Finanzierung
Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. Die Beiträge werden durch die Arbeitgeber und deren durch die Stiftung FAR Gerüstbau versicherten Personen erbracht, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge erbringt. Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt, das entsprechend den Ertragsmöglichkeiten des massgeblichen Kapitalmarktes jährlich verzinst wird.
Leistungen
Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.
Antragsverfahren
Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Diese hat dafür ein entsprechendes Formular auszufüllen und dieses spätestens drei Monate vor dem gewünschten Leistungstermin der Geschäftsstelle der Stiftung FAR Gerüstbau einzureichen. Mit der Einreichung des Gesuchs hat die versicherte Person die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt. Eine teilweise Pensionierung entsprechend dem Verhältnis der aufgegebenen Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ist möglich. Ist die versicherte Person im Rahmen der im Gerüstbau aufgegebenen Tätigkeit in einer anderen Branche erwerbstätig, so darf das gesamte Einkommen inkl. der aus der Stiftung FAR-Gerüstbau entrichteten Rente 90% des vorherigen Einkommens nicht übersteigen. Im Falle einer Überversicherung, im Sinne der beiden vorstehenden Ziffern, sind der Stiftung FAR-Gerüstbau die zu viel ausbezahlten Leistungen von der versicherten Person zurückzuerstatten. Die Leistungen werden bis zum Altersrücktritt gemäss AHVG als Rente erbracht. Die versicherte Person kann jedoch bis drei Monate vor Beginn der Leistungspflicht der Stiftung FAR-Gerüstbau die Kapitalabfindung oder die Ratenzahlungen beantragen. Bei Antrag auf Ratenzahlungen ist der Geschäftsstelle der Stiftung FAR-Gerüstbau ein entsprechender Plan mit den für die Zahlung notwendigen Angaben zu unterbreiten. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.
Hinterlassenenleistung
Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FAR-Gerüstbau.
Austritt
Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.
Wohneigentumsförderung
Auf Gesuch der versicherten Person werden Leistungen aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge erbracht. Der Anspruch auf Vorbezug oder auf Verpfändung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das selbst benutzte Wohneigentum kann die versicherte Person bis ein Jahr vor dem Zeitpunkt des flexiblen Altersrücktritts geltend machen.
Koordination, Widerruf und Rückforderung der Leistung
Die Leistungen der Stiftung FAR-Gerüstbau werden unbeachtet der Leistungen anderer Vorsorgeträger der versicherten bzw. begünstigten Person ausgerichtet. Im Falle eines widerrechtlichen Verhaltens der versicherten bzw. begünstigten Person wird ihr Leistungsanspruch widerrufen bzw. eine bereits erbrachte Leistung von ihr zurückgefordert.
Artikel 3 und 5