GAV für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2020: Erhöhung einzelner Mindestlöhne, Änderung im Geltungsbereich sowie Anpassungen einzelner Artikel gemäss Grundbeschluss AVE
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Örtlicher Geltungsbereich
10142
Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11204
Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
11862
Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10142
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen. 
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4
Betrieblicher Geltungsbereich
11204
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen. 
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4
Betrieblicher Geltungsbereich
11862
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen. 
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4
Persönlicher Geltungsbereich
10142

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

Persönlicher Geltungsbereich
11204

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

Persönlicher Geltungsbereich
11862

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10142
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11204
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11862
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10142
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11204
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11862
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10142
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11204
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11862
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10142
Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11204
Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11862
Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2
Kontakt paritätische Organe
10142
PaKo Sicherheit
Postfach 272
3000 Bern 15
031 381 58 73
www.pako-sicherheit.ch

info@pako-sicherheit.ch
control@pako-sicherheit.ch
Kontakt paritätische Organe
11204
PaKo Sicherheit
Postfach 272
3000 Bern 15
031 381 58 73
www.pako-sicherheit.ch

info@pako-sicherheit.ch
control@pako-sicherheit.ch
Kontakt paritätische Organe
11862
PaKo Sicherheit

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 90
info@pako-sicherheit.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
10142
Unia:
Arnaud Bouverat
031 350 22 60
arnaud.bouverat@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11204
Unia:
Arnaud Bouverat
031 350 22 60
arnaud.bouverat@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11862
Kontakt Arbeitgebervertretung
10142

VSSU

Kirchlindachstrasse 98
Postfach
3052 Zollikofen

Tel.  031 915 10 10

https://www.vssu.org/de/

Kontakt Arbeitgebervertretung
11204

VSSU

Kirchlindachstrasse 98
Postfach
3052 Zollikofen

Tel.  031 915 10 10

https://www.vssu.org/de/

Kontakt Arbeitgebervertretung
11862
Löhne / Mindestlöhne
10142

2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):

Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1. CHF 52'665.-- CHF 52'665.--
2. CHF 53'630.-- CHF 53'765.--
3. CHF 55'205.-- CHF 55'190.--
4. CHF 56'545.-- CHF 56'305.--
5. CHF 57'655.-- CHF 57'330.--
6. CHF 58'230.-- CHF 57'700.--
7. CHF 58'600.-- CHF 57'840.--
8. CHF 58'980.-- CHF 58'205.--
9. CHF 59'360.-- CHF 58'575.--
10. CHF 59'720.-- CHF 58'940.--
11. CHF 60'100.-- CHF 59'305.--
12. CHF 60'480.-- CHF 59'665.--
Ab 13. CHF 60'900.-- CHF 60'085.--

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.

Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1. CHF 34'475.-- CHF 34'120.--
2. CHF 35'035.-- CHF 34'685.--
3. CHF 35'770.-- CHF 35'420.--
4. / Ab 4. CHF 36'680.-- CHF 36'330.--
5. CHF 37'100.-- /
Ab 6. CHF 37'450.-- /

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZH CHF 23.45 CHF 23.70 CHF 23.90 CHF 24.25
BS, BL, GE CHF 22.95 CHF 23.20 CHF 23.40 CHF 23.75
Übrige Kantone CHF 22.45 CHF 22.65 CHF 22.85 CHF 23.20

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZH CHF 23.35 CHF 23.55
BS, BL, GE CHF 22.85 CHF 23.05
Übrige Kantone CHF 22.35 CHF 22.50


Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
11204

2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):

Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1. CHF 52'665.-- CHF 52'665.--
2. CHF 53'630.-- CHF 53'765.--
3. CHF 55'205.-- CHF 55'190.--
4. CHF 56'545.-- CHF 56'305.--
5. CHF 57'655.-- CHF 57'330.--
6. CHF 58'230.-- CHF 57'700.--
7. CHF 58'600.-- CHF 57'840.--
8. CHF 58'980.-- CHF 58'205.--
9. CHF 59'360.-- CHF 58'575.--
10. CHF 59'720.-- CHF 58'940.--
11. CHF 60'100.-- CHF 59'305.--
12. CHF 60'480.-- CHF 59'665.--
Ab 13. CHF 60'900.-- CHF 60'085.--

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.

Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1. CHF 34'475.-- CHF 34'120.--
2. CHF 35'035.-- CHF 34'685.--
3. CHF 35'770.-- CHF 35'420.--
4. / Ab 4. CHF 36'680.-- CHF 36'330.--
5. CHF 37'100.-- /
Ab 6. CHF 37'450.-- /

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZH CHF 23.45 CHF 23.70 CHF 23.90 CHF 24.25
BS, BL, GE CHF 22.95 CHF 23.20 CHF 23.40 CHF 23.75
Übrige Kantone CHF 22.45 CHF 22.65 CHF 22.85 CHF 23.20

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZH CHF 23.35 CHF 23.55
BS, BL, GE CHF 22.85 CHF 23.05
Übrige Kantone CHF 22.35 CHF 22.50


Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
11862

2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):

Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1. CHF 52'665.-- CHF 52'665.--
2. CHF 53'630.-- CHF 53'765.--
3. CHF 55'205.-- CHF 55'190.--
4. CHF 56'545.-- CHF 56'305.--
5. CHF 57'655.-- CHF 57'330.--
6. CHF 58'230.-- CHF 57'700.--
7. CHF 58'600.-- CHF 57'840.--
8. CHF 58'980.-- CHF 58'205.--
9. CHF 59'360.-- CHF 58'575.--
10. CHF 59'720.-- CHF 58'940.--
11. CHF 60'100.-- CHF 59'305.--
12. CHF 60'480.-- CHF 59'665.--
Ab 13. CHF 60'900.-- CHF 60'085.--

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.

Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1. CHF 34'475.-- CHF 34'120.--
2. CHF 35'035.-- CHF 34'685.--
3. CHF 35'770.-- CHF 35'420.--
4. / Ab 4. CHF 36'680.-- CHF 36'330.--
5. CHF 37'100.-- /
Ab 6. CHF 37'450.-- /

Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZH CHF 23.45 CHF 23.70 CHF 23.90 CHF 24.25
BS, BL, GE CHF 22.95 CHF 23.20 CHF 23.40 CHF 23.75
Übrige Kantone CHF 22.45 CHF 22.65 CHF 22.85 CHF 23.20

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZH CHF 23.35 CHF 23.55
BS, BL, GE CHF 22.85 CHF 23.05
Übrige Kantone CHF 22.35 CHF 22.50


Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.-- pro Stunde bzw. max. CHF 150.-- pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.-- oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Lohnkategorien
10142
Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

 

Lohnkategorien
11204
Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

 

Lohnkategorien
11862
Anstellungskategorien:
A Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,
B Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,
C Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

 

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10142
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11204
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11862
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2
Spesenentschädigung
10142

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.



Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18
Spesenentschädigung
11204

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.



Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18
Spesenentschädigung
11862

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.



Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.-- Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.-- Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32
Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18
weitere Zuschläge
10142
Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1
weitere Zuschläge
11204
Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1
weitere Zuschläge
11862
Dienstkleider und Ausrüstung
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1
Normalarbeitszeit
10142
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
 
Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Normalarbeitszeit
11204
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
 
Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Normalarbeitszeit
11862
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
 
Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Überstunden / Überzeit
10142
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4
Überstunden / Überzeit
11204
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4
Überstunden / Überzeit
11862
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4
Ferien
10142
Anstellungskategorie Dienstjahre / Alterskategorie Anzahl Ferientage
Kategorien A und B Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr 4 Wochen
  Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 15. Dienstjahr 5 Wochen
  Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
Kategorie C Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen

Artikel 20
Ferien
11204
Anstellungskategorie Dienstjahre / Alterskategorie Anzahl Ferientage
Kategorien A und B Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr 4 Wochen
  Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 15. Dienstjahr 5 Wochen
  Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
Kategorie C Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen

Artikel 20
Ferien
11862
Anstellungskategorie Dienstjahre / Alterskategorie Anzahl Ferientage
Kategorien A und B Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr 4 Wochen
  Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 15. Dienstjahr 5 Wochen
  Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
Kategorie C Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen

Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10142
Anlass bezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird 1 Arbeitstag/Jahr

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11204
Anlass bezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird 1 Arbeitstag/Jahr

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11862
Anlass bezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird 1 Arbeitstag/Jahr

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
10142
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1
Bezahlte Feiertage
11204
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1
Bezahlte Feiertage
11862
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1
Bildungsurlaub
10142
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.

