GAV PostAuto

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Mindestlöhne gelten rückwirkend per 1. Mai 2021, neuer GAV per 1. Januar 2021
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
11312
Firmenvertrag (PostAuto; ganze Schweiz)

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11369
Firmenvertrag (PostAuto; ganze Schweiz)

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11312
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11369
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11312
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11369
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11312
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11369
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11312
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11369
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11312
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Leihpersonal:
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei PostAuto ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will PostAuto die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. Bei konzerninternem Personalverleih analog.

Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart PostAuto, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.

Artikel 1 und 2.6
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11369
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Leihpersonal:
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei PostAuto ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will PostAuto die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. Bei konzerninternem Personalverleih analog.

Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart PostAuto, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.

Artikel 1 und 2.6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11312
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11369
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11312
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Matteo Antonini
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11369
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Matteo Antonini
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
11312
Mindestlöhne gelten rückwirkend per 1. Mai 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Juli 2021)

Mindestlohn in CHF

Region A

Region B 

Region C

Region D 

Funktionsstufe Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn
FS 1 55'050 26.21 52'650 25.07 51'450 24.50 50'250 23.93
FS 2 55'050 26.21 52'650 25.07 51'450 24.50 50'250 23.93
FS 3 56'347 26.83 53'911 25.67 52'692 25.09 51'474 24.51
FS 4 61'430 29.25 58'994 28.09 57'775 27.51 56'557 26.93
FS 5 66'606 31.72 64'170 30.56 62'952 29.98 61'734 29.40
FS 6 70'802 33.72 68'366 32.56 67'148 31.98 65'930 31.40
FS 7 76'788 36.57 74'352 35.41 73'134 34.83 71'916 34.25
FS 8 83'498 39.76 81'062 38.60 79'844 38.02 78'626 37.44
FS 9 91'207 43.43 88'771 42.27 87'553 41.69 86'335 41.11

 

Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 2 (Artikel 6.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.

Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2100.

Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Anhang 2; Mindestlöhne 2021

Löhne / Mindestlöhne
11369
Mindestlöhne gelten rückwirkend per 1. Mai 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Juli 2021)

Mindestlohn in CHF

Region A

Region B 

Region C

Region D 

Funktionsstufe Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn Mindestjahreslohn  Grundstundenlohn inkl. 13. Monatslohn
FS 1 55'050 26.21 52'650 25.07 51'450 24.50 50'250 23.93
FS 2 55'050 26.21 52'650 25.07 51'450 24.50 50'250 23.93
FS 3 56'347 26.83 53'911 25.67 52'692 25.09 51'474 24.51
FS 4 61'430 29.25 58'994 28.09 57'775 27.51 56'557 26.93
FS 5 66'606 31.72 64'170 30.56 62'952 29.98 61'734 29.40
FS 6 70'802 33.72 68'366 32.56 67'148 31.98 65'930 31.40
FS 7 76'788 36.57 74'352 35.41 73'134 34.83 71'916 34.25
FS 8 83'498 39.76 81'062 38.60 79'844 38.02 78'626 37.44
FS 9 91'207 43.43 88'771 42.27 87'553 41.69 86'335 41.11

 

Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 2 (Artikel 6.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.

Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2100.

Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Anhang 2; Mindestlöhne 2021

Lohnkategorien
11312
Lohnfestlegung und Lohnsystematik

Der Lohn bemisst sich nach Funktion und Leistung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband.
Pro Funktionsstufe werden Lohnbänder festgelegt. Bei der Festlegung der Lohnbänder werden regionale Unterschiede in Bezug auf die Arbeitsmarktsituation mitberücksichtigt (siehe Anhang 2).
 Für individuelle Lohnmassnahmen werden im Rahmen der Lohnverhandlungen jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwendet. Für die Zuteilung der individuellen Lohnmassnahmen sind die persönliche Leistung, die Personalbeurteilung sowie die Lage im Lohnband massgebend.

