GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2021 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2021 bis 31.05.2022
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2021: Anpassung der Entschädigung für Ausbildungen // Neue Vereinbarung per 1. April 2021
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Örtlicher Geltungsbereich
13259

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
13259

Gilt für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie für Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für den Eventbereich aus Gerüstteilen anbieten (zum Beispiel Sport und Kultur). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich
13259

Die Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmenden und Lernenden. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13259

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13259

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13259

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13259

Der GAV kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

Artikel 30.2

Löhne / Mindestlöhne
13259
Ab 1. April 2024 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Lohnklasse

Monatslohn

Q - Objektleiter/Objektleiterin

CHF 5'560.–

A - Gruppenleiter/Gruppenleiterin

CHF 5'350.–

B1 - Gerüstmonteur

CHF 5'000.–

B2 - Gerüstmonteur

CHF 4'600.–

C - Gerüstbaumitarbeiter

CHF 4'460.–


Der Lohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 = Stundenlohn


Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge

Lehrjahr

Monatslohn

Im 1. Lehrjahr

CHF 950.– bis 1'150.–

Im 2. Lehrjahr

CHF 1'300.– bis 1'600.–

Im 3. Lehrjahr

CHF 1'800.– bis 2'000.–


Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.
Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.

Akkordarbeit

Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.

Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10; Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 13.1bis

Lohnkategorien
13259
Lohnklassen Voraussetzungen
Q Objektleiter/Objektleiterin
(ehemals Chefmonteur)
Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau
  Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau
  Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008
  Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
  Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird
A Gruppenleiter/ Gruppenleiterin  Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau
  Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
  Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird
  Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird
  Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird
B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur (EFZ)
  Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau
  Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau
  Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
  Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur Gerüstbaupraktiker EBA
  Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau
  Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
  Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
  Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden.
  Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2
befördern.
  Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2.
  In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen.
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur

 

Besitzstandwahrung

Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.

Einreihung in die Lohnklasse

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.

Qualifikation und Lohnanpassung

Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.

Artikel 13.3 – 13.5

Lohnerhöhung
13259
Ab 1. April 2024 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):

Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 1,5 Prozent erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2024 können angerechnet werden.



Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 13.1bis

13. Monatslohn
13259

Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Anspruch pro rata. Der 13te Monatslohn beträgt 8.3% der pflichtigen Lohnteile gemäss Tabelle im Anhang III. Die Auszahlung des 13ten Monatslohns hat Ende des Jahres oder bei Austritt des Arbeitnehmenden zu erfolgen. Die Arbeitgeber können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Arbeitnehmer den 13ten Monatslohn in zwei Raten ausbezahlen oder mittels eines verlangten Vorschusses des Arbeitnehmers einmalig vor Jahresende vorausbezahlen.

Artikel 13.9

Lohnauszahlung
13259

Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung.

Artikel 13.7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13259
Art der Arbeit Zuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) 50%


Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.

Artikel 14.2 – 14.4

Spesenentschädigung
13259
Verpflegungsentschädigung

In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 18.– pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 51/2 Stunden beträgt.

Fahrzeugentschädigung

Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:

Spesenart Entschädigung
Benützung Personenwagen CHF –.70/km
Benützung Motorrad CHF –.60/km
Benützung Motofahrrad CHF –.40/km
Benützung Fahrrad CHF –.20/km


Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.


Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 15.1

weitere Zuschläge
13259
Arbeitsunterbrechung

Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechung notwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmenden anzuhören.

 
Anspruch bei Schlechtwetter

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80% des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen richten sich die Pflichten, insbesondere die Bevorschussung der Schlechtwetterentschädigung, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

 

Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden)

Ein Ausgleich in Zeit unter Anrechnung von Kompensations- oder Überstunden gemäss Artikel 14 ist nur dann gestattet, wenn:
a. infolge schlechten Wetters ausgefallene Stunden nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden und es sich nicht um vom Arbeitgeber gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz zu tragende Karenztage handelt und
b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.
(...)

Arbeitsbereitschaft

Die Arbeitnehmenden haben sich während eines Arbeitsunterbruches infolge schlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen (siehe Art. 16 Abs. 3). Die Arbeitnehmenden haben ferner während des Arbeitsunterbruchs auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten.

Artikel 16.1 – 16.3

Normalarbeitszeit
13259

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.

Reisezeit

a) Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstelle/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. Die Reisezeit zählt zur Arbeitszeit.
b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.

 

Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten

Die massgebende Anzahl Jahres-Brutto-Soll-Stunden beträgt: 2'190 Stunden (365 Tage / 7 = 52.14 Wochen x 42 Stunden). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 48 Wochenstunden (Überstunden siehe Art. 14.1).
Durch den Arbeitgeber verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohn- noch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des Arbeitgebers, OR 324). Eine allfällige Pause (z. B. Znünipause) zählt nicht zur Arbeitszeit.