Artikel 10
Bildungsurlaub
11204
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.

Artikel 10
Bildungsurlaub
11862
Die Basisausbildung der Mitarbeitenden :
- beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
- gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet
worden ist, nicht entschädigt werden.
- muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.

Artikel 10
Krankheit
10142

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.

Artikel 17 

Krankheit
11204

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.

Artikel 17 

Krankheit
11862

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.

Artikel 17 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10142
Mitarbeitende im Monatslohn:
Dienstart in % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: 100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):  
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 90%

Artikel 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11204
Mitarbeitende im Monatslohn:
Dienstart in % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: 100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):  
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 90%

Artikel 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11862
Mitarbeitende im Monatslohn:
Dienstart in % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: 100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):  
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 90%

Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10142

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.


Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde

Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.


Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden

Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:
Firmengrösse Beitrag pro Jahr Beitrag pro Monat
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden CHF 750.-- CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden CHF 1'500.-- CHF 125.--
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden CHF 2'000.-- CHF 166.65
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. CHF 4'000.-- CHF 335.35

Artikel 6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11204

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.


Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde

Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.


Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden

Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:
Firmengrösse Beitrag pro Jahr Beitrag pro Monat
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden CHF 750.-- CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden CHF 1'500.-- CHF 125.--
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden CHF 2'000.-- CHF 166.65
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. CHF 4'000.-- CHF 335.35

Artikel 6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11862

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.


Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde

Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.


Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.-- pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden

Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:
Firmengrösse Beitrag pro Jahr Beitrag pro Monat
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden CHF 750.-- CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden CHF 1'500.-- CHF 125.--
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden CHF 2'000.-- CHF 166.65
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. CHF 4'000.-- CHF 335.35

Artikel 6
Lernende
10142
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Lernende
11204
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Lernende
11862
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10142
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11204
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11862
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Kündigungsfrist
10142
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) 1 Tag
Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats

Artikel 9.3
Kündigungsfrist
11204
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) 1 Tag
Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats

Artikel 9.3
Kündigungsfrist
11862
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) 1 Tag
Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats

Artikel 9.3
Arbeitnehmervertretung
10142
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11204
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11862
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
10142
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Arbeitgebervertretung
11204
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Arbeitgebervertretung
11862
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Paritätische Fonds
10142
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4
Paritätische Fonds
11204
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4
Paritätische Fonds
11862
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4
Aufgaben paritätische Organe
10142
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3
Aufgaben paritätische Organe
11204
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3
Aufgaben paritätische Organe
11862
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3
Folge bei Vertragsverletzung
10142
Zuwiderhandlungen gegen den GAV (...) können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 100'000.-- geahndet werden. Die Konventionalstrafe ist so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Mitarbeitende von weiteren Verletzungen des GAV abgehalten werden. Insbesondere sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 5.4 und 5.5
Folge bei Vertragsverletzung
11204
Zuwiderhandlungen gegen den GAV (...) können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 100'000.-- geahndet werden. Die Konventionalstrafe ist so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Mitarbeitende von weiteren Verletzungen des GAV abgehalten werden. Insbesondere sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 5.4 und 5.5
Folge bei Vertragsverletzung
11862
Zuwiderhandlungen gegen den GAV (...) können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 100'000.-- geahndet werden. Die Konventionalstrafe ist so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Mitarbeitende von weiteren Verletzungen des GAV abgehalten werden. Insbesondere sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 5.4 und 5.5
Schlichtungsverfahren
10142
Stufe zuständiges Organ
1. Stufe direkte Verhandlungen
2. Stufe Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ordentliche Gerichte

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
11204
Stufe zuständiges Organ
1. Stufe direkte Verhandlungen
2. Stufe Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ordentliche Gerichte

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
11862
Stufe zuständiges Organ
1. Stufe direkte Verhandlungen
2. Stufe Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ordentliche Gerichte

Artikel 29
Friedenspflicht
10142


Artikel 29
Friedenspflicht
11204


Artikel 29
Friedenspflicht
11862


Artikel 29
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