GAV für die Netzinfrastruktur-Branche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Generelle Lohnanpassung von mindestens CHF 140.–, Erhöhung der Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
12711

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12711

(...) die nicht-allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Mitgliederbetriebe der schweizerischen Netzinfrastrukturverbände (SNiv und VFFK) und deren Arbeitnehmende, die vom unter 2.2. definierten Geltungsbereich erfasst werden.

Die (...) Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.

Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:

  • Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
  • Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless-Technologie;
  • Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen;
  • Korrosionsschutzarbeiten an Anlagen dieser Netzinfrastrukturbereiche.

Artikel 2.1 und 2.2

Persönlicher Geltungsbereich
12711

(...) die nicht-allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Mitgliederbetriebe der schweizerischen Netzinfrastrukturverbände (SNiv und VFFK) und deren Arbeitnehmende, die vom unter 2.2. definierten Geltungsbereich erfasst werden.

Die (...) Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind folgende Personengruppen, wenn sie nicht hauptsächlich, d.h. nicht überwiegend Montagetätigkeiten verrichten:

  1. Mitglieder der Geschäftsleitung
  2. Kaderangestellte
  3. Administratives Personal
  4. Mitarbeitende im Bereich Logistik, Planung und Projektierung

Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme des Artikels 5.3 (Lohnverhandlungen).

Artikel 2.1 und 2.2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12711

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12711

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.

Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:

  • Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
  • Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless-Technologie;
  • Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.
  • Korrosionsschutzarbeiten an Anlagen dieser Netzinfrastrukturbereiche.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12711

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind folgende Personengruppen, wenn sie nicht hauptsächlich, d.h. nicht überwiegend Montagetätigkeiten verrichten:

  1. Mitglieder der Geschäftsleitung
  2. Kaderangestellte
  3. Administratives Personal
  4. Mitarbeitende im Bereich Logistik, Planung und Projektierung

Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme des Artikels 5.3 (Lohnverhandlungen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12711

Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. Dezember 2026, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung vereinbart werden.

Artikel 2.4

Kontakt paritätische Organe
12711
Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche

c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 503 00 11
vollzug@syndicom.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12711
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

Tel. 058 817 18 18
info@syndicom.ch

Löhne / Mindestlöhne
12711

In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die folgenden Basislöhne je Lohnkategorie in Franken als Monatslohn (13 Mal ausbezahlt, inkl. Ferien und Feiertage) bzw. als Stundenlohn (exkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn). (Per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt):

Lohnkategorie Monatslohn (Gilt für alle Fachrichtungen) Stundenlohn (Gilt für alle Fachrichtungen)
Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) CHF 4'340. CHF 23.85
Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) CHF 4'440. CHF 24.40
Ungelernte Fachkräfte mit Führungsfunktion CHF 5020. CHF 27.58
Fachkräfte mit Basisausbildung Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung CHF 4'770. CHF 26.21
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung CHF 4'920. CHF 27.03
Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung – (mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses) Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung CHF 6'020. CHF 33.08
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung CHF 6'720. CHF 36.92

Jahreslohn und Auszahlung

Der Jahreslohn bzw. der vereinbarte Monats- oder Stundenlohn wie auch der vereinbarte Beschäftigungsgrad, für den dieser Lohn gilt, wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.

Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3

Lohnerhöhung
12711
2023 (per 1. April 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Die Arbeitgeber erhöhen die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden (...) über eine generelle Lohnerhöhung von mindestens 140 Franken (pro Monat, ...) und über eine Erhöhung der unterstellten Gesamtlohnsumme in der Höhe 2.8%, in der die generelle Lohnerhöhung enthalten ist.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 GAV anrechnen.

Anhang 2: B Lohnanpassungen

13. Monatslohn
12711

Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata.

Artikel 5.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12711
Zulagen für regelmässige Nachtarbeit (regelmässiger Turnus)

Für regelmässige Arbeit während der Nacht (ab 25. Nacht pro Kalenderjahr), d.h. zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, ist ein Pauschalzuschlag von CHF 10.– pro Stunde und eine Zeitgutschrift von 15% geschuldet.

Zulagen für unregelmässige Nachtarbeit (Einzelereignisse)

Die unregelmässige Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 50% entschädigt.

Zulagen für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100% entschädigt.

Lernende, Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV Bestimmungen möglich.