 

Arbeitsfreie Tage

An Sonntagen, kantonalen Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen sowie am 1. August wird nicht gearbeitet. An Samstagen wird in der Regel nicht gearbeitet. In begründeten Fällen kann jedoch an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. In diesen Fällen erfolgt eine Meldung an die Paritätische Berufskommission bis spätestens am Vortag vor Büroschluss. Die Adresse der Paritätische Berufskommission findet sich im Anhang II. Die Meldepflicht für die Arbeit an arbeitsfreien Tagen entfällt für den Eventbereich. 

Artikel 8

Arbeitszeiterfassung
13259

Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1
b) aus den Zeitwerten
– Ferien
– Feiertage
– Kurzabsenzen
– Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst
– Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden
– Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen
– Schlechtwetterentschädigung
– Krankheit
– Unfall

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist- Stunden zu informieren.

Artikel 8.4

Überstunden / Überzeit
13259

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 c, Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden (Art. 8/2 a des vorliegenden GAV).

Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.

Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.


Artikel 14.2 und 14.5

Probezeit
13259

Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.

Artikel 5.1 und 5.3

Ferien
13259

Alterskategorie

Arbeitnehmende im Monatslohn

Arbeitnehmende im Stundenlohn

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr

6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

13% des Lohnes

ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr

5 Wochen (= 25 Arbeitstage)

10.6% des Lohnes

Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr

6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

13% des Lohnes

 

Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...)

 

Zeitpunkt der Ferien

Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frü hzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).

Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.

Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13259

Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 

Anlass

Bezahlte Tage

Heirat des oder der Arbeitnehmenden 1 Tag
Geburt eines Kindes (für den Vater) 1 5 Tage
Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) 3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag


Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.

Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.


Artikel 11.1 und 11.3

Bezahlte Feiertage
13259

Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von acht Feiertagen pro Jahr. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien oder auf ein Wochenende, sind sie ebenfalls zu vergüten. Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung für den 1. August. Für die die weiteren Feiertage besteht der Anspruch, wenn der oder die Arbeitnehmende mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet hat. Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn der oder die Arbeitnehmende:

  1. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
  2. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
  3. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.

 

Pauschale Entschädigung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen, eine pauschale Abgeltung von 3% (Basis 12 Monatslöhne bzw. Jahres-Brutto-Soll-Stunden) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.

Artikel 10.1 – 10.3

Bildungsurlaub
13259

Die Beschäftigten der Branche Gerüstbau erhalten von ihrem Arbeitgeber gegen Vorlage des von der Paritätischen Kommission ausgestellten Ausbildungszertifikats am Ende einer Ausbildung den festen Betrag von CHF 400.–. Die Schulungen, die anerkannt sind und zertifiziert werden, werden von der paritätischen Kommission eindeutig festgelegt. Diese Schulungen sind im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 zu absolvieren. (...) Die Kurskosten werden gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500.– pro Person durch die Paritätische Kommission finanziert.

Im Einverständnis der beiden Parteien kann der Betrag von CHF 400.– in bar oder in Form von Freizeit ausbezahlt werden. Wenn der Beschäftigte und der Arbeitgeber keine Einigung erzielen, werden 50% in bar und 50% in Form von Freizeit abgegolten. Möchte der Mitarbeiter eine Schulung während der Arbeitszeit durchführen, muss er von seinem Arbeitgeber dafür freigestellt werden. Eine Lohnzahlung ist dafür nur geschuldet, wenn die absolvierte Weiterbildung dies vorsieht.

Zusatzvereinbarung 2021: Anhang 5 Vergütung 2021

Krankheit
13259

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die zuletzt bezahlte Lohnhöhe. Der erste Krankheitstag gilt als Karenztag und wird nicht vergütet. Die Fehlzeiten wegen Krankheit werden in der Arbeitszeitkontrolle generell mit 8,4 Stunden pro Tag rapportiert.

 

Prämien

a) Prämienzahlung: Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b) Aufgeschobenes Krankentaggeld: Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 60 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst entrichten.

 

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an welchem der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen.
b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zulasten des oder der Arbeitnehmenden. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 60 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten.
c) Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt.
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten, ausser bei Arbeitseinsätzen im Ausland. Vorbehalten sind auch anders lautende gesetzliche Bestimmungen oder der Aufenthalt in einer Heilanstalt, und wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit.
g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeldleistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können.
h) Möglichkeit für Arbeitnehmende, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzelversicherung überzutreten. Die Prämie der Einzelversicherung wird aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung  berücksichtigt. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass aus der Kollektivversicherung ausscheidende Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub. Das heisst, die Wartefrist (Karenztag) darf höchstens einen Tag betragen. Beim Übertritt in die Einzelversicherung infolge Arbeitslosigkeit muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer das Taggeld in der Höhe des Arbeitslosenversicherungsansatzes mit einer Wartefrist von 30 Taggeld abschliessen kann. Sollte dies in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sein, haftet der Arbeitgeber für einen allfälligen Lohnausfallverlust des Arbeitnehmers.

