GAV der Freiburger Forstwirtschaft

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2018 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Allgemeinverbindlicherklärung gültig bis 31.12.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
12399
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
12506
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
12507
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
12779
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
12944
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
13042
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
13099
Gilt für den Kanton Freiburg
Örtlicher Geltungsbereich
13302
Gilt für den Kanton Freiburg
Betrieblicher Geltungsbereich
12399
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
12506
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
12507
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
12779
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
12944
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
13042
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
13099
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
13302
Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
12399
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
12506
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
12507
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
12779
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
12944
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
13042
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
13099
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
13302
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12399
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12506
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12507
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12779
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12944
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13042
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13099
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13302
Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12399
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12506
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12507
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12779
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12944
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13042
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13099
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13302
Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12399
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12506
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12507
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12779
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12944
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13042
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13099
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13302
Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12399
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12506
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12507
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12779
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12944
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13042
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13099
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13302
Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39
Kontakt paritätische Organe
12399
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
12506
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
12507
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
12779
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
12944
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
13042
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Kontakt paritätische Organe
13099
Paritätische Berufskommission vom
Gesamtarbeitsvertrag der Freiburger Forstwirtschaft
c/o Syna
Rte du Petit-Moncor 1a
Case postale 43
1752 Villars-sur-Glâne 1
026 409 78 29
Löhne / Mindestlöhne
12399
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
12506
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
12507
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
12779
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
12944
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
13042
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
13099
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
Löhne / Mindestlöhne
13302
Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018
13. Monatslohn
12399
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
12506
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
12507
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
12779
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
12944
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
13042
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
13099
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
13. Monatslohn
13302
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12399
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12506
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12507
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12779
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12944
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13042
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13099
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13302
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr) 25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3
Spesenentschädigung
12399
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
12506
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
12507
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
12779
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
12944
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
13042
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
13099
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Spesenentschädigung
13302
Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
Kilometerentschädigung CHF 0.80/ km
Verpflegungsentschädigung CHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang
Normalarbeitszeit
12399
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12506
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12507
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12779
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12944
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
13042
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
13099
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Normalarbeitszeit
13302
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
12399
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
12506
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
12507
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
12779
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
12944
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
13042
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
13099
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Überstunden / Überzeit
13302
Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14
Ferien
12399
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
12506
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
12507
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
12779
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
12944
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
13042
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
13099
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Ferien
13302
AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12399
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12506
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12507
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12779
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12944
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13042
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13099
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13302
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder 2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19
Bezahlte Feiertage
12399
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
12506
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
12507
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
12779
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
12944
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
13042
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
13099
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bezahlte Feiertage
13302
Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16
Bildungsurlaub
12399
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
12506
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
12507
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
12779
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
12944
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
13042
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
13099
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Bildungsurlaub
13302
Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9
Krankheit
12399
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
12506
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
12507
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
12779
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
12944
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
13042
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
13099
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Krankheit
13302
Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32
Unfall
12399
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
12506
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
12507
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
12779
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
12944
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
13042
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
13099
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Unfall
13302
Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12399
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12506
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12507
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12779
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12944
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13042
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13099
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13302
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12399
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12506
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12507
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12779
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12944
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13042
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13099
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13302
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten


Artikel 36
Kündigungsfrist
12399
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
12506
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
12507
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
12779
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
12944
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
13042
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
13099
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Kündigungsfrist
13302
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
12399
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12506
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12507
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12779
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12944
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
13042
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
13099
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
13302
Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
12399
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
12506
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
12507
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
12779
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
12944
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
13042
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
13099
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Arbeitgebervertretung
13302
Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg
Aufgaben paritätische Organe
12399


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
12506


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
12507


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
12779


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
12944


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
13042


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
13099


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Aufgaben paritätische Organe
13302


Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4
Folge bei Vertragsverletzung
12399
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
12506
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
12507
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
12779
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
12944
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
13042
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
13099
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Folge bei Vertragsverletzung
13302
Die Kosten der durch die PBK ausgeführten Kontrollen können im Falle von erwiesenen Verstössen oder Nichteinhaltung des GAV auf die kontrollierten Unternehmen überwälzt werden.

Die PBK ist befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte die PBK eine Verletzung der GAV-Bestimmungen feststellen, kann sie dem schuldigen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe auferlegen. Diese Strafe kann bis zu CHF 1000.00 betragen. Bei wiederholter Verletzung kann die Konventionalstrafe bis zu CHF 2000.00 betragen. Bei leichtem Verschulden kann die PBK auf die Konventionalstrafe verzichten und lediglich eine Verwarnung aussprechen.

Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der entstandene Schaden höher ist als der im GAV festgelegte Maximalbetrag. In solchen Fällen kann die verantwortliche Kommission vom im GAV festgelegten Maximalbetrag gemäss Artikel 37.7 bis zu einem Betrag von maximal CHF 20 000.00 abweichen.

Administrativkosten werden erhoben, wenn die kontrollierten Unternehmen oder Arbeitnehmer gegen Vertragsbedingungen verstossen haben. Wenn das Unternehmen die verlangten Korrekturen vornimmt, verzichtet die verantwortliche Kommission auf die Administrativkosten. Ausgenommen hiervon sind Wiederholungsfälle.

Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
12399
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
12506
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
12507
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
12779
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
12944
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
13042
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
13099
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Freistellung für Verbandstätigkeit
13302
Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20
Schlichtungsverfahren
12399
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
12506
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
12507
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
12779
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
12944
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
13042
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
13099
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Schlichtungsverfahren
13302
{nonave}|Stufe|Zuständige Institution| |1. Stufe|Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg| |2. Stufe|kantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten| *Artikel 38* {/nonave}
Friedenspflicht
12399
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
12506
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
12507
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
12779
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
12944
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
13042
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
13099
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Friedenspflicht
13302
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
1.13302 13.12.2024 13.12.2024
1.13099 24.09.2024 24.09.2024
1.13042 27.06.2024 27.06.2024
1.12944 27.03.2024 27.03.2024
1.12779 19.12.2023 19.12.2023
1.12507 26.09.2023 26.09.2023
1.12506 25.09.2023 25.09.2023
1.12399 27.06.2023 27.06.2023
1.12231 28.03.2023 28.03.2023
1.12103 29.12.2022 29.12.2022
1.10174 01.01.2017 01.01.2017