Artikel 4.6 – 4.8; Anhang 1: Artikel 3.3

Pikettdienst
12711
Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)

Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.

Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit.

Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag.

Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 200. (7 aufeinanderfolgende Tage).

Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50. entrichtet.

Artikel 4.9

Spesenentschädigung
12711

Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.

Die Höhe der Pauschalentschädigung, die Höhe der Entschädigung aufgrund von Einzelereignissen wie auch die Höhe der Tagespauschalen wird in Anhang 2 aufgeführt.

Spesenansätze

In Anwendung von Art. 5.4 GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten hinsichtlich der Höhe der Pauschalentschädigung und der Höhe der Entschädigung aufgrund von Einzelereignissen folgende Bestimmungen:

  • Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
  • Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für das Morgenessen CHF 8., das Mittagessen CHF 20. und das Abendessen CHF 24.. Die effektiven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet. Für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von CHF 60..
  • Für Mitarbeitende, welche direkt zum Einsatzort anreisen (ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort), beträgt die Tagespauschale CHF 117.– pro Arbeitstag. Ist eine Rückkehr zum Wohnort am Wochenende nicht möglich, ist die Tagespauschale ebenfalls zu entrichten. Die Tagespauschale enthält sämtliche Auslagen, inkl. die Anreisezeit zum Einsatzort.

Artikel 5.4; Anhang 2: Spesenansätze

weitere Zuschläge
12711
Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus)

Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 500 m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15. pro Tag geschuldet.

Artikel 4.10

Normalarbeitszeit
12711
Normalarbeitszeit

Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle.

Die Soll-Arbeitszeit wird bis Ende 2024 durch eine Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden festgelegt. Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Jahresarbeitszeit von 2132 Stunden bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden.

Unterbruch der täglichen Arbeit

Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde und darf gestaffelt bezogen werden, wobei die Mindestmittagszeit von 30 Minuten eingehalten werden muss.

Lernende

Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:

Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).

Variable Arbeitszeit

Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.

Artikel 3.4, 4.1 – 4.2; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4

Arbeitszeiterfassung
12711
Zeiterfassung

Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.

Artikel 4.3

Überstunden / Überzeit
12711
Überstundenarbeit

Als Überstunden gelten die Stunden zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Art. 4.1) bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert mit einem Saldo von maximal +130 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren. Die definierten Saldi dürfen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit mindestens den Normallohn (100%) zu entrichten.

Überzeit

Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zu-lässige Überzeit pro Kalenderjahr darf insgesamt nicht mehr als 170 Stunden betragen.

Lernende

Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3

Arbeitsvertrag
12711

Die Arbeitgeberin schliesst mit jeder/jedem Mitarbeitenden einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) auf der Grundlage dieses GAV ab. Der EAV regelt mindestens:

  • den Beginn des Arbeitsverhältnisses;
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer;
  • den Beschäftigungsgrad;
  • die Funktion;
  • den Grundlohn;
  • den Arbeitsort.

Der Jahreslohn bzw. der vereinbarte Monats- oder Stundenlohn wie auch der vereinbarte Beschäftigungsgrad, für den dieser Lohn gilt, wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.

Artikel 3 und 5.1

Ferien
12711

Für ein volles Kalenderjahr gewähren die Arbeitgebenden folgende bezahlte Ferien, wobei ein Anspruch auf wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen besteht:

Alterskategorie Anzahl Ferientage pro Kalenderjahr
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage


Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Anstellungsdauer im betreffenden Jahr berechnet. Bruchteile von Ferientagen werden auf halbe Tage aufgerundet. Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden.

Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt.

Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen wird der Ferienanspruch gemäss Artikel. 329b OR gekürzt.

Unbezahlter Urlaub

Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahlten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen.

Lernende

Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis).
Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.

Artikel 7.1 – 7.5 und 7.8; Anhang 1: Artikel 7.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12711

Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub:

Anlass bezahlte Tage
eigene Hochzeit 3 Tage
Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, von eigenen Kindern oder Eltern 3 Tage
Hinschied von Verwandten 1 Tag
Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehöriger bis 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss Aufgebot


Artikel 7.7

Bezahlte Feiertage
12711

Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt.

Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.

Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2

Krankheit
12711
Lohnfortzahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.

Taggeldversicherung

Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.

Benachrichtigung/Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.

Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3

Unfall
12711
Lohnfortzahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.

Taggeldversicherung

Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.

Benachrichtigung/Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.

Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12711
Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub und Urlaub bei Adoption eines Kindes

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen bei 100% des Lohnes.

Der Vaterschaftsurlaub und der Urlaub bei Adoption eines Kindes betragen 10 Tagen (gemäss Art. 329g und Art. 329j OR) und werden mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt. Die Arbeitgeber behalten die entsprechenden EO-Entschädigungen. Diese Urlaube müssen innert sechs Monaten nach der Geburt bzw. nach der Adoption des Kindes bezogen werden.

Artikel 6.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12711
Grundausbildung (RS)

Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:

  • grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
  • für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.
Zivildienst und Zivilschutz

Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.

Übrige obligatorische Dienstleistung

Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.

EO-Leistungen

Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.

Artikel 6.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12711
Vollzugskostenbeitrag

Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.– (CHF 10.– bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden bzw. CHF 2.– für Lernende (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.

Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.– pro Mitarbeitenden (inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.– pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.

Artikel 2.9

Lernende
12711

Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).

Probezeit

Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

Normalarbeitszeit

Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).

Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit

Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV-Bestimmungen möglich.

Variable Arbeitszeit

Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.

Ausbildung – Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse

Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb.
Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule.
Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.

Beurteilungsgespräche

Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.

Ferien

Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.

Feiertage

Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.

Bezahlte Absenzen

In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag).
Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.

Artikel 2.2. und Anhang 1

Kündigungsfrist
12711

Es gelten die folgenden Kündigungsfristen:

Anstellungsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt
im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf Monatsende
ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf Monatsende
ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf Monatsende

 

  • für Mitarbeitende, die Mitglied eines Firmen-/Branchenvorstandes einer vertragsschliessenden Gewerkschaft und dem Arbeitgeber als solches gemeldet sind, gilt – unter Vorbehalt des Art. 337 OR – eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit

Artikel 3.1 – 3.3

Kündigungsschutz
12711

Kündigungsschutz: Mitglieder der Personalvertretung, Mitglieder der Arbeitnehmervertretung im Stiftungsrat der Pensionskasse und Mitarbeitende, die Mitglied eines Firmen-/Branchenvorstandes einer vertragsschliessenden Gewerkschaft und dem Arbeitgeber als solche gemeldet sind, dürfen – unter Vorbehalt des Art. 337 OR – während der Amtszeit und während 3 Monaten nach Ende der Amtszeit wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Arbeitnehmervertreterin/ Arbeitnehmervertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.

Artikel 3.3.2

Arbeitnehmervertretung
12711

syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation

Arbeitgebervertretung
12711

SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT

VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen

Paritätische Fonds
12711

Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:

  • Um- und Durchsetzung des GAV
  • Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
  • Beitragserhebung (Inkasso)
  • Erteilung von Rechtsauskünften
  • Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
  • Sitzungsgelder und Spesen der Mitglieder der Paritätischen Kommission
  • Administrations- und Sekretariatskosten, die mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stehen
  • Übersetzung und Druck des GAV
  • Aufwand für die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Erstellung und Revision der Ausbildungsunterlagen
  • Zuwendungen an die Vertragsparteien des GAV zur Abgeltung der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten sowie der präventiven Vollzugsarbeiten


Artikel 2.9.2

Aufgaben paritätische Organe
12711
Vollzugsbestimmungen

  1. Bestellung einer Paritätischen Kommission: Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).

  1. Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
  • Lohnbuchkontrollen – über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb –, bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
  • auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
  • die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen.

Artikel 2.10

Folge bei Vertragsverletzung
12711
  1. Sanktionen: Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:
  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • sowohl für nicht-geldwerte wie auch für geldwerte Verfehlungen je eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.– auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bei belegten Nachzahlungen bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen, ansonsten bis zur Höhe von 160%;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;
  1. Bemessung der Konventionalstrafe: Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  • der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  • der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
  • die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
  • dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
  1. Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.– aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000. ausgefällt werden.
  2. Bezahlung der Konventionalstrafe: Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAV. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.

Artikel 2.10

Sozialpläne
12711

Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 11

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6.12711 27.11.2023 01.01.2024
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5.12310 27.04.2023 27.04.2023
5.12307 26.04.2023 26.04.2023
5.12222 27.03.2023 01.01.2023
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