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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2019
bis 30.04.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.
Artikel 41
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Löhne / Mindestlöhne
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn |
---|---|---|
KabinenreingerIn | CHF 3'328.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'506.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
Chauffeur/euse | CHF 3'506.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'683.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'856.-- | |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'856.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'033-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'211.-- | |
RDS (Ramp Direct Service) | CHF 3'916.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 4'119.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 4'322.-- | |
Unterhaltsreinigung | CHF 3'256.-- | |
ab 4. Dienstjahr | CHF 3'298.-- | |
ab 7. Dienstjahr | CHF 3'348.-- |
Funktionszulagen | pro Monat |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.-- |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.-- |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.-- |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.-- |
Spezialreinigung | CHF 200.-- |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.-- |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.
Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 29
Artikel 29
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Artikel 36
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Lohnauszahlung
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.
Artikel 30
Artikel 30
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung* |
*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Schichtarbeit
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Schichtarbeit
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Artikel 35
Artikel 35
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Krankheit
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Artikel 38
Unfall
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Unfall
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 38 und 39
Unfall
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Unfall
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Unfall
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Unfall
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 39
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Vebego Airport AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Sozialpläne
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--
Artikel 3
Artikel 3
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Keine Auskünfte vorhanden