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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht und «Herstellung von Metallerzeugnissen» (NOGA 25) neu CHF 19.44 /Stunde, resp. CHF 17.95 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (25.11.2022) // Die Gesamtlohnsumme der dem LGAV unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2021 wird um 1,0% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen. Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: das Kantonsgebiet Baselland und Basel-Stadt, sowie das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, welche einem eigenen GAV angeschlossen sind.
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: das Kantonsgebiet Baselland und Basel-Stadt, sowie das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, welche einem eigenen GAV angeschlossen sind.
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: das Kantonsgebiet Baselland und Basel-Stadt, sowie das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, welche einem eigenen GAV angeschlossen sind.
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: das Kantonsgebiet Baselland und Basel-Stadt, sowie das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, welche einem eigenen GAV angeschlossen sind.
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e) Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Dazu gehören:
a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
d. Familienangehörige des Arbeitgebers.
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 18.5
Kontakt paritätische Organe
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt paritätische Organe
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 24.40 |
CHF 23.85 |
CHF 4'243.50 |
CHF 55'165.50 |
3. und 4. Jahr |
CHF 25.45 |
CHF 24.90 |
CHF 4'429.80 |
CHF 57'587.40 |
5. und 6. Jahr |
CHF 26.50 |
CHF 25.95 |
CHF 4'616.10 |
CHF 60'009.30 |
7. und 8. Jahr |
CHF 27.60 |
CHF 27.00 |
CHF 4'802.40 |
CHF 62'431.20 |
9. und 10. Jahr |
CHF 28.65 |
CHF 28.05 |
CHF 4'988.70 |
CHF 64'853.10 |
ab dem 11. Jahr |
CHF 29.75 |
CHF 29.05 |
CHF 5'175.-- |
CHF 67'275.-- |
Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 22.45 |
CHF 4'100.-- |
CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 23.45 |
CHF 4'280.-- |
CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 24.45 |
CHF 4'460.-- |
CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 25.40 |
CHF 4'640.-- |
CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr |
CHF 26.40 |
CHF 4'820.-- |
CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr |
CHF 27.40 |
CHF 5'000.-- |
CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 20.65 |
CHF 3'674.25 |
CHF 47'765.25 |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.00 |
CHF 21.50 |
CHF 3'829.50 |
CHF 49'783.50 |
5. und 6. Jahr |
CHF 22.90 |
CHF 22.40 |
CHF 3'984.75 |
CHF 51'801.75 |
7. und 8. Jahr |
CHF 23.80 |
CHF 23.25 |
CHF 4'140.-- |
CHF 53'820.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 24.70 |
CHF 24.15 |
CHF 4'295.25 |
CHF 55'838.25 |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 19.45 |
CHF 3'550.-- |
CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 20.25 |
CHF 3'700.-- |
CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 3'850.-- |
CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 21.90 |
CHF 4'000.-- |
CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 22.75 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.40 |
CHF 20.95 |
CHF 3'726.-- |
CHF 48'438.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.30 |
CHF 21.80 |
CHF 3'881.25 |
CHF 50'456.25 |
5. und 6. Jahr |
CHF 23.20 |
CHF 22.70 |
CHF 4'036.50 |
CHF 52'474.50 |
7. und 8. Jahr |
CHF 24.10 |
CHF 23.55 |
CHF 4'191.75 |
CHF 54'492.75 |
ab dem 9. Jahr |
CHF 25.00 |
CHF 24.40 |
CHF 4'347.-- |
CHF 56'511.-- |
1 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.
2 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36.2; Anhang 10
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 24.40 |
CHF 23.85 |
CHF 4'243.50 |
CHF 55'165.50 |
3. und 4. Jahr |
CHF 25.45 |
CHF 24.90 |
CHF 4'429.80 |
CHF 57'587.40 |
5. und 6. Jahr |
CHF 26.50 |
CHF 25.95 |
CHF 4'616.10 |
CHF 60'009.30 |
7. und 8. Jahr |
CHF 27.60 |
CHF 27.00 |
CHF 4'802.40 |
CHF 62'431.20 |
9. und 10. Jahr |
CHF 28.65 |
CHF 28.05 |
CHF 4'988.70 |
CHF 64'853.10 |
ab dem 11. Jahr |
CHF 29.75 |
CHF 29.05 |
CHF 5'175.-- |
CHF 67'275.-- |
Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 22.45 |
CHF 4'100.-- |
CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 23.45 |
CHF 4'280.-- |
CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 24.45 |
CHF 4'460.-- |
CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 25.40 |
CHF 4'640.-- |
CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr |
CHF 26.40 |
CHF 4'820.-- |
CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr |
CHF 27.40 |
CHF 5'000.-- |
CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 20.65 |
CHF 3'674.25 |
CHF 47'765.25 |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.00 |
CHF 21.50 |
CHF 3'829.50 |
CHF 49'783.50 |
5. und 6. Jahr |
CHF 22.90 |
CHF 22.40 |
CHF 3'984.75 |
CHF 51'801.75 |
7. und 8. Jahr |
CHF 23.80 |
CHF 23.25 |
CHF 4'140.-- |
CHF 53'820.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 24.70 |
CHF 24.15 |
CHF 4'295.25 |
CHF 55'838.25 |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 19.45 |
CHF 3'550.-- |
CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 20.25 |
CHF 3'700.-- |
CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 3'850.-- |
CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 21.90 |
CHF 4'000.-- |
CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 22.75 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.40 |
CHF 20.95 |
CHF 3'726.-- |
CHF 48'438.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.30 |
CHF 21.80 |
CHF 3'881.25 |
CHF 50'456.25 |
5. und 6. Jahr |
CHF 23.20 |
CHF 22.70 |
CHF 4'036.50 |
CHF 52'474.50 |
7. und 8. Jahr |
CHF 24.10 |
CHF 23.55 |
CHF 4'191.75 |
CHF 54'492.75 |
ab dem 9. Jahr |
CHF 25.00 |
CHF 24.40 |
CHF 4'347.-- |
CHF 56'511.-- |
1 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.
