GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich 11331
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich 11418
Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich 11331
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich 11418
Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich 11331
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich 11418
Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11331
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11418
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11331
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11418
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11331
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11418
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11331
Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11418
Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe 11331
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe 11418
Paritätische Kommission Zahntechnik
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
+41 043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne 11331
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne 11418
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
13. Monatslohn 11331
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn 11418
Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke 11331
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke 11418
Artikel 6.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11331
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11418
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Normalarbeitszeit 11331
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit 11418
Artikel 6.1.4
Überstunden / Überzeit 11331
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit 11418
Artikel 6.2
Ferien 11331
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien 11418
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11331
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11418
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage 11331
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage 11418
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bildungsurlaub 11331
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub 11418
Artikel 6.6.1
Krankheit 11331
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit 11418
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Unfall 11331
Artikel 5.2
Unfall 11418
Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11331
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11418
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11331
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11418
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit 11331
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 11418
Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11331
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11418
Artikel 3.3
Lernende 11331
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende 11418
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende 11331
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende 11418
Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist 11331
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist 11418
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung 11331
Arbeitnehmervertretung 11418
Arbeitgebervertretung 11331
Arbeitgebervertretung 11418
Aufgaben paritätische Organe 11331
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe 11418
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Folge bei Vertragsverletzung 11331
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung 11418
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11331
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11418
Artikel 6.6.2
Themen-Übersicht
Aktionen
Alle Kriterien anzeigenAuswahl der wichtigsten GAV-Bestimmungen



Branche
Beruf
Anstellung
Archivierte Versionen
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
7.13301 | 16.12.2024 | 01.01.2025 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
6.13194 | 27.11.2024 | 01.12.2024 |