«Merkblatt»: Es gelten im Übrigen die (...) «Ausführungsbestimmungen Krankentaggeld- Versicherung» (Anhang IV).

Artikel 17

Unfall
13259

Bei Unfall eines oder einer Arbeitnehmenden hat der Betrieb keine Leistungen zu entrichten, solange die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geschuldeten Versicherungsleistungen 80% des versicherten Verdienstes decken. Die SUVAKarenztage sind vom Arbeitgeber allerdings zu 80% des versicherten Verdienstes zu bezahlen.

Arbeitnehmende ab dem fünften Dienstjahr haben bei einem Berufsunfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 90% des versicherten Verdienstes (inkl. SUVA-Karenztage). Falls die SUVA, bei Verschulden des oder der versicherten Arbeitnehmenden oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen im Sinne von Artikel 37 bis 39 UVG, Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebes auch für Löhne, die das SUVA-Maximum übersteigen, sowie für die SUVA-Karenztage im gleichen Verhältnis.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden. Die Fehlzeiten wegen Unfall werden in der Arbeitszeitkontrolle generell mit 8,4 Stunden pro Tag rapportiert.

Artikel 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13259

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, davon mind. 8 Wochen nach Niederkunft.

Anhang 4: Artikel 5.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13259

Art der Dienstleistung

Entschädigung
Unverheiratete

Entschädigung Verheiratete und Unverheiratete mit
Unterstützungs-Pflichten

Während der ganzen Rekrutenschule sowie
Durchdiener

50% des Lohnes

80% des Lohnes

Während eines anderen obligatorischen Militär-,
Schutz- bzw. Zivildienstes

80% des Lohnes

80% des Lohnes


Bei allen anderen Diensten erhält der oder die Arbeitnehmende die Leistungen gemäss EO.

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
a. vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
b. eingerechnet Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst mehr als drei Monate dauern wird.
Die Ansprüche gemäss den Artikeln 324a und 324b OR müssen in jedem Fall erfüllt werden.

Die Entschädigung der EO fällt dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden generell mit 8,4 Stunden rapportiert

Artikel 12.1 – 12.3

Frühpensionierung
13259

Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13259

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sowie die unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten.

Wer Betrag
Arbeitnehmende CHF 30.-/Monat
Lehrlinge CHF 10.--/Monat
Arbeitgeber CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmende/n


Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr haben einen Vollzugskostenbeitrag zu leisten. Die
Arbeitgeber entrichten einen Grundbetrag von CHF 25.-- pro Monat für jeden angebrochenen Monat, den sie im Geltungsbereich des GAV tätig sind, sowie pro unterstelltem Arbeitnehmenden und Monat einen Betrag von CHF 10.-- (Arbeitnehmende CHF 5.--; Arbeitgeber CHF 5.--).

Das Inkasso und die Verwaltung erfolgen durch den Paritätischen Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (Gebafonds). Die Fondsmittel werden (...) wie folgt verwendet:
a) Deckung der Kosten im Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
(...)
d) Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten
(...)
f) Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters.

Artikel 2.1 – 2.4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13259

(...) Die Kosten für die Erstausrüstung der PSA (Persönliche Schutz Ausrüstung) wird vom Arbeitgeber übernommen. Bei Verschleiss wird der Ersatz, gegen Vorweisung der defekten Ausrüstung, vom Arbeitgeber ersetzt. Die Toilettenbesuche werden in gegenseitiger Kulanz gehandhabt. Es besteht eine paritätische zusammengesetzte Trägerschaft der Branchenlösung. Sie empfiehlt bzw. ordnet geeignete Massnahmen an, welche die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fördern. Die Trägerschaft gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der von der EKAS genehmigten «Branchenlösung Nr. 12 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das schweizerische Gebäudehüllengewerbe und Gerüstbaugewerbe» zur Erfüllung der EKAS-Richtlinie 6508. Die «Branchenlösung Nr. 12» ist für alle unterstellten Betriebe obligatorisch.

Ausgenommen von der Branchenlösung sind jene Betriebe, welche ihre Unterstellung unter eine andere von der EKAS genehmigten überbetrieblichen Lösung nachweisen können oder eine Einzelbetriebslösung vorweisen, die alle Auflagen der EKAS-Richtlinie 6508 erfüllt.

Betriebe die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die PBK mit einer Konventionalstrafe sowie Kontroll- und
Verfahrenskosten belegt werden.


