GAV für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2024 bis 31.12.2024
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2024: Erhöhung der Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
12793
Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
12996
Gilt für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), welche in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
12793
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen. 
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4
Betrieblicher Geltungsbereich
12996
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen. 
Subunternehmen sind vertraglich zu verpflichten, den GAV einzuhalten.

Unter den Geltungsbereich fallen Sicherheitsdienstleistungen, welche in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – Cash In Transit (CIT), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Artikel 2.1 – 2.4
Persönlicher Geltungsbereich
12793

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

Persönlicher Geltungsbereich
12996

Gilt für alle operativ tätigen Mitarbeitenden. Ausgenommen sind Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle Mitarbeitenden, welche in dessen Geltungsbereich fallen, anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrages schliesst sich jeder Mitarbeitende im Sinne von Art. 356b OR dem GAV an.

Artikel 2.2 – 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12793
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12996
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12793

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unter-stellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Per-sonenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Per-sonen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport - CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Ver-kehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12996

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unter-stellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Per-sonenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Per-sonen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport - CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Ver-kehrsregelung) erbracht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12793
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12996
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport – CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) erbracht werden.

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12793
Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12996
Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2
Kontakt paritätische Organe
12793
PaKo Sicherheit

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 90
info@pako-sicherheit.ch

Kontakt paritätische Organe
12996
PaKo Sicherheit

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 90
info@pako-sicherheit.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12793
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12996
Kontakt Arbeitgebervertretung
12793
Kontakt Arbeitgebervertretung
12996
Löhne / Mindestlöhne
12793
2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1. CHF 53'835.– CHF 53'835.–
2. CHF 54'820.– CHF 54'960.–
3. CHF 56'430.– CHF 56'415.–
4. CHF 57'800.– CHF 57'555.–
5. CHF 58'935.– CHF 58'600.–
6. CHF 59'520.– CHF 58'980.–
7. CHF 59'900.– CHF 59'125.–
8. CHF 60'285.– CHF 59'495.–
9. CHF 60'680.– CHF 59'875.–
10. CHF 61'045.– CHF 60'245.–
11. CHF 61'435.– CHF 60'620.–
12. CHF 61'820.– CHF 60'990.–
Ab 13. CHF 62'255.– CHF 61'420.–


Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen.

Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1. CHF 35'275.– CHF 34'910.–
2. CHF 35'850.– CHF 35'490.–
3. CHF 36'600.– CHF 36'245.–
4. / Ab 4. CHF 37'535.– CHF 37'175.–
5. CHF 37'960.– /
Ab 6. CHF 38'320.– /


Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZH CHF 24.40 CHF 24.65 CHF 24.85 CHF 25.20
BS, BL, GE CHF 23.90 CHF 24.15 CHF 24.35 CHF 24.70
Übrige Kantone CHF 23.35 CHF 23.60 CHF 23.80 CHF 24.15

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZH CHF 24.30 CHF 24.50
BS, BL, GE CHF 23.80 CHF 24.00
Übrige Kantone CHF 23.25 CHF 23.40


Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.– pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.– oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Löhne / Mindestlöhne
12996
2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Anstellungskategorie A: Jahresarbeitszeit von 2'000 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT)/Werttransport
1. CHF 53'835.– CHF 53'835.–
2. CHF 54'820.– CHF 54'960.–
3. CHF 56'430.– CHF 56'415.–
4. CHF 57'800.– CHF 57'555.–
5. CHF 58'935.– CHF 58'600.–
6. CHF 59'520.– CHF 58'980.–
7. CHF 59'900.– CHF 59'125.–
8. CHF 60'285.– CHF 59'495.–
9. CHF 60'680.– CHF 59'875.–
10. CHF 61'045.– CHF 60'245.–
11. CHF 61'435.– CHF 60'620.–
12. CHF 61'820.– CHF 60'990.–
Ab 13. CHF 62'255.– CHF 61'420.–


Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1801 und 2300 Stunden liegen.

Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden
Dienstjahre Mindestlohn Mindestlohn Geld- (CIT) / Werttransport
1. CHF 35'275.– CHF 34'910.–
2. CHF 35'850.– CHF 35'490.–
3. CHF 36'600.– CHF 36'245.–
4. / Ab 4. CHF 37'535.– CHF 37'175.–
5. CHF 37'960.– /
Ab 6. CHF 38'320.– /


Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung 2. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 3. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung ab 4. Dienstjahr
ZH CHF 24.40 CHF 24.65 CHF 24.85 CHF 25.20
BS, BL, GE CHF 23.90 CHF 24.15 CHF 24.35 CHF 24.70
Übrige Kantone CHF 23.35 CHF 23.60 CHF 23.80 CHF 24.15

Anstellungskategorie C, Geld- (CIT) / Werttransport
Kantone Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung 1. Dienstjahr Stundenlöhne ohne Feriententschädigung ab 2. Dienstjahr
ZH CHF 24.30 CHF 24.50
BS, BL, GE CHF 23.80 CHF 24.00
Übrige Kantone CHF 23.25 CHF 23.40


Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.– pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20.

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).

Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.– oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.

Lohnnachgenuss: siehe Artikel 23.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 16, 19.1 – 19.3 und 23; Anhang 1

Lohnkategorien
12793
Anstellungskategorien

A – Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,

B – Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,

C – Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:

  1. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
  2. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

 

Lohnkategorien
12996
Anstellungskategorien

A – Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr,

B – Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr,

C – Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10% sowie Zeitzuschlag (nach Art. 14 Ziff. 3 GAV)

Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:

  1. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5% übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100% des Bruttolohnes auszuzahlen.
  2. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5% auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100% des Bruttolohnes zu entrichten.

Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

Artikel 8.1 und 8.3 – 8.4; Anhang 1

 

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12793

Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr – 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr – 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12996

Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr – 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr – 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.

Artikel 12.2

Spesenentschädigung
12793

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.



Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32


Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung


Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32


Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18

Spesenentschädigung
12996

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Artikel 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.



Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort (HAO) haben, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Anstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32


Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort (HAO/NAO) haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung


Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:

Gebiet/Pauschalzone Definition Entschädigung für Fahrkostenersatz Entschädigung für Fahrzeitersatz
Hauptanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Keine Entschädigung Keine Entschädigung
Pauschalzone 1 der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 7.– Pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort Pauschal CHF 21.– Pauschal CHF 16.80
Regiezone nach Aufwand der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] × CHF 0.70 Nach Aufwand [(2 x Distanz HAO -> Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.70 Pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x CHF 0.32


Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

Artikel 18

weitere Zuschläge
12793
Dienstkleider und Ausrüstung

Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1

weitere Zuschläge
12996
Dienstkleider und Ausrüstung

Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinerer Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Die Reinigungskosten bei ausserordentlichen Verunreinigungen im Dienst, welche intern ordentlich gemeldet/rapportiert worden sind, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.

Artikel 11.1

Normalarbeitszeit
12793
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
 
Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Normalarbeitszeit
12996
Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Artikel 15 Ziffer 1 GAV.

Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt, etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.

Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'801 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.

Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz/Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art. 14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/ Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
 
Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann.

Artikel 12.1, 12.3 – 12.5 und 13.1 – 13.2
Überstunden / Überzeit
12793
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit

Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4

Überstunden / Überzeit
12996
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit

Die effektive Arbeitszeit (gemäss Art. 12) am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5% (Mehrzeit)/ –10% (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die Regelung von Artikel 8 vorstehend. Unterschreitungen bis –10% sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.

Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze gemäss Anhang 1 bezahlt.

Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden (gemäss Art. 12 GAV) geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25% gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit) ausgenommen. Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 14.1 – 14.4

Arbeitsvertrag
12996

Jede Anstellung muss immer mit schriftlichem Arbeitsvertrag erfolgen. Die PaKo stellt Vertragsmuster zur Verfügung. Im Arbeitsvertrag und in der monatlichen Lohnabrechnung sind Anstellungskategorie, vertraglich fix festgelegtes Anstellungspensum für die Kategorien A und B und Anstellungsort zu regeln.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. (...)

Artikel 9.1 und 18.2

Probezeit
12996

Die Probezeit beträgt drei Monate. Beim Wechsel in eine andere Anstellungskategorie wird die Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses an die Probezeit angerechnet. Innerhalb dieser Probezeit erfolgt eine Basisausbildung durch den Arbeitgeber.

