GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 30.04.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021)
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Örtlicher Geltungsbereich
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Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
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Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
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Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019
Lohnerhöhung
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Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019
13. Monatslohn
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Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 29
Dienstaltersgeschenke
11055
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36
Lohnauszahlung
11055
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang
Pikettdienst
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Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35
Normalarbeitszeit
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Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Überstunden / Überzeit
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Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Ferien
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Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11055
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Bezahlte Feiertage
11055
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Bildungsurlaub
11055
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Krankheit
11055
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Artikel 38
Unfall
11055
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11055
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11055
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11055
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Lernende
11055
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11055
Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11055
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Kündigungsschutz
11055
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
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VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
11055
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
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siehe Artikel 3
Freistellung für Verbandstätigkeit
11055
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11055
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Sozialpläne
11055
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Schlichtungsverfahren
11055
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Friedenspflicht
11055
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12758 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12717 09.12.2022 12.12.2023
8.11968 09.12.2022 16.12.2022
8.11927 09.12.2022 09.12.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11932 01.01.2019 09.12.2022
7.11487 01.01.2019 10.12.2021
7.11055 01.01.2019 17.12.2020