Zuordnung der Funktionen zu Funktionsstufen

Die Funktionen werden von der Arbeitgeberin nach Aufgaben, Anforderungen und Kompetenzen einer von neun Funktionsstufen (1–9) zugeteilt. Gleiche und bezüglich Anforderungsniveau gleichwertige Funktionen gehören in dieselbe Funktionsstufe. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Ausführungsbestimmung geregelt, die den Sozialpartnern vorgelegt wird.
Für neue Berufsbilder werden zwecks Zuordnung zu den Funktionsstufen durch die Arbeitgeberin analytische Funktionsbewertungen und die entsprechenden Einreihungen durchgeführt.

Artikel 2.18.2 und  2.18.3

Lohnkategorien
11369
Lohnfestlegung und Lohnsystematik

Der Lohn bemisst sich nach Funktion und Leistung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband.
Pro Funktionsstufe werden Lohnbänder festgelegt. Bei der Festlegung der Lohnbänder werden regionale Unterschiede in Bezug auf die Arbeitsmarktsituation mitberücksichtigt (siehe Anhang 2).
 Für individuelle Lohnmassnahmen werden im Rahmen der Lohnverhandlungen jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwendet. Für die Zuteilung der individuellen Lohnmassnahmen sind die persönliche Leistung, die Personalbeurteilung sowie die Lage im Lohnband massgebend.

Zuordnung der Funktionen zu Funktionsstufen

Die Funktionen werden von der Arbeitgeberin nach Aufgaben, Anforderungen und Kompetenzen einer von neun Funktionsstufen (1–9) zugeteilt. Gleiche und bezüglich Anforderungsniveau gleichwertige Funktionen gehören in dieselbe Funktionsstufe. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Ausführungsbestimmung geregelt, die den Sozialpartnern vorgelegt wird.
Für neue Berufsbilder werden zwecks Zuordnung zu den Funktionsstufen durch die Arbeitgeberin analytische Funktionsbewertungen und die entsprechenden Einreihungen durchgeführt.

Artikel 2.18.2 und  2.18.3

Lohnerhöhung
11312

PostAuto stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung.
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere

  • Die wirtschaftliche Situation von PostAuto
  • Die Lage auf dem Arbeitsmarkt
  • Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen
  • Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten

Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massgebend.
Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.
Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.1

Lohnerhöhung
11369

PostAuto stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung.
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere

  • Die wirtschaftliche Situation von PostAuto
  • Die Lage auf dem Arbeitsmarkt
  • Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen
  • Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten

Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massgebend.
Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.
Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.1

13. Monatslohn
11312
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.18.1
13. Monatslohn
11369
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.18.1
Dienstaltersgeschenke
11312
Treueprämie

Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu beziehen. -
Für Mitarbeitende mit 20 und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub oder 3000 Franken.
Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubiläums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche.
Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen RahmenGAV für das AZG-Personal.

Übergangsbestimmungen: Treueprämie
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

Artikel 2.19

Dienstaltersgeschenke
11369
Treueprämie

Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu beziehen. -
Für Mitarbeitende mit 20 und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub oder 3000 Franken.
Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubiläums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche.
Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen RahmenGAV für das AZG-Personal.

Übergangsbestimmungen: Treueprämie
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

Artikel 2.19

Kinderzulagen
11312

Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, wird die Ausbildungszulage ausgerichtet.
Anspruchsberechtigung, Dauer des Anspruchs sowie allfällige besondere Reduktionsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen und dem anwendbaren kantonalen Recht. Eltern mit Kindern im Ausland haben auch dann Anspruch auf kaufkraftbereinigte Familienzulagen, wenn keine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäss Familienzulagengesetzgebung existiert.


Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen haben die Mitarbeitenden Anrecht auf finanzielle Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. Die Arbeitgeberin regelt die Einzelheiten.

Artikel 2.18.4 und 2.18.5

Kinderzulagen
11369

Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, wird die Ausbildungszulage ausgerichtet.
Anspruchsberechtigung, Dauer des Anspruchs sowie allfällige besondere Reduktionsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen und dem anwendbaren kantonalen Recht. Eltern mit Kindern im Ausland haben auch dann Anspruch auf kaufkraftbereinigte Familienzulagen, wenn keine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäss Familienzulagengesetzgebung existiert.


Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen haben die Mitarbeitenden Anrecht auf finanzielle Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. Die Arbeitgeberin regelt die Einzelheiten.

Artikel 2.18.4 und 2.18.5

Lohnauszahlung
11312

Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbezahlt. Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag.
Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.18.1
Lohnauszahlung
11369

Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbezahlt. Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag.
Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.18.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11312

Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:

Abendarbeit

Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage/Jahr (20h00-23h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h oder angebrochene Stunde

Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässiger Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte/Jahr (23h00-06h00) 10% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (24h00-04h00 oder bis 5h00 bei Dienstantritt vor 4h00 20% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (05h00-06h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h
Unregelmässige Nachtarbeit 25% Lohnzuschlag

Sonntagsarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23h00-Sonntag 23h00) Lohnzuschalg von CHF 8.30/h
Regelmässige Sonntagsarbeit (Dem Sonntag gleichgestellt gesetzliche Feiertagen/Jahr) Lohnzuschlag von CHF 8.30/h
Unregelmässige Sonntagsarbeit Lohnzuschalg von 50%
Sonntagsarbeit bis 5h Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5h Während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden

Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit. In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
 
Art der Arbeit Lohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00) CHF 5.10/h und angebrochene Stunde
Nachtarbeit am Sonntag CHF 8.30/h
Nachtarbeit an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag CHF 8.30/h

Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen.

Zeitzuschläge
Zeit Zeitzuschlag
22h00-24h00 15%
24h00-04h00 30%
04h00-05h00 30%
24h00-05h00 (ab Beginn des Kalenderjahres in dem der Mitarbeitenden das 55. Altersjahr vollendet) 40%

Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert

Artikel 2.15.2 – 2.15.4 und 2.16.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11369

Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:

Abendarbeit

Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage/Jahr (20h00-23h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h oder angebrochene Stunde

Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässiger Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte/Jahr (23h00-06h00) 10% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (24h00-04h00 oder bis 5h00 bei Dienstantritt vor 4h00 20% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (05h00-06h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h
Unregelmässige Nachtarbeit 25% Lohnzuschlag

Sonntagsarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23h00-Sonntag 23h00) Lohnzuschalg von CHF 8.30/h
Regelmässige Sonntagsarbeit (Dem Sonntag gleichgestellt gesetzliche Feiertagen/Jahr) Lohnzuschlag von CHF 8.30/h
Unregelmässige Sonntagsarbeit Lohnzuschalg von 50%
Sonntagsarbeit bis 5h Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5h Während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden

Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit. In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
 
Art der Arbeit Lohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00) CHF 5.10/h und angebrochene Stunde
Nachtarbeit am Sonntag CHF 8.30/h
Nachtarbeit an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag CHF 8.30/h

Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen.

Zeitzuschläge
Zeit Zeitzuschlag
22h00-24h00 15%
24h00-04h00 30%
04h00-05h00 30%
24h00-05h00 (ab Beginn des Kalenderjahres in dem der Mitarbeitenden das 55. Altersjahr vollendet) 40%

Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert

Artikel 2.15.2 – 2.15.4 und 2.16.3
Pikettdienst
11312
Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Entschädigung für Pikettdienst von 4 Franken und 40 Rappen pro Stunde, pro rata temporis.

Artikel 2.15.3
Pikettdienst
11369
Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Entschädigung für Pikettdienst von 4 Franken und 40 Rappen pro Stunde, pro rata temporis.

Artikel 2.15.3
Spesenentschädigung
11312
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
Fahrkosten für Geschäftsfahrten
SpesenartEntschädigung
Benutzung des PrivatautosCHF --.60/Km
Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 KubikzentimeterCHF --.30/Km
Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax, grundsätzlich 2. Klasse


Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann)
SpesenartEntschädigung
Frühstückmaximal CHF 10.--/ Mahlzeit
Mittag- und Abendessenmaximal CHF 17.--/ Mahlzeit
Übernachtungskosten (Basis: Dreisternehotel)maximal CHF 150.--/ Übernachtung

Artikel 2.8 und 2.9
Spesenentschädigung
11369
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
Fahrkosten für Geschäftsfahrten
SpesenartEntschädigung
Benutzung des PrivatautosCHF --.60/Km
Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 KubikzentimeterCHF --.30/Km
Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax, grundsätzlich 2. Klasse


Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann)
SpesenartEntschädigung
Frühstückmaximal CHF 10.--/ Mahlzeit
Mittag- und Abendessenmaximal CHF 17.--/ Mahlzeit
Übernachtungskosten (Basis: Dreisternehotel)maximal CHF 150.--/ Übernachtung

Artikel 2.8 und 2.9
weitere Zuschläge
11312
Prämien und Sonderzulagen:

Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten. Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.