Artikel 9.2

Ferien
12793
Anstellungskategorie Dienstjahre / Alterskategorie Anzahl Ferientage
Kategorien A und B Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr 4 Wochen
  Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 15. Dienstjahr 5 Wochen
  Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
Kategorie C Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen

Artikel 20
Ferien
12996
Anstellungskategorie Dienstjahre / Alterskategorie Anzahl Ferientage
Kategorien A und B Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr 4 Wochen
  Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem 15. Dienstjahr 5 Wochen
  Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
  Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr 6 Wochen
Kategorie C Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 5 Wochen
  Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen

Artikel 20
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12793
Anlass bezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten / eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird 1 Arbeitstag/Jahr


Artikel 21

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12996
Anlass bezahlte Tage
bei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten / eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird 1 Arbeitstag/Jahr


Artikel 21

Bezahlte Feiertage
12793
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1
Bezahlte Feiertage
12996
Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 ordentliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 15.1
Bildungsurlaub
12793

Die Basisausbildung der Mitarbeitenden:

  • beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
  • gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht entschädigt werden.
  • muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.

Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.


Artikel 10

Bildungsurlaub
12996

Die Basisausbildung der Mitarbeitenden:

  • beträgt mindestens 20 Stunden und erfolgt während der Probezeit.
  • gilt als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeitenden kostenlos. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er für die Zeit, die für die Basisausbildung aufgewendet worden ist, nicht entschädigt werden.
  • muss ausserhalb des Einsatzes erfolgen. Sie ist zusätzlich zur theoretischen Grundausbildung in den Konkordaten zu leisten und ist kein Ersatz für diese.

Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden die Absolvierung der Basisausbildung auf Geschäftspapier zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Personaldossier abzulegen.


Artikel 10

Krankheit
12793

Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr versichert werden können.

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Die effektiven Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte übernommen. Zulässig ist eine Wartefrist für die Leistungen der Krankentaggeldversicherung von maximal 60 Tagen, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, wobei seine Leistungen nach Abzug der Sozial­versicherungs­beiträge denen der Krankentaggeldversicherung entsprechen müssen.

Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden.

Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR, soweit seitens der Kranken-taggeld­versicherung keine Vorbehalte oder Ausschlüsse angebracht worden sind.

Artikel 17 

Krankheit
12996

Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Mitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende im AHV-Alter, die nur in geringerem Umfang oder gar nicht mehr versichert werden können.

Der Krankentaggeldanspruch beträgt mindestens 80%, berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn. Bei der Anstellungskategorie C berechnet er sich auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Kalendermonate. Das Krankentaggeld wird spätestens ab dem 2. Tag, während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen gewährt.

Die effektiven Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte übernommen. Zulässig ist eine Wartefrist für die Leistungen der Krankentaggeldversicherung von maximal 60 Tagen, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, wobei seine Leistungen nach Abzug der Sozial­versicherungs­beiträge denen der Krankentaggeldversicherung entsprechen müssen.

Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden.

Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR, soweit seitens der Kranken-taggeld­versicherung keine Vorbehalte oder Ausschlüsse angebracht worden sind.

Artikel 17 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12793

Mitarbeitende im Monatslohn:

Dienstart in % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: 100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):  
  • Ledige ohne Unterstützungspflicht
50%
  • Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
90%


Artikel 22

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12996

Mitarbeitende im Monatslohn:

Dienstart in % des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Durchdiener nach abgeschlossener militärischer Grundausbildung: 100%
während der militärischen Grundausbildung/Rekrutenschule (RS) als Rekrut (gilt während dieser Zeit auch für Durchdiener) sowie für die darüber hinausgehende Zeit (Beförderungsdienste):  
  • Ledige ohne Unterstützungspflicht
50%
  • Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
90%


Artikel 22

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12793

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.


Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.– pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde


Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.


Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.– pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden


Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:

Firmengrösse Beitrag pro Jahr Beitrag pro Monat
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden CHF 750.– CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden CHF 1'500.– CHF 125.–
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden CHF 2'000.– CHF 166.65
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. CHF 4'000.– CHF 335.35


Artikel 6

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12996

Die Arbeitgeber und Mitarbeitenden bezahlen gemäss Ziffer 2 und 3 nachstehend die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge zur Deckung der mit der Anwendung und Durchsetzung des GAV entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens am 30. Juni an die PaKo.


Beiträge der Arbeitnehmenden
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.– pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde


Der Abzug erfolgt direkt vom Lohn des Mitarbeitenden und ist bei der Lohnabrechnung aufzuführen. Arbeitgeber, die den Beitrag der Mitarbeitenden ganz oder teilweise selber bezahlen, haben dies auf der monatlichen Lohnabrechnung entsprechend aufzuführen oder separat mindestens einmal pro Jahr mit einem einfachen Schreiben zu bestätigen.


