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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 16.08.2013
bis 30.04.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 16.08.2013 bis 30.04.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 16.08.2013 bis 30.04.2021
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Kurzinfo Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (Kanton Wallis)
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt im Kanton Wallis
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Artikel 1
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Gewerbe der industriellen Wartung und Reinigung gilt im Sinne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags jede Person, die eine Tätigkeit ausübt, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu wahren, zu regeln, zu garantieren oder deren Funktionieren wiederherzustellen, und die von einem Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der industriellen Entsorgung der Abfälle oder der Sanierung beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder einem betrieblichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, sowie die Personen, die einem Gesamtarbeitsvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags sofern die Löhne des vorliegenden Normalarbeitsvertrags eingehalten werden.
Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Zwingende Mindestlöhne (Basis: wöchentliche Arbeitszeit von 42h):
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
- Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'710.--/Monat, bzw. CHF 25.90/h
- Qualifizierte Arbeitnehmende: CHF 4'989.--/Monat, bzw. CHF 27.45/h
Artikel 2
Lohnerhöhung
Die Löhne können jährlich angepasst werden.
Artikel 4
Artikel 4
Lohnerhöhung
Die Löhne können jährlich angepasst werden.
Artikel 4
Artikel 4
Lohnerhöhung
Die Löhne können jährlich angepasst werden.
Artikel 4
Artikel 4
Lohnerhöhung
Die Löhne können jährlich angepasst werden.
Artikel 4
Artikel 4
Lohnerhöhung
Die Löhne können jährlich angepasst werden.
Artikel 4
Artikel 4
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