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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 30.06.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
GAV Personalverleih: Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
GAV Personalverleih: Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Es steht Betrieben ausserhalb des betrieblichen Geltungsbereiches frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen. Eine Befreiung ist dann nur auf das Ablaufdatum des GAV Personalverleih gemäss Art. 43 dieses Vertrages möglich.
Betriebe mit anderen GAV:
Gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.
GAV Personalverleih: Artikel 2 und 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Es steht Betrieben ausserhalb des betrieblichen Geltungsbereiches frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen. Eine Befreiung ist dann nur auf das Ablaufdatum des GAV Personalverleih gemäss Art. 43 dieses Vertrages möglich.
Betriebe mit anderen GAV:
Gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
– die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
– die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
– sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.
GAV Personalverleih: Artikel 2 und 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva unterstehen diesem GAV nicht.
Einzelnen Arbeitgebern, die am GAV Personalverleih nicht beteiligt sind, steht es frei, sich dem GAV Personalverleih anzuschliessen.
GAV Personalverleih: Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva unterstehen diesem GAV nicht.
Einzelnen Arbeitgebern, die am GAV Personalverleih nicht beteiligt sind, steht es frei, sich dem GAV Personalverleih anzuschliessen.
GAV Personalverleih: Artikel 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und
b. deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und
b. deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
– die allgemein verbindlich erklärt sind oder
– die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
– sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
– Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
– 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden = 2187 Stunden. Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet in der Regel der Ort des Einsatzbetriebes.
Gebiet | Lohnklassen | Jahreslohn | Monatslohn | Stundenlohn (Basislohn) |
---|---|---|---|---|
Normallohn | Ungelernte | CHF 46'150.-- | CHF 3'550.-- x 13 | CHF 19.48 |
Angelernte | CHF 49'993.-- | CHF 3'846.-- x 13 | CHF 21.10 | |
Gelernte | CHF 56'810.-- | CHF 4'370.-- x 13 | CHF 23.98 | |
Tessin | Ungelernte | CHF 39'780.-- | CHF 3'060.-- x 13 | CHF 16.79 |
Angelernte | CHF 46'446.-- | CHF 3'573.-- x 13 | CHF 19.60 | |
Gelernt | CHF 52'780.-- | CHF 4'060.-- x 13 | CHF 22.28 | |
Hochlohn | Ungelernte | CHF 48'750.-- | CHF 3'750.-- x 13 | CHF 20.58 |
Angelernte | CHF 53'425.-- | CHF 4'110.-- x 13 | CHF 22.55 | |
Gelernte | CHF 60'710.-- | CHF 4'670.-- x 13 | CHF 25.62 |
Die in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.
Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Die Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique werden im Anhang 3 definiert.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.
Berechnungsmodul Minimallöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2021:
Ungelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.67 | CHF 1.77 | CHF 1.44 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.92 | CHF 1.56 |
Bruttolohn / Std. | CHF 23.58 | CHF 24.93 | CHF 20.33 |
Ungelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.13 | CHF 2.25 | CHF 1.84 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.85 | CHF 1.96 | CHF 1.60 |
Bruttolohn / Std. | CHF 24.08 | CHF 25.45 | CHF 20.77 |
Gelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.06 | CHF 2.20 | CHF 1.92 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.23 | CHF 2.39 | CHF 2.07 |
Bruttolohn / Std. | CHF 29.04 | CHF 31.03 | CHF 26.98 |
Gelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.62 | CHF 2.80 | CHF 2.44 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.28 | CHF 2.44 | CHF 2.12 |
Bruttolohn / Std. | CHF 29.65 | CHF 31.68 | CHF 27.55 |
Angelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.94 | CHF 1.69 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.97 | CHF 2.10 | CHF 1.83 |
Bruttolohn / Std. | CHF 25.56 | CHF 27.31 | CHF 23.75 |
Angelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.31 | CHF 2.47 | CHF 2.14 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.01 | CHF 2.14 | CHF 1.86 |
Bruttolohn / Std. | CHF 26.10 | CHF 27.88 | CHF 24.23 |
Für LehrabgängerInnen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden.
Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
GAV Personalverleih: Artikel 18, 20, 21 und 22; Anhang 2 und 3
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1. Januar 2021 (per 1. März 2021 allgemeinverbindlich erklärt):
Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden = 2187 Stunden. Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet in der Regel der Ort des Einsatzbetriebes.
Gebiet | Lohnklassen | Jahreslohn | Monatslohn | Stundenlohn (Basislohn) |
---|---|---|---|---|
Normallohn | Ungelernte | CHF 46'150.-- | CHF 3'550.-- x 13 | CHF 19.48 |
Angelernte | CHF 49'993.-- | CHF 3'846.-- x 13 | CHF 21.10 | |
Gelernte | CHF 56'810.-- | CHF 4'370.-- x 13 | CHF 23.98 | |
Tessin | Ungelernte | CHF 39'780.-- | CHF 3'060.-- x 13 | CHF 16.79 |
Angelernte | CHF 46'446.-- | CHF 3'573.-- x 13 | CHF 19.60 | |
Gelernt | CHF 52'780.-- | CHF 4'060.-- x 13 | CHF 22.28 | |
Hochlohn | Ungelernte | CHF 48'750.-- | CHF 3'750.-- x 13 | CHF 20.58 |
Angelernte | CHF 53'425.-- | CHF 4'110.-- x 13 | CHF 22.55 | |
Gelernte | CHF 60'710.-- | CHF 4'670.-- x 13 |
CHF 25.62 |
Die in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.
Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Die Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique werden im Anhang 3 definiert.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.
Berechnungsmodul Minimallöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2021:
Ungelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.67 | CHF 1.77 | CHF 1.44 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.92 | CHF 1.56 |
Bruttolohn / Std. | CHF 23.58 | CHF 24.93 | CHF 20.33 |
Ungelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'550/Mt. | Hochlohn CHF 3'750/Mt. | TI CHF 3'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 19.48 | CHF 20.58 | CHF 16.79 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.62 | CHF 0.66 | CHF 0.54 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.13 | CHF 2.25 | CHF 1.84 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.85 | CHF 1.96 | CHF 1.60 |
Bruttolohn / Std. | CHF 24.08 | CHF 25.45 | CHF 20.77 |
Gelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.06 | CHF 2.20 | CHF 1.92 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.23 | CHF 2.39 | CHF 2.07 |
Bruttolohn / Std. | CHF 29.04 | CHF 31.03 | CHF 26.98 |
Gelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 4'370/Mt. | Hochlohn CHF 4'670/Mt. | TI CHF 4'060/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 23.98 | CHF 25.62 | CHF 22.28 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.77 | CHF 0.82 | CHF 0.71 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.62 | CHF 2.80 | CHF 2.44 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.28 | CHF 2.44 | CHF 2.12 |
Bruttolohn / Std. | CHF 29.65 | CHF 31.68 | CHF 27.55 |
Angelernte, 20 bis 49 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 |
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.81 | CHF 1.94 | CHF 1.69 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 1.97 | CHF 2.10 | CHF 1.83 |
Bruttolohn / Std. | CHF 25.56 | CHF 27.31 | CHF 23.75 |
Angelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre | Normal CHF 3'846/Mt. | Hochlohn CHF 4'110/Mt. | TI CHF 3'573/Mt. |
---|---|---|---|
Basislohn / Std. | CHF 21.10 | CHF 22.55 | CHF 19.60 |
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) | CHF 0.68 | CHF 0.72 | CHF 0.63 |
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.31 | CHF 2.47 | CHF 2.14 |
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung) | CHF 2.01 | CHF 2.14 | CHF 1.86 |
Bruttolohn / Std. | CHF 26.10 | CHF 27.88 | CHF 24.23 |
Für LehrabgängerInnen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden.
Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Per 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
GAV Personalverleih: Artikel 18, 20, 21 und 22; Anhang 2 und 3
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
Gelernt | Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit einem eidgenössichen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche, einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist, oder einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit |
Angelernt | Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer |
Ungelernt |
GAV Personalverleih: Artikel 20
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
Gelernt | Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit einem eidgenössichen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche, einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist, oder einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit |
Angelernt | Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer |
Ungelernt |
GAV Personalverleih: Artikel 20
13. Monatslohn
GAV Personalverleih: Artikel 18.2
13. Monatslohn
GAV Personalverleih: Artikel 18.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6 Uhr, 22 bis 5 Uhr oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%
Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
GAV Personalverleih: Artikel 24 und 25
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6 Uhr, 22 bis 5 Uhr oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%
Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
GAV Personalverleih: Artikel 24 und 25
Schichtarbeit
GAV Personalverleih: Artikel 25
Schichtarbeit
GAV Personalverleih: Artikel 25
Spesenentschädigung
Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten.
GAV Personalverleih: Artikel 27
Spesenentschädigung
Auswärtige Verpflegung
GAV Personalverleih: Artikel 27
Normalarbeitszeit
GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
GAV Personalverleih: Artikel 12
Überstunden / Überzeit
Anzahl Stunden | Zuschlag | |
---|---|---|
Normalarbeitszeit | 42 Stunden pro Woche | |
Überstunden | 43. (d.h. >42h) bis 45. Wochenstunde | zuschlagsfrei zu bezahlen bzw. 1 : 1 zu kompensieren |
Wochen- resp. Tagesüberzeit | 46. (d.h. >45h) Wochenstunde oder 10,5. (d.h. >9h 30min) Tagesstunde | an Wochentagen 25% Zuschlag (auf Basislohn + Anteil 13.Ml.); an Sonntagen 50% Lohnzuschlag (Basislohn + Anteil 13.Ml.) |
Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
GAV Personalverleih: Artikel 12 und 24
Überstunden / Überzeit
Anzahl Stunden | Zuschlag | |
---|---|---|
Normalarbeitszeit | 42 Stunden pro Woche | |
Überstunden | 43. (d.h. >42h) bis 45. Wochenstunde | zuschlagsfrei zu bezahlen bzw. 1 : 1 zu kompensieren |
Wochen- resp. Tagesüberzeit | 46. (d.h. >45h) Wochenstunde oder 10,5. (d.h. >9h 30min) Tagesstunde | an Wochentagen 25% Zuschlag (auf Basislohn + Anteil 13.Ml.); an Sonntagen 50% Lohnzuschlag (Basislohn + Anteil 13.Ml.) |
Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
GAV Personalverleih: Artikel 12 und 24
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Entschädigung |
---|---|---|
Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% |
Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
GAV Personalverleih: Artikel 13 und Anhang 2
Ferien
Alterskategorie | Ferientage | Entschädigung |
---|---|---|
Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.6% |
Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
GAV Personalverleih: Artikel 13 und Anhang 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage (*1) |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft) | 3 Tage |
Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/-in | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern | 1 Tag |
Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes | 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1/2 Tag |
Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall | bis zu 3 Tage |
Erfüllung gesetzlicher Pflichten | nötige Stunden |
GAV Personalverleih: Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage1 |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft) | 3 Tage |
Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/-in | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern | 1 Tag |
Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes | 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1/2 Tag |
Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall | bis zu 3 Tage |
Erfüllung gesetzlicher Pflichten | nötige Stunden |
1 Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall besteht nach der Probezeit. Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
GAV Personalverleih: Artikel 15
Bezahlte Feiertage
GAV Personalverleih: Artikel 14 und Anhang 2
Bezahlte Feiertage
GAV Personalverleih: Artikel 14 und Anhang 2
Bildungsurlaub
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Bildungsurlaub
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Krankheit
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung:
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz
Arbeitnehmervertretung
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1