GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2018 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
8408
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8444
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8445
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8447
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8527
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
8602
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9345
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9923
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
9940
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10061
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10890
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10963
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11063
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11316
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8408
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8444
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8445
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8447
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8527
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
8602
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9345
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9923
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9940
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10061
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10890
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10963
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11063
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11316
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8408
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das
administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8444
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das
administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8445
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das
administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8447
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das
administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8527
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das
administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
8602
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9345
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9923
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9940
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10061
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10890
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10963
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11063
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11316
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8444
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8445
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8447
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8527
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8602
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9345
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9923
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9940
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10061
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10890
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10963
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8444
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8445
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8447
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8527
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8602
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9345
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9923
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9940
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10061
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10890
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10963
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8408
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8444
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8445
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8447
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8527
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8602
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9345
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9923
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9940
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10061
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10890
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10963
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8408
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8444
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8445
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8447
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8527
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8602
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9345
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9923
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9940
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10061
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10890
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10963
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11063
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11316
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
8408
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
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Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
10963
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
11063
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
11316
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8408
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8444
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8445
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
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Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
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Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8447
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
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Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
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2000 Neuchâtel
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Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8527
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
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Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
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Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
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Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
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Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8602
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
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Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
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Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Aldo Ferrari
aldo.ferrari@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9345
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Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
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Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
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Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Aldo Ferrari
aldo.ferrari@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9923
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9940
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10061
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10890
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10963
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11063
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11316
Unia:
Kontakt Arbeitgebervertretung
8408
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8444
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M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
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Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8445
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8447
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
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Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
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Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8527
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
M. Louis-Frédéric Rey
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 11
lf.rey@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8602
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Aldo Ferrari
aldo.ferrari@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9345
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40

Unia: Aldo Ferrari
aldo.ferrari@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8408
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
8444
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
8445
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
8447
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
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N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
8527
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
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N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
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N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
8602
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
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N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
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N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
9345
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
9923
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
9940
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
10061
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
10890
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 19.95CHF 20.10CHF 20.25CHF 20.50E3 + CHF 1.--
E3CHF 18.95CHF 19.10CHF 19.25CHF 19.50

Für den Kanton Genf:
FachgebieteKategorien2018201920202021Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und BaureinigungenTCCHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90CHF 28.90
N20CHF 27.20CHF 27.40CHF 27.50CHF 27.60
N21CHF 25.85CHF 26.05CHF 26.10CHF 26.20N20 - 5%
N30CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45CHF 24.45
N4CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60CHF 23.60
N3CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90CHF 22.00
N2CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.80CHF 21.90
N1CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.75CHF 21.80
N0CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70CHF 21.70
UnterhaltsreinigungenE2CHF 20.60CHF 20.85CHF 20.95CHF 21.05E3 + CHF 1.--
E3CHF 19.60CHF 19.85CHF 19.95CHF 20.05

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 AngestelltenCHF 1.--
von 6 bis 9 AngestelltenCHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehrCHF 3.--

Lernende2018201920202021
1. LehrjahrCHF 890.--CHF 910.--CHF 910.--CHF 940.--
2. LehrjahrCHF 1'260.--CHF 1'290.--CHF 1'290.--CHF 1'330.--
3. LehrjahrCHF 1'910.--CHF 1'940.--CHF 1'940.--CHF 1'970.--


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Artikel 7 und Anhang 2
Löhne / Mindestlöhne
10963
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 19.95 CHF 20.10 CHF 20.25 CHF 20.50 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 18.95 CHF 19.10 CHF 19.25 CHF 19.50  

Für den Kanton Genf:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.60 CHF 20.85 CHF 20.95 CHF 21.05 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 19.60 CHF 19.85 CHF 19.95 CHF 20.05  

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.--
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.--
 
Lernende 2018 2019 2020 2021
1. Lehrjahr CHF 890.-- CHF 910.-- CHF 910.-- CHF 940.--
2. Lehrjahr CHF 1'260.-- CHF 1'290.-- CHF 1'290.-- CHF 1'330.--
3. Lehrjahr CHF 1'910.-- CHF 1'940.-- CHF 1'940.-- CHF 1'970.--



Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
11063
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 19.95 CHF 20.10 CHF 20.25 CHF 20.50 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 18.95 CHF 19.10 CHF 19.25 CHF 19.50  

Für den Kanton Genf:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.60 CHF 20.85 CHF 20.95 CHF 21.05 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 19.60 CHF 19.85 CHF 19.95 CHF 20.05  

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.--
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.--
 
Lernende 2018 2019 2020 2021
1. Lehrjahr CHF 890.-- CHF 910.-- CHF 910.-- CHF 940.--
2. Lehrjahr CHF 1'260.-- CHF 1'290.-- CHF 1'290.-- CHF 1'330.--
3. Lehrjahr CHF 1'910.-- CHF 1'940.-- CHF 1'940.-- CHF 1'970.--



Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
11316

Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 19.95 CHF 20.10 CHF 20.25 CHF 20.50 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 18.95 CHF 19.10 CHF 19.25 CHF 19.50  


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.60 CHF 20.85 CHF 20.95 CHF 21.05 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 19.60 CHF 19.85 CHF 19.95 CHF 20.05  


Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.--
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.--

 

Lernende 2018 2019 2020 2021
1. Lehrjahr CHF 890.-- CHF 910.-- CHF 910.-- CHF 940.--
2. Lehrjahr CHF 1'260.-- CHF 1'290.-- CHF 1'290.-- CHF 1'330.--
3. Lehrjahr CHF 1'910.-- CHF 1'940.-- CHF 1'940.-- CHF 1'970.--



Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 7 und Anhang 2

Lohnkategorien
8408
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
8444
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
8445
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
8447
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
8527
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
8602
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
9345
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
9923
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
9940
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
10061
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
10890
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
10963
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
11063
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
11316
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnerhöhung
8408


Artikel 7
Lohnerhöhung
8444


Artikel 7
Lohnerhöhung
8445


Artikel 7
Lohnerhöhung
8447


Artikel 7
Lohnerhöhung
8527


Artikel 7
Lohnerhöhung
8602


Artikel 7
Lohnerhöhung
9345


Artikel 7
Lohnerhöhung
9923


Artikel 7
Lohnerhöhung
9940


Artikel 7
Lohnerhöhung
10061


Artikel 7
Lohnerhöhung
10890


Artikel 7
Lohnerhöhung
10963


Artikel 7
Lohnerhöhung
11063


Artikel 7
Lohnerhöhung
11316


Artikel 7
13. Monatslohn
8408
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
8444
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
8445
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
8447
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
8527
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
8602
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
9345
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
9923
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
9940
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
10061
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
10890
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
10963
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
11063
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
11316
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8408
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8444
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8445
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8447
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8527
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8602
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9345
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9923
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8408
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8444
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8445
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8447
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8527
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
8602
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
9345
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
9923
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8408
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8444
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8445
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8447
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8527
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8602
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9345
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9923
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9940
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10061
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10890
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10963
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11063
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11316
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Schichtarbeit
8408
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
8444
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
8445
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
8447
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
8527
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
8602
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
9345
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Schichtarbeit
9923
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8408
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8444
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8445
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8447
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8527
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
8602
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
9345
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
9923
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
9940
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
10061
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
10890
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
10963
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
11063
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
11316
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Spesenentschädigung
8408
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
8444
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
8445
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
8447
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
8527
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
8602
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
9345
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
9923
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
9940
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
10061
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
10890
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
10963
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
11063
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
11316
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Normalarbeitszeit
8408
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
8444
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
8445
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
8447
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
8527
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
8602
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
9345
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
9923
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
9940
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
10061
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
10890
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
10963
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
11063
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
11316
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
8408
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
8444
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
8445
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
8447
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
8527
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
8602
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
9345
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
9923
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
9940
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
10061
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
10890
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
10963
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
11063
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
11316
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Ferien
8408
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
8444
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
8445
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
8447
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
8527
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
8602
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
9345
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
9923
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
9940
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
10061
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
10890
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
10963
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
11063
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
11316
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8408
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8444
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8445
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8447
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8527
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8602
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9345
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9923
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9940
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10061
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10890
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10963
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11063
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11316
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte Feiertage
8408
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
8444
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
8445
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
8447
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
8527
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
8602
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
9345
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
9923
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
9940
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
10061
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die an einem Feiertag geleistete Arbeit gibt nicht Anspruch auf einen Zuschlag, sondern auf bezahlte Freizeit von gleicher Dauer, die innerhalb von vier Wochen zu gewähren ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 200 % bezahlt.