Beiträge der Arbeitgeber
Anstellungskategorie Beitrag
A CHF 30.– pro Jahr bzw CHF 2.50 pro Monat; Für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
B und C CHF 1.5 Rappen pro geleistete Arbeitsstunde; für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden


Zusätzlich entrichten die Arbeitgeber einen Vollzugs- und Weiterbildungskostengrundbeitrag in Abhängigkeit der Firmengrösse. Der Betrag berechnet sich auf der Grundlage von Vollzeitstellen (unbesehen ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt). Teilzeitstellen sind auf Vollzeitstellen umzurechnen. Dieser beträgt für jeden Arbeitgeber:

Firmengrösse Beitrag pro Jahr Beitrag pro Monat
100 oder weniger Vollzeitmitarbeitenden CHF 750.– CHF 62.50
mehr als 100, aber weniger als 501 Vollzeitmitarbeitenden CHF 1'500.– CHF 125.–
mehr als 500, aber weniger als 1001 Vollzeitmitarbeitenden CHF 2'000.– CHF 166.65
mehr als 1000 Vollzeitmitarbeitenden. CHF 4'000.– CHF 335.35


Artikel 6

Lernende
12793
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Lernende
12996
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12793
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12996
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage


Artikel 20; OR 329a+e
Kündigungsfrist
12793
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) 1 Tag
Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats


Artikel 9.3

Kündigungsfrist
12996
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der ersten 14 Tage der Probezeit (3 Monate) 1 Tag
Während der restlichen Probezeit 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat, auf Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende des Monats
Nach dem 9. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende des Monats


Artikel 9.3

Arbeitnehmervertretung
12793
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
12996
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
12793
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Arbeitgebervertretung
12996
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Paritätische Fonds
12793
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4
Paritätische Fonds
12996
Für die Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV und für die Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt. Die Vollzugsund Weiterbildungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden werden in diesen Fonds einbezahlt.

Artikel 6.4
Aufgaben paritätische Organe
12793
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3
Aufgaben paritätische Organe
12996
Der PaKo kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. die PaKo befindet über die Auslegung des GAV …;
b. die PaKo kontrolliert die Einhaltung des GAV … durch Stichproben und auf Klage hin. Die PaKo ist befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeitende zu befragen;
c. bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den GAV fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch;
d. die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.

Artikel 5.3
Folge bei Vertragsverletzung
12793
Zuwiderhandlungen gegen den GAV (...) können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 100'000.-- geahndet werden. Die Konventionalstrafe ist so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Mitarbeitende von weiteren Verletzungen des GAV abgehalten werden. Insbesondere sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 5.4 und 5.5
Folge bei Vertragsverletzung
12996
Zuwiderhandlungen gegen den GAV (...) können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 100'000.-- geahndet werden. Die Konventionalstrafe ist so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Mitarbeitende von weiteren Verletzungen des GAV abgehalten werden. Insbesondere sind bei der Bemessung der Konventionalstrafe folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Höhe der den Mitarbeitenden vorenthaltenen Leistungen;
b. Schwere der Verletzungen einzelner Bestimmungen des GAV;
c. weitere Umstände wie einmalige, mehrmalige, fahrlässige/vorsätzliche Begehung der Verletzung des GAV oder Rückfall sowie Korrektur der Verletzung.

Die Kontroll- und Verfahrenskosten können denjenigen Arbeitgebern und/oder Mitarbeitenden auferlegt werden, welche Bestimmungen des GAV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV festgestellt worden ist, böswillig Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 5.4 und 5.5
Schlichtungsverfahren
12793
Stufe zuständiges Organ
1. Stufe direkte Verhandlungen
2. Stufe Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ordentliche Gerichte

Artikel 29
Schlichtungsverfahren
12996
Stufe zuständiges Organ
1. Stufe direkte Verhandlungen
2. Stufe Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt)
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ordentliche Gerichte

Artikel 29
Friedenspflicht
12793


Artikel 29
Friedenspflicht
12996


Artikel 29
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12996 27.05.2024 27.05.2024
9.12793 21.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12461 21.08.2023 21.08.2023
8.12045 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11862 09.11.2022 09.11.2022
7.11204 11.02.2021 11.02.2021
7.10142 01.01.2020 01.01.2020