Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im Schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2018 bis 31.12.2021
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Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
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Die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrags (KVP) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und  Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des KVP gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.

Ausgenommen sind:

  1. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
  2. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des KVP gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind:

  1. Lernende;
  2. kaufmännisches und technisches Personal;
  3. höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Kontakt paritätische Organe
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Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe

Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch


Stiftung Naturstein

c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37
3097 Liebefeld
031 950 25 00

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia

Manuela Zürcher
044 295 15 28
manuela.zuercher@unia.ch

Frühpensionierung
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Grundsatz

Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.

Art der Leistungen

Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:

  1. Überbrückungsrenten;
  2. Ersatz von Altersgutschriften BVG;
  3. Ersatzleistungen im Härtefall.
Überbrückungsrente

Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ

  1. nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen Rücktrittsalter der AHV entfernt ist;
  2. während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
  3. die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 14 definitiv aufgibt.

Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente
geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.

Erlaubte Tätigkeiten

Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen.
Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.– ausüben.
Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.

Ordentliche Überbrückungsrente

Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 75% des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung, etc. (Rentenbasislohn).
Die Überbrückungsrente darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten:

  1. 75% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3500.– pro Monat.
  2. 75% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4500.– pro Monat.

(...)

Gekürzte Überbrückungsrente

Wer die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente.
Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich KVP pro Kalenderjahr eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten und bei teilzeitangestellten Personen werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Kasse eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100%-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Kasse ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen.
Bezieht ein Versicherter Leistungen der Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.

Subsidiarität

Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen zusammenkommen. (...)

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften

Die Stiftung Naturstein (Art. 22) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes nicht überschreiten und ebenfalls nicht höher als 10% des von der Vorsorgeeinrichtung versicherten Einkommens sein.

Beibehaltung des Anschlusses zur beruflichen Vorsorgeeinrichtung

Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann oder ob er sich bei der Auffangeinrichtung BVG weiterversichert.
Die unterstellten Betriebe unternehmen alles Zumutbare, dass der Leistungsbezüger als  externes Mitglied der Vorsorgeeinrichtung versichert bleiben kann. Die Vertragsparteien unterstützen sie in diesen Bestrebungen.

Ersatzleistungen im Härtefall

Der Stiftungsrat kann den Arbeitnehmern im Härtefall Ersatzleistungen zu sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Natursteingewerbe ausgeschieden sind (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung Naturstein aus.

Gesuchsverfahren und Kontrolle

Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
Leistungen, welche von der Stiftung Naturstein ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.
(...)

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre

Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:

  1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
  3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Artikel 11 – 14, 15.1 – 15.2, 16 – 20 und 21.1 – 21.2; AVV: Artikel 48c

Beitrag Frühpensionierung
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Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,4 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1,8 % des massgeblichen Lohnes.

Der AHV-pflichtige Lohn gilt als massgeblicher Lohn.

Artikel 7

Lernende
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Lernende sind vom Vertrag ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Arbeitnehmervertretung
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Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
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Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
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Stiftung Naturstein

Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b Obligationenrecht.
Sie gründen zu diesem Zweck eine Stiftung (nachfolgend Stiftung Naturstein genannt) mit dem Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen und übertragen ihr alle dazu notwendigen Rechte. 
Die Stiftung Naturstein kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich der paritätischen Kommission, welche für die Kontrolle des GAV Naturstein-Handwerk und  Naturstein-Industrie gebildet wurde.
(...)

Herkunft der Geldmittel

Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

Modalitäten und Erhebung

Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung Naturstein oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 6, 8 und 22.1 – 22.3

Aufgaben paritätische Organe
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Stiftungsrat (Stiftung Naturstein)

Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.
Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.
(...)

Änderungen der Beiträge und/oder der Leistungen

Sind unaufschiebbare Massnahmen zur Sicherung der finanziellen Mittel notwendig, kann der Stiftungsrat die Einführung hinauszögern oder die Leistungen kürzen. Er informiert die Vertragsparteien umgehend.
(...)

Zuständigkeit

Für Auslegungsfragen des KVP ist die Paritätische Kommission Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie zuständig.
(...)

Artikel 10.2, 23.1 – 23.2 und 25.1

Folge bei Vertragsverletzung
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Sanktionen im Falle der Verletzung des Kollektivvertrages

Verletzungen von Pflichten aus diesem Kollektivvertrag können durch die Vollzugsorgane mit Konventionalstrafen von bis zu 20 000.– Franken geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.
Die Fehlbaren tragen die Kontroll- und Verfahrenskosten.
Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.
Die Konventionalstrafen dienen der Kostendeckung.

Artikel 24

Schlichtungsverfahren
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Für Auslegungsfragen des KVP ist die Paritätische Kommission Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie zuständig.

Artikel 25

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11580 28.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.11343 01.08.2018 28.06.2021
2.8629 01.08.2018 01.08.2018