Artikel 2.18.6

weitere Zuschläge
11369
Prämien und Sonderzulagen:

Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten. Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.

Artikel 2.18.6

Normalarbeitszeit
11312
Normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende, Fünftagewoche). Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in 42 Stunden pro Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.

Bezahlte Kurzpausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten

Arbeitszeitmodelle:
a. Fahrpersonal: grundsätzlich das Modell «Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan»
b. Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung nicht gemäss Einsatzplanung zu erbringen haben: möglich das Modell «Jahresarbeitszeit»

Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus.
Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) zu reduzieren.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Pausen/ Arbeitsunterbrechungen: Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Wird anstelle einer Pause eine als Arbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten gewährt, besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Kurzpause gemäss Artikel 2.10.3.

Artikel 2.10.1–2.10.3, 2.11 und 2.16.1
Normalarbeitszeit
11369
Normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende, Fünftagewoche). Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in 42 Stunden pro Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.

Bezahlte Kurzpausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten

Arbeitszeitmodelle:
a. Fahrpersonal: grundsätzlich das Modell «Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan»
b. Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung nicht gemäss Einsatzplanung zu erbringen haben: möglich das Modell «Jahresarbeitszeit»

Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus.
Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) zu reduzieren.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Pausen/ Arbeitsunterbrechungen: Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Wird anstelle einer Pause eine als Arbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten gewährt, besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Kurzpause gemäss Artikel 2.10.3.

Artikel 2.10.1–2.10.3, 2.11 und 2.16.1
Überstunden / Überzeit
11312
Überstunden

Mitarbeitende mit gleitender Arbeitszeit können ihre Arbeitsleistung innerhalb der Betriebszeiten und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse sowie allfälliger Ansprechzeiten eigenverantwortlich einteilen. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten. Die Mitarbeitenden können einen positiven Zeitsaldo unter Beachtung der Rahmenbedingungen gemäss Abs. 1 und nach Absprache mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten stunden- oder tageweise kompensieren. Pro Kalenderjahr können insgesamt maximal zehn Kompensationstage bezogen werden. Halbe Tage werden bei der Berechnung der bezogenen Anzahl Kompensationstage mitberücksichtigt.

Weist der Zeitsaldo mehr als 50 Plusstunden auf, verfallen diese Stunden grundsätzlich ohne Entschädigung. Ausnahmsweise verfallen diese Stunden nicht und gelten als Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin angeordnet oder nachträglich genehmigt wurden. Diese Überstunden dürfen ein Total von 50 Stunden nicht übersteigen.


Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb

Überzeit: die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit. Überzeit ist innerhalb von 56 Tagen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vereinbaren den Zeitpunkt des Ausgleichs; sie können wenn nötig die Frist erstrecken. Ist der Ausgleich innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich, so wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Pro Jahr dürfen maximal 150 Stunden Überzeit ausbezahlt werden.

Artikel 2.11.3 und 2.16.2

Überstunden / Überzeit
11369
Überstunden

Mitarbeitende mit gleitender Arbeitszeit können ihre Arbeitsleistung innerhalb der Betriebszeiten und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse sowie allfälliger Ansprechzeiten eigenverantwortlich einteilen. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten. Die Mitarbeitenden können einen positiven Zeitsaldo unter Beachtung der Rahmenbedingungen gemäss Abs. 1 und nach Absprache mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten stunden- oder tageweise kompensieren. Pro Kalenderjahr können insgesamt maximal zehn Kompensationstage bezogen werden. Halbe Tage werden bei der Berechnung der bezogenen Anzahl Kompensationstage mitberücksichtigt.

