509
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Malattia
10007
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
 
Dienstjahr Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
wovon während der Probezeit 1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr 2 Monate
nach 3 Dienstjahren 3 Monate
nach 7 Dienstjahren 4 Monate
nach 11 Dienstjahren 5 Monate
nach 15 Dienstjahren 6 Monate
nach 19 Dienstjahren 7 Monate
nach 24 Dienstjahren 8 Monate

Artikel 6.1
Malattia
10140
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes
 
Dienstjahr Dauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
wovon während der Probezeit 1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr 2 Monate
nach 3 Dienstjahren 3 Monate
nach 7 Dienstjahren 4 Monate
nach 11 Dienstjahren 5 Monate
nach 15 Dienstjahren 6 Monate
nach 19 Dienstjahren 7 Monate
nach 24 Dienstjahren 8 Monate

Artikel 6.1
Infortunio
8162
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Infortunio
8172
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Infortunio
8907
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Infortunio
9509
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes) bei unverschuldeter vorübergehender Arbeitsverhinderung infolge Krankheit gemäss untenstehender Tabelle, danach Erwerbsausfallsentschädigung von 80% des Lohnes

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (100% des Gehaltes)
im 1. Dienstjahr1 Monat
wovon während der Probezeit1 Woche pro Monat
nach 1 Dienstjahr2 Monate
nach 3 Dienstjahren3 Monate
nach 7 Dienstjahren4 Monate
nach 11 Dienstjahren5 Monate
nach 15 Dienstjahren6 Monate
nach 19 Dienstjahren7 Monate
nach 24 Dienstjahren8 Monate

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.1 und 6.4
Infortunio
10007

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.4

Infortunio
10140

Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8h, NBU-Prämie wird zu je 50% von Arbeitnehmenden und Firma getragen

Artikel 6.4

Congedo maternità / paternità / parentale
8162
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Congedo maternità / paternità / parentale
8172
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Congedo maternità / paternità / parentale
8907
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Congedo maternità / paternità / parentale
9509
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Congedo maternità / paternità / parentale
10007
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Congedo maternità / paternità / parentale
10140
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Gehaltes, danach 80% des Gehaltes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 4.15 und 6.1
Servizio militare / civile / di protezione civile
8162
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Servizio militare / civile / di protezione civile
8172
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Servizio militare / civile / di protezione civile
8907
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Servizio militare / civile / di protezione civile
9509
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Servizio militare / civile / di protezione civile
10007
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Servizio militare / civile / di protezione civile
10140
WerArt des DienstesEntschädigung
AlleWiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen100%
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkanntRekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste80%
Ledige und GeschiedeneRekrutenschule60%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste70%

Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.

Artikel 6.6 und 6.7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8162
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8172
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
8907
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9509
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10007
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10140
Vollzugskostenbeitrag:
Als Beitrag an die Kosten der Paritätischen Kommission werden den Betriebsangestellten je nach Bedarf Fr. 5.- bis Fr. 14.- pro Monat vom Lohn abgezogen.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% leisten einen Beitrag von Fr. 2.50.- bis Fr. 7.- pro Monat.

Die Firma liefert diese Beiträge der Paritätischen Kommission ab.

Artikel 1.11
Disposizioni antidiscriminazione
8162
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Disposizioni antidiscriminazione
8172
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Disposizioni antidiscriminazione
8907
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Disposizioni antidiscriminazione
9509
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Disposizioni antidiscriminazione
10007
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Disposizioni antidiscriminazione
10140
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
8162
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
8172
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
8907
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
9509
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
10007
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
10140
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
8162
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
8172
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
8907
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
9509
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
10007
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Molestie sessuali
10140
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.

Artikel 3.8
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8162
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8172
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
8907
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
9509
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10007
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Sicurezza sul lavoro / protezione della salute
10140
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben. Bei unterschiedlichen Beurteilungen, welche Arbeitskleider/Schutzausrüstung auszugeben ist, werden die Einschätzungen der Suva angewendet.

Artikel 3.9
Apprendisti
8162
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Apprendisti
8172
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Apprendisti
8907
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Apprendisti
9509
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Apprendisti
10007
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Apprendisti
10140
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
8162
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
8172
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
8907
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9509
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
10007
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.7; OR 329a+e
Giovani dipendenti
10140
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.7; OR 329a+e
Termini di disdetta
8162
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Termini di disdetta
8172
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Termini di disdetta
8907
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Termini di disdetta
9509
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Termini di disdetta
10007
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Termini di disdetta
10140
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) 7 Tage auf einen beliebigen Termin
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.5
Rappresentanza dei lavoratori
8162
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
8172
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
8907
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
9509
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10007
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10140
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
8162
Ultra-Brag AG
Rappresentanza dei datori di lavoro
8172
Ultra-Brag AG
Rappresentanza dei datori di lavoro
8907
Ultra-Brag AG
Rappresentanza dei datori di lavoro
9509
Ultra-Brag AG
Rappresentanza dei datori di lavoro
10007
Ultra-Brag AG
Rappresentanza dei datori di lavoro
10140
Ultra-Brag AG
Compiti organi paritetici
8162
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Compiti organi paritetici
8172
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Compiti organi paritetici
8907
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Compiti organi paritetici
9509
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Compiti organi paritetici
10007
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Compiti organi paritetici
10140
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind

Artikel 1.8 und 1.9
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
8162
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
8172
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
8907
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9509
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10007
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10140
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
- Wählbar sind, mit Ausnahme der Aushilfen, diesem Vertrag unterstehende Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr in der Firma beschäftigt sind. Wo möglich sollen alle Betriebsgruppen vertreten sein.

Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.

Artikel 1.6
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
8162
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
8172
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
8907
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
9509
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10007
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
10140
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.

Artikel 1.5
Procedure di conciliazione e arbitrato
8162
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Procedure di conciliazione e arbitrato
8172
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Procedure di conciliazione e arbitrato
8907
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Procedure di conciliazione e arbitrato
9509
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Procedure di conciliazione e arbitrato
10007
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Procedure di conciliazione e arbitrato
10140
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeEinigungsamt des Kantons Basel-Stadt

Artikel 1.9 und 1.10
Obbligo della pace
8162
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
8172
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
8907
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
9509
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
10007
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 1.4
Obbligo della pace
10140
Es gilt gegenseitig die uneingeschränkte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

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