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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Kurzinfo Geltungsbereich
Kurzinfo Geltungsbereich
Kurzinfo Geltungsbereich
Kurzinfo Geltungsbereich
Kurzinfo Geltungsbereich
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Hausangestellt eingeführt hatte.
In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Hausangestellt eingeführt hatte.
In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1; Informationen zum NAV Hauswirtschaft: Artikel 2Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Staatssekretariat für Wirtschaft
Ressort Arbeitsmarktaufsicht
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Tel. +41 (0)58 462 00 91
info.paam@seco.admin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Lohnkategorien | Mindestlöhne pro Stunde |
---|---|
Ungelernt | CHF 19.20 |
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 21.10 |
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 23.20 |
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 21.20 |
Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.
Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten
Lohnkategorie | 40 h/w | 42 h/w | 45 h/w | 50 h/w |
---|---|---|---|---|
Ungelernt | CHF 3‘328.-- | CHF 3'4949.40 | CHF 3'744.-- | CHF 4'160.-- |
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 4'021.35 | CHF 4'222.40 | CHF 4'524.-- | CHF 5'026.65 |
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
Lohnkategorien | Mindestlöhne pro Stunde |
---|---|
Ungelernt | CHF 19.20 |
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 21.10 |
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 23.20 |
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 21.20 |
Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.
Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten
Lohnkategorie | 40 h/w | 42 h/w | 45 h/w | 50 h/w |
---|---|---|---|---|
Ungelernt | CHF 3‘328.-- | CHF 3'4949.40 | CHF 3'744.-- | CHF 4'160.-- |
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 4'021.35 | CHF 4'222.40 | CHF 4'524.-- | CHF 5'026.65 |
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlöhne pro Stunde |
---|---|
Ungelernt | CHF 19.20 |
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 21.10 |
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 23.20 |
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 21.20 |
Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten
Lohnkategorie | 40 h/w | 42 h/w | 45 h/w | 50 h/w |
---|---|---|---|---|
Ungelernt | CHF 3‘328.-- | CHF 3'4949.40 | CHF 3'744.-- | CHF 4'160.-- |
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 4'021.35 | CHF 4'222.40 | CHF 4'524.-- | CHF 5'026.65 |
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Naturallohn
Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Löhne / Mindestlöhne
Lohnkategorien | Mindestlöhne pro Stunde |
---|---|
Ungelernt | CHF 19.20 |
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 21.10 |
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 23.20 |
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 21.20 |
Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass diese Löhne ohne Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche zu verstehen sind. Die bedeutet, für jeden Ferientag und für jeden bezahlten freien Feiertag muss ein Zuschlag von 0.39 Prozent zum Stundenlohn hinzugerechnet werden. Für Hausangestellte, die im Monatslohn arbeiten, berechnet sich der Lohn auf Basis des Stundenlohnes nach den individuell zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche.
Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten
Lohnkategorie | 40 h/w | 42 h/w | 45 h/w | 50 h/w |
---|---|---|---|---|
Ungelernt | CHF 3‘328.-- | CHF 3'4949.40 | CHF 3'744.-- | CHF 4'160.-- |
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 4'021.35 | CHF 4'222.40 | CHF 4'524.-- | CHF 5'026.65 |
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte. Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt. Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlöhne pro Stunde |
---|---|
Ungelernt | CHF 19.20 |
Ungelernt mit 4 J. Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 21.10 |
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 23.20 |
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 21.20 |
Übersicht Brutto-Monatslöhne auf Basis 12 Monate, abgestuft nach Wochenarbeitszeiten
Lohnkategorie | 40 h/w | 42 h/w | 45 h/w | 50 h/w |
---|---|---|---|---|
Ungelernt | CHF 3‘328.-- | CHF 3'4949.40 | CHF 3'744.-- | CHF 4'160.-- |
Ungelernt mit 4 Jahren Be-rufserfahrung | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Gelernt EFZ (drei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 4'021.35 | CHF 4'222.40 | CHF 4'524.-- | CHF 5'026.65 |
Gelernt EBA (zwei Jahre berufliche Grundbildung) | CHF 3'657.35 | CHF 3'840.20 | CHF 4'114.50 | CHF 4'571.65 |
Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Naturallohn
Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung |
---|---|
Ungelernt | |
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | |
Gelernt | Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung |
---|---|
Ungelernt | |
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | |
Gelernt | Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung |
---|---|
Ungelernt | |
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | |
Gelernt | Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grund-bildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktike-rin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruf-lichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
NAV Artikel 4; Änderung vom 7. November 2019: Artikel 2.3
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung |
---|---|
Ungelernt | |
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | |
Gelernt | Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
Artikel 4
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung |
---|---|
Ungelernt | |
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | |
Gelernt | Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Personen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) Hauswirtschafspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker oder mit einer abgeschlossenen mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung, welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist. |
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
Artikel 4
Normalarbeitszeit
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12
Normalarbeitszeit
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12
Paritätische Organe
Staatssekretariat für Wirtschaft
Ressort Arbeitsmarktaufsicht
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Tel. +41 (0)58 462 00 91
info.paam@seco.admin.ch