Artikel 21

Lernende
13259



Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Kündigungsfrist
13259

Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 6.1

Kündigungsschutz
13259

(...) Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, ältere und langjährige Mitarbeitende sozial verantwortlich zu behandeln. Das verlangt insbesondere bei Kündigungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Deshalb findet bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

 

Grundsatz

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3, solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

 

Ausnahmen

Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gilt die folgende Ausnahme zu Absatz 1:
Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der oder die erkrankte Arbeitnehmende, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.

 

Krankheit nach Kündigung

Erkrankt der oder die Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.


Unfall nach Kündigung

Verunfallt der oder die Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahme gemäss Artikel 7 Absatz 2 gilt sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Artikel 6.1 und 7

Arbeitnehmervertretung
13259

Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
13259

SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband

Paritätische Fonds
13259

GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazu­gehörenden Ausführungsreglements.

Kaution
13259

Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von CHF 20'000.-- zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank oder Versicherung (jeweils mit Sitz in der Schweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Garantie ist zusätzlich deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten der Bank ausbezahlt. (...)
 

Auftragssumme ab

Auftragssumme bis

Kautionshöhe

 

CHF 2'000.– 1

Keine Kautionspflicht; gilt pro Kalenderjahr

CHF 2'000.–

CHF 20'000.–

CHF 5'000.–

CHF 20'000.–

 

CHF 20'000.–


1 Der Arbeitgeber hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.– liegt.
Auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft muss die Kaution nur einmal geleistet werden. Die Kaution ist an allfällige Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Arbeitgeber.

Verwendung

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischen Kommission verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.

Zugriff

Auf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Kommission innert 10 Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des GAV verbindlich durch die PBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und
2. Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
a) auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
b) nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp. innerhalb der vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht auf das Konto der PK überwiesen hat, oder
c) auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat.

Verfahren

Zugriff auf Kaution: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 dieses Anhangs erfüllt, so ist die PK ohne Weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und der Bearbeitungskosten oder der Höhe des Beitrages an den Paritätischen Fonds) zu verlangen oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution nach erfolgtem Zugriff: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit in der Schweiz, die Kaution wiederum auf CHF 20'000.-- aufzustocken.

Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben,

  • wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweizerischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  • bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz; unter der Voraussetzung, dass
  • die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind;
  • die Paritätische Kommission keine Verl


Artikel 2.1; Anhang 1: Artikel 1 – 4

Aufgaben paritätische Organe
13259

Für die Anwendung und Durchsetzung dieses Gesamtarbeitsvertrages bei unterstellten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmende sowie für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten ist die PBK dieses GAV zuständig.

 

Es besteht eine Paritätische Vollzugskommission (...).
Die PBK hat die Aufgabe, die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen. Insbesondere hat sie die Aufgabe:
a) gemeinsame Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber
durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
b) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
c) bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;
d) zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PBK unverzüglich zu behandeln. (...) Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PBK (...) ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. (...)

Artikel 25.1 – 3 und 25.8

Folge bei Vertragsverletzung
13259

Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PBK ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die
Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw. Schwarzarbeitsverbotes (Artikel 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 20'000.-- und für Arbeitnehmende eine von je CHF 5'000.--
c) die Kontroll- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1) der fehlbaren Partei aufzuerlegen; Bemessung der

 

Konventionalstrafe

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden von künftigen Verletzungen dieses Vertrages abgehalten werden. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien, wie zum Beispiel:

a) der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
b) der Art Verletzung, der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
c) ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
d) der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
e) dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber bzw. die fehlbaren Arbeitnehmenden, die in Verzug gesetzt wurden, in der Zwischenzeit ihren Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind;

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Betriebes nicht der GAV-Vorgabe, so kann die Paritätische Berufskommission, je nach Grösse des Betriebes, (...) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- fällen. In krassen Fällen sind höhere Strafen möglich. (...)

 

Bezahlung der Konventionalstrafe

Eine (...) verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PBK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PBK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses Vertrages. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen. Bei Nichtbezahlung der vorstehenden Positionen aus Absatz 9 Buchstabe b) und c) ist die PBK ermächtigt, nach erfolgter Anmahnung, ohne Weiteres auf die Kaution (Art. 2 Ziff. 1 von Anhang 1) Zugriff zu nehmen.

Artikel 25.9 – 25.12

Schlichtungsverfahren
13259

Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:

Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission


Artikel 4 und 25

Friedenspflicht
13259

Während der Vertragsdauer gilt für die unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.

Artikel 3

Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
Dornacherhof 11
Postfach
Solothurn
+41 44 991 11 51
info@pbkgeruest.ch
https://www.pbkgeruest.ch/de

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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