GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2018 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11063
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11316
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11063
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11316
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11063
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11316
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11063
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11316
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11063
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11316
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
11063
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
11316
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11063
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11316
Unia:
Löhne / Mindestlöhne
11063
Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 19.95 CHF 20.10 CHF 20.25 CHF 20.50 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 18.95 CHF 19.10 CHF 19.25 CHF 19.50  

Für den Kanton Genf:
Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.60 CHF 20.85 CHF 20.95 CHF 21.05 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 19.60 CHF 19.85 CHF 19.95 CHF 20.05  

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.--
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.--
 
Lernende 2018 2019 2020 2021
1. Lehrjahr CHF 890.-- CHF 910.-- CHF 910.-- CHF 940.--
2. Lehrjahr CHF 1'260.-- CHF 1'290.-- CHF 1'290.-- CHF 1'330.--
3. Lehrjahr CHF 1'910.-- CHF 1'940.-- CHF 1'940.-- CHF 1'970.--



Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
11316

Mindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 19.95 CHF 20.10 CHF 20.25 CHF 20.50 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 18.95 CHF 19.10 CHF 19.25 CHF 19.50  


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2018 2019 2020 2021 Berechnungsschlüssel
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90 CHF 28.90  
  N20 CHF 27.20 CHF 27.40 CHF 27.50 CHF 27.60  
  N21 CHF 25.85 CHF 26.05 CHF 26.10 CHF 26.20 N20 - 5%
  N30 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45 CHF 24.45  
  N4 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60 CHF 23.60  
  N3 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90 CHF 22.00  
  N2 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.80 CHF 21.90  
  N1 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.75 CHF 21.80  
  N0 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70 CHF 21.70  
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.60 CHF 20.85 CHF 20.95 CHF 21.05 E3 + CHF 1.--
  E3 CHF 19.60 CHF 19.85 CHF 19.95 CHF 20.05  


Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.--
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.--
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.--

 

Lernende 2018 2019 2020 2021
1. Lehrjahr CHF 890.-- CHF 910.-- CHF 910.-- CHF 940.--
2. Lehrjahr CHF 1'260.-- CHF 1'290.-- CHF 1'290.-- CHF 1'330.--
3. Lehrjahr CHF 1'910.-- CHF 1'940.-- CHF 1'940.-- CHF 1'970.--



Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg:

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 7 und Anhang 2

Lohnkategorien
11063
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
11316
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
FachbereicheAufgaben (Anhang 5)KategorienAbschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen1-19TCTeamchef
N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Gebäudereiniger EBA
N4Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche)
N2Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
N0Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnerhöhung
11063


Artikel 7
Lohnerhöhung
11316


Artikel 7
13. Monatslohn
11063
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
11316
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11063
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11316
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Pikettdienst
11063
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
11316
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Spesenentschädigung
11063
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
11316
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Normalarbeitszeit
11063
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
11316
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
11063
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
11316
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Ferien
11063
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
11316
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11063
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11316
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte Feiertage
11063
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
11316
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bildungsurlaub
11063
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
11316
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Krankheit
11063
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
11316
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11063
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11316
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11063
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11316
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11063
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11316
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Sexuelle Belästigung
11063
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
11316
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11063
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11316
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Lernende
11063
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
11316
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11063
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11316
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11063
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
11316
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsschutz
11063
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
11316
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
11063
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
11316
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
11063
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
11316
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
11063
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
11316
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
11063
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
11316
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Schlichtungsverfahren
11063
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
11316
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
11063

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
11316

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Keine Auskünfte vorhanden
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