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
10890
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
10963
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
11063
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
11316
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bildungsurlaub
8408
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
8444
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
8445
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
8447
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
8527
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
8602
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
9345
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
9923
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
9940
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
10061
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
10890
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
10963
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
11063
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
11316
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Krankheit
8408
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
8444
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
8445
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
8447
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
8527
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
8602
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
9345
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
9923
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Krankheit
9940
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
10061
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
10890
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
10963
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
11063
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
11316
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Unfall
8408
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
8444
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
8445
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
8447
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
8527
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
8602
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
9345
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Unfall
9923
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage



Artikel 23 und 24
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8408
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8444
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8445
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8447
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8527
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8602
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9345
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9923
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9940
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10061
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10890
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10963
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11063
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11316
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8408
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8444
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8445
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8447
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8527
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8602
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9345
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9923
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9940
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10061
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10890
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10963
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11063
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11316
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8408
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8444
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8445
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8447
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8527
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8602
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9345
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9923
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9940
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10061
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10890
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10963
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11063
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11316
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8408
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8444
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8445
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8447
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8527
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8602
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9345
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9923
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8408
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8444
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8445
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8447
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8527
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
8602
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
9345
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
9923
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
9940
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
10061
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
10890
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
10963
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
11063
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
11316
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8408
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8444
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8445
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8447
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8527
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8602
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9345
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9923
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9940
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10061
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10890
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10963
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11063
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11316
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Lernende
8408
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
8444
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
8445
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
8447
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
8527
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
8602
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
9345
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
9923
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
9940
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
10061
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
10890
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
10963
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
11063
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
11316
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8408
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8444
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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8445
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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8447
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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8527
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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8602
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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9345
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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9923
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
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9940
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10061
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10890
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10963
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11063
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11316
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8408
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
8444
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
8445
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
8447
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
8527
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
8602
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
9345
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
9923
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
9940
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
10061
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
10890
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
10963
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
11063
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
11316
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsschutz
8408
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
8444
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
8445
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
8447
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
8527
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
8602
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
9345
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
9923
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
9940
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
10061
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
10890
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
10963
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
11063
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
11316
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
8408
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
8444
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
8445
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
8447
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
8527
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
8602
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
9345
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
9923
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
9940
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
10061
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
10890
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
10963
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
11063
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
11316
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
8408
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
8444
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
8445
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
8447
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
8527
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
8602
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
9345
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
9923
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
9940
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
10061
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
10890
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
10963
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
11063
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
11316
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
8408
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
8444
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
8445
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
8447
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
8527
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
8602
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
9345
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
9923
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
9940
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
10061
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
10890
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
10963
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
11063
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
11316
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
8408
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
8444
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
8445
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
8447
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
8527
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
8602
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
9345
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
9923
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
9940
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
10061
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
10890
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
10963
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
11063
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
11316
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Schlichtungsverfahren
8408
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8444
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8445
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8447
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8527
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8602
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9345
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9923
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9940
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10061
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10890
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10963
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
11063
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
11316
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
8408

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
8444

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
8445

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
8447

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
8527

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
8602

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
9345

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
9923

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
9940

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
10061

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
10890

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
10963

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
11063

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
11316

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Keine Auskünfte vorhanden
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8.12788 20.12.2023 01.01.2024
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7.12539 24.10.2023 24.10.2023
7.12419 05.07.2023 05.07.2023
7.12331 25.05.2023 01.04.2023
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6.12328 26.05.2023 26.05.2023
6.12292 24.04.2023 24.04.2023
6.12124 09.01.2023 09.01.2023
6.12028 23.12.2022 01.01.2023
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5.11526 15.12.2021 01.01.2022
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4.11316 23.06.2021 23.06.2021
4.11063 01.01.2018 01.01.2018