Weist der Zeitsaldo mehr als 50 Plusstunden auf, verfallen diese Stunden grundsätzlich ohne Entschädigung. Ausnahmsweise verfallen diese Stunden nicht und gelten als Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin angeordnet oder nachträglich genehmigt wurden. Diese Überstunden dürfen ein Total von 50 Stunden nicht übersteigen.


Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb

Überzeit: die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit. Überzeit ist innerhalb von 56 Tagen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vereinbaren den Zeitpunkt des Ausgleichs; sie können wenn nötig die Frist erstrecken. Ist der Ausgleich innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich, so wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Pro Jahr dürfen maximal 150 Stunden Überzeit ausbezahlt werden.

Artikel 2.11.3 und 2.16.2

Ferien
11312
AlterskategorieFerienanspruch
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Ferienzuschläge
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
FerienanspruchZuschlag
5 Wochen10.64%
6 Wochen13.04%

Artikel 2.12.1–2.12.3
Ferien
11369
AlterskategorieFerienanspruch
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Ferienzuschläge
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
FerienanspruchZuschlag
5 Wochen10.64%
6 Wochen13.04%

Artikel 2.12.1–2.12.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11312
Ereignis Bezahlte Abwesenheit
Erfüllen gesetzlicher Pflichten notwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amts nach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft 1 Woche
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern 1 Tag
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden bis zu einer Woche
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden bis zu 1 Woche
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen bis zu 1 Tag auf Gesuch
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen bis zu 2 Tage
Eigener Umzug bis zu einem Tag
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeit gemäss individueller Vereinbarung
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften bis zu 20 Tage pro Jahr
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren


Artikel 2.14.5

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11369
Ereignis Bezahlte Abwesenheit
Erfüllen gesetzlicher Pflichten notwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amts nach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft 1 Woche
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern 1 Tag
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden bis zu einer Woche
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden bis zu 1 Woche
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen bis zu 1 Tag auf Gesuch
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen bis zu 2 Tage
Eigener Umzug bis zu einem Tag
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeit gemäss individueller Vereinbarung
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften bis zu 20 Tage pro Jahr
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren


Artikel 2.14.5

Bezahlte Feiertage
11312
Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage gemäss Anhang 1 auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.

Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).

Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.

Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Ruhetage: Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf insgesamt 63 Ruhetage (Sonn- undFeiertage). Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen.

Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 4,4 Prozent. Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.

Artikel Anhang 1: 2.15.5, 2.16.5, 2.5, und Anhang 3: Artikel 7.6
Bezahlte Feiertage
11369
Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage gemäss Anhang 1 auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.

Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).

Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.

Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Ruhetage: Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf insgesamt 63 Ruhetage (Sonn- undFeiertage). Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen.

Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 4,4 Prozent. Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.

Artikel Anhang 1: 2.15.5, 2.16.5, 2.5, und Anhang 3: Artikel 7.6
Bildungsurlaub
11312
Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.

Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden (max. 250 Arbeitsstunden)

Artikel 2.11.4 und 2.17
Bildungsurlaub
11369
Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen Von der Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerechnet und finanziert.

Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden (max. 250 Arbeitsstunden)

Artikel 2.11.4 und 2.17
Krankheit
11312
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.

Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.

Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen

Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Krankheit
11369
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.

Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.

Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen

Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Unfall
11312
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.

Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.

Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen

Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Unfall
11369
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.

Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.

Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen

Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11312
Mutterschaftsurlaub: 18 Wochen, 100% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Adoptionsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt

Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle nach Massgabe des jeweiligen EAV

Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub:
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht im Zusammenhang mit Kindern, die ab dem 1. Januar 2016 geboren bzw. adoptiert werden.

Artikel 2.14.1-2.14.4, Anhang 3: Artikel 7.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11369
Mutterschaftsurlaub: 18 Wochen, 100% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Adoptionsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt

Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle nach Massgabe des jeweiligen EAV

Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub:
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht im Zusammenhang mit Kindern, die ab dem 1. Januar 2016 geboren bzw. adoptiert werden.

