GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 30.06.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 30.06.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
9669
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
10274
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
9669
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
10274
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
9669
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
10274
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9669
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10274
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9669
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (...) in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10274
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (...) in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9669
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10274
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9669
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10274
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
9669
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
10274

Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
9669
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10274
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9669
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9669
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche ErfahrungMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahren CHF 3'840.-- CHF 21.05
Zwischen 19 und 22 Jahren CHF 4'040.-- CHF 22.15
Ab 23 Jahren CHF 4'260.-- CHF 23.35

Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten (...): Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.

Artikel 4 Bst. A und D; Zusatzvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
10274
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche ErfahrungMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahren CHF 3'840.-- CHF 21.05
Zwischen 19 und 22 Jahren CHF 4'040.-- CHF 22.15
Ab 23 Jahren CHF 4'260.-- CHF 23.35

Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten (...): Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.

Artikel 4 Bst. A und D; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9669
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von CHF 40.-- pro Monat (...) gewährt.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10274
2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von CHF 40.-- pro Monat (...) gewährt.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
13. Monatslohn
9669
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
10274
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9669
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
9669
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
9669
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag
An Werktagen CHF 1.75/Stunde
An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Schichtarbeit
10274
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag
An Werktagen CHF 1.75/Stunde
An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Pikettdienst
9669
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag
An Werktagen CHF 1.75/Stunde
An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
9669
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro WocheBandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
42 Stunden35-45 Stunden182,5 Stunden2'190 Stunden
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2
Normalarbeitszeit
10274
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro WocheBandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
42 Stunden35-45 Stunden182,5 Stunden2'190 Stunden
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
9669
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3
Überstunden / Überzeit
10274
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3
Ferien
9669
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr 4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
10274
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr 4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9669
Anlass bezahlte Tage
Bei eigener Heirat 1 Tag
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) 3 Tage
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) bis zu 3 Tage

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10274
Anlass bezahlte Tage
Bei eigener Heirat 1 Tag
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) 3 Tage
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) bis zu 3 Tage

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
9669
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 9 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
10274
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 9 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung).



Artikel 6
Krankheit
9669
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
10274
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.

Artikel 9
Unfall
9669
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
10274


Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9669
Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung 50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst 50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80% 100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50% 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10274
Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung 50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst 50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80% 100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50% 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9669
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10274
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
9669


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
10274


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9669


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10274
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
9669
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11
Kündigungsfrist
10274
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
9669
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
10274
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
9669
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
10274
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
9669
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
10274
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
9669
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
10274
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.

Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
9669
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
10274
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9669
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10274
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
9669
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Stufe Zustäniges Organ
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
10274
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Stufe Zustäniges Organ
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
9669
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
10274
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12855 08.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12637 28.11.2023 28.11.2023
14.12218 27.03.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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13.11629 25.02.2022 01.01.2022
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12.11555 17.12.2021 17.12.2021
12.11319 08.06.2021 01.07.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11110 01.01.2020 01.01.2020