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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2022 bis 31.03.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) per 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (14.12.2022) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2022: Erhöhung der Mindestlöhne und generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 50.– gewährtÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
Postfach
8703 Erlenbach
T 044 991 11 51
F 044 991 11 52
info@pbkziegel.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
bis 19 Jahre | CHF 4'000.– | CHF 21.90 |
zwischen 19 und 22 Jahren | CHF 4'120.– | CHF 22.60 |
ab 23 Jahren | CHF 4'340.– | CHF 23.80 |
Lohnzuschläge auf dem Minimallohn
CHF 400.– pro Monat (CHF 2.20 pro Stunde) für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten …
Kanton Genf
Für den Kanton Genf sind die aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 4A und D; Zusatzvereinbarung 2022
Lohnerhöhung
2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 50.-- gewährt.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 4B; Allgemeinverbindlicherklärung: II
13. Monatslohn
13. Monatslohn | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Schichtarbeit
Art der Schichtarbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.--/Monat oder CHF 1.35/Stunde |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag | |
An Werktagen | CHF 1.75/Stunde |
An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/Stunde |
Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.
Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
42 Stunden | 35-45 Stunden | 182,5 Stunden | 2'190 Stunden |
Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 2
Überstunden / Überzeit
Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.
Artikel 3
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr | 4,5 Wochen |
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Bei eigener Heirat | 1 Tag |
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) | 3 Tage |
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage |
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) | bis zu 3 Tage |
Artikel 7
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf maximal neun bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).
Arbeitnehmende im Schichtbetrieb haben ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der entschädigungspflichtigen Feiertage.
Artikel 6
Krankheit
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) |
---|---|---|
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung | 50% | 100% |
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr | 80% | 100% |
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr | 50% | 80% |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.
Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 21
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz |
Vierte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 24
Friedenspflicht
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14