Artikel 2.14.1-2.14.4, Anhang 3: Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11312
Leisten männliche Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, oder leisten weibliche Mitarbeitende schweizerischen Militär- oder Rotkreuzdienst, wird folgende Lohnfortzahlung gewährt:
a. Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten: 80 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit. 100 %: Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG
b. Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 100 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Beförderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.

Bestimmung des Nettolohns: Lohnbestandteile gemäss Art. 2.22 Abs. 2

Artikel 2.21.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11369
Leisten männliche Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, oder leisten weibliche Mitarbeitende schweizerischen Militär- oder Rotkreuzdienst, wird folgende Lohnfortzahlung gewährt:
a. Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten: 80 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit. 100 %: Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG
b. Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 100 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Beförderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.

Bestimmung des Nettolohns: Lohnbestandteile gemäss Art. 2.22 Abs. 2

Artikel 2.21.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11312
Vollzugskostenbeitrag:
Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent
– 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent

Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.

Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt, welcher von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Artikel 2.19.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11369
Vollzugskostenbeitrag:
Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent
– 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent

Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.

Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt, welcher von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Artikel 2.19.7
Schutz der Persönlichkeit 
11312
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 2.26
Schutz der Persönlichkeit 
11369
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 2.26
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11312
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Unterstützung bei der Angehörigenpflege:
Die Arbeitgeberin unterstützt Mitarbeitende mit familiären Betreuungsverpflichtungen bei der Ausübung dieser Pflichten, sofern dies möglich ist. Unterstützung kann unter anderem im Rahmen der Planung von Arbeitseinsätzen, der Anpassung des Beschäftigungsgrads und/oder der Gewährung von unbezahlten Urlauben erfolgen.

Artikel 2.26 und 2.14.7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11369
Die Arbeitgeberin achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden. Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Unterstützung bei der Angehörigenpflege:
Die Arbeitgeberin unterstützt Mitarbeitende mit familiären Betreuungsverpflichtungen bei der Ausübung dieser Pflichten, sofern dies möglich ist. Unterstützung kann unter anderem im Rahmen der Planung von Arbeitseinsätzen, der Anpassung des Beschäftigungsgrads und/oder der Gewährung von unbezahlten Urlauben erfolgen.

Artikel 2.26 und 2.14.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11312
Persönlichkeitsschutz:
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Artikel 2.27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11369
Persönlichkeitsschutz:
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Artikel 2.27
Junge Arbeitnehmende
11312
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Anhang 2: Artikel 6.1
Junge Arbeitnehmende
11369
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Anhang 2: Artikel 6.1
Kündigungsfrist
11312
Anstellungsjahr Kündigungsfrist der Post
Während der Probezeit (3 Monate; kürzere Probezeit oder ein Verzicht können vereinbart werden) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat, auf das Ende eines Monates
ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate, auf das Ende eines Monates
Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben Verlängerung 5 Monate (auf Verlangen)


Artikel 2.2 und 2.30.3

Kündigungsfrist
11369
Anstellungsjahr Kündigungsfrist der Post
Während der Probezeit (3 Monate; kürzere Probezeit oder ein Verzicht können vereinbart werden) 7 Tage
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat, auf das Ende eines Monates
ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate, auf das Ende eines Monates
Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben Verlängerung 5 Monate (auf Verlangen)


Artikel 2.2 und 2.30.3

Kündigungsschutz
11312
Verwarnung:
Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. Der betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hat infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.

Krankheit und Unfall:
Begleitung durch das betriebliche Case Management:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen

Artikel 2.30.6
Kündigungsschutz
11369
Verwarnung:
Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. Der betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hat infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.

Krankheit und Unfall:
Begleitung durch das betriebliche Case Management:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen

Artikel 2.30.6
Arbeitnehmervertretung
11312
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
transfair
Arbeitnehmervertretung
11369
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
transfair
Arbeitgebervertretung
11312
Post CH AG
Arbeitgebervertretung
11369
Post CH AG
Paritätische Fonds
11312
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds.

Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere:
– Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV
– Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen
– Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV
– Administration des Beitragsfonds
– Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement
– Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen

Artikel 2.19.7
Paritätische Fonds
11369
Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds.

Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere:
– Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV
– Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen
– Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV
– Administration des Beitragsfonds
– Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement
– Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen

Artikel 2.19.7
Aufgaben paritätische Organe
11312
Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Artikel 2.28
Aufgaben paritätische Organe
11369
Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Artikel 2.28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11312
Fachkommissionen (FaKo)

Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Mitwirkungsrechte: Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausgeprägte Mitwirkungsrechte:
– Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehmlichen Entscheid
– Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet
– Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom Mitirkungsgegenstand.

MitwirkungsgegenstandMitwirkungsstufe
Anwendung Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen3
Wahlmöglichkeiten zwischen Ferien, Zeit und Lohn gemäss Ziff. 2.133
Ausrichtung von Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2 für ganze Personalkategorien3
Verhandlungen über flankierende Massnahmen gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans vom 1. Dezember 20103
Regelungen «Vollzugskostenbeiträge»3
Regelungen Fachkommissionen (FAKO)3
Vereinbarung Gewerkschaftsurlaub3
Fachweisung familienergänzende Kinderbetreuung2
Wechsel von der Fünftagewoche zur Sechstagewoche oder zur alternierenden Fünf-/Sechstagewoche, sofern der Wechsel mindestens 31 Mitarbeitende betrifft1
Strategisches (Organisation, Standorte usw.)1
Restrukturierungen, die mindestens 31 Mitarbeitende betreffen1
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf Dritte, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Outsourcing1
SpesenreglementPostAuto1
Anwendungsbestimmungen1

Artikel 2.19.7, 3.1, 2.28, 3.2.2 und 3.2.3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11369
Fachkommissionen (FaKo)

Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.

Mitwirkungsrechte: Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausgeprägte Mitwirkungsrechte:
– Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehmlichen Entscheid
– Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet
– Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom Mitirkungsgegenstand.

MitwirkungsgegenstandMitwirkungsstufe
Anwendung Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen3
Wahlmöglichkeiten zwischen Ferien, Zeit und Lohn gemäss Ziff. 2.133
Ausrichtung von Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2 für ganze Personalkategorien3
Verhandlungen über flankierende Massnahmen gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans vom 1. Dezember 20103
Regelungen «Vollzugskostenbeiträge»3
Regelungen Fachkommissionen (FAKO)3
Vereinbarung Gewerkschaftsurlaub3
Fachweisung familienergänzende Kinderbetreuung2
Wechsel von der Fünftagewoche zur Sechstagewoche oder zur alternierenden Fünf-/Sechstagewoche, sofern der Wechsel mindestens 31 Mitarbeitende betrifft1
Strategisches (Organisation, Standorte usw.)1
Restrukturierungen, die mindestens 31 Mitarbeitende betreffen1
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf Dritte, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Outsourcing1
SpesenreglementPostAuto1
Anwendungsbestimmungen1

Artikel 2.19.7, 3.1, 2.28, 3.2.2 und 3.2.3
Sozialpläne
11312
Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.

Der Sozialplan ist bei Anpassungen des Beschäftigungsgrads mit Option (BG-Option) nicht anwendbar und für Mitarbeitende mit Beschäftigungsart Gelegenheitsarbeit.

Artikel 2.4, 2.5 und 2.32
Sozialpläne
11369
Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.

Der Sozialplan ist bei Anpassungen des Beschäftigungsgrads mit Option (BG-Option) nicht anwendbar und für Mitarbeitende mit Beschäftigungsart Gelegenheitsarbeit.

Artikel 2.4, 2.5 und 2.32
Schlichtungsverfahren
11312
Konflikte zwischen den GAV-Parteien:
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.

Artikel 3.5
Schlichtungsverfahren
11369
Konflikte zwischen den GAV-Parteien:
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.

Artikel 3.5
Friedenspflicht
11312
Arbeitsfriede:
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind. Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Friedenspflicht
11369
Arbeitsfriede:
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind. Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3
Ähnliche Verträge
GAV PostAuto
GAV Post CH
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.13018 11.06.2024 01.05.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12201 02.03.2023 01.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11653 01.04.2022 01.05.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.11369 27.07.2021 27.07.2021
5.11312 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11079 10.07.2019 10.07.2019