2 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36.2; Anhang 10
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 24.40 |
CHF 23.85 |
CHF 4'243.50 |
CHF 55'165.50 |
3. und 4. Jahr |
CHF 25.45 |
CHF 24.90 |
CHF 4'429.80 |
CHF 57'587.40 |
5. und 6. Jahr |
CHF 26.50 |
CHF 25.95 |
CHF 4'616.10 |
CHF 60'009.30 |
7. und 8. Jahr |
CHF 27.60 |
CHF 27.00 |
CHF 4'802.40 |
CHF 62'431.20 |
9. und 10. Jahr |
CHF 28.65 |
CHF 28.05 |
CHF 4'988.70 |
CHF 64'853.10 |
ab dem 11. Jahr |
CHF 29.75 |
CHF 29.05 |
CHF 5'175.-- |
CHF 67'275.-- |
Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 22.45 |
CHF 4'100.-- |
CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 23.45 |
CHF 4'280.-- |
CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 24.45 |
CHF 4'460.-- |
CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 25.40 |
CHF 4'640.-- |
CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr |
CHF 26.40 |
CHF 4'820.-- |
CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr |
CHF 27.40 |
CHF 5'000.-- |
CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 20.65 |
CHF 3'674.25 |
CHF 47'765.25 |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.00 |
CHF 21.50 |
CHF 3'829.50 |
CHF 49'783.50 |
5. und 6. Jahr |
CHF 22.90 |
CHF 22.40 |
CHF 3'984.75 |
CHF 51'801.75 |
7. und 8. Jahr |
CHF 23.80 |
CHF 23.25 |
CHF 4'140.-- |
CHF 53'820.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 24.70 |
CHF 24.15 |
CHF 4'295.25 |
CHF 55'838.25 |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 19.45 |
CHF 3'550.-- |
CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 20.25 |
CHF 3'700.-- |
CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 3'850.-- |
CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 21.90 |
CHF 4'000.-- |
CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 22.75 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.40 |
CHF 20.95 |
CHF 3'726.-- |
CHF 48'438.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.30 |
CHF 21.80 |
CHF 3'881.25 |
CHF 50'456.25 |
5. und 6. Jahr |
CHF 23.20 |
CHF 22.70 |
CHF 4'036.50 |
CHF 52'474.50 |
7. und 8. Jahr |
CHF 24.10 |
CHF 23.55 |
CHF 4'191.75 |
CHF 54'492.75 |
ab dem 9. Jahr |
CHF 25.00 |
CHF 24.40 |
CHF 4'347.-- |
CHF 56'511.-- |
1 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.
2 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.00 /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Herstellung von Metallerzeugnissen» (NOGA 25) neu CHF 19.44 /Stunde, resp. CHF 17.95 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Das Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019 sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36.2; Anhang 10
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 24.40 |
CHF 23.85 |
CHF 4'243.50 |
CHF 55'165.50 |
3. und 4. Jahr |
CHF 25.45 |
CHF 24.90 |
CHF 4'429.80 |
CHF 57'587.40 |
5. und 6. Jahr |
CHF 26.50 |
CHF 25.95 |
CHF 4'616.10 |
CHF 60'009.30 |
7. und 8. Jahr |
CHF 27.60 |
CHF 27.00 |
CHF 4'802.40 |
CHF 62'431.20 |
9. und 10. Jahr |
CHF 28.65 |
CHF 28.05 |
CHF 4'988.70 |
CHF 64'853.10 |
ab dem 11. Jahr |
CHF 29.75 |
CHF 29.05 |
CHF 5'175.-- |
CHF 67'275.-- |
Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 22.45 |
CHF 4'100.-- |
CHF 53'300.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 23.45 |
CHF 4'280.-- |
CHF 55'640.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 24.45 |
CHF 4'460.-- |
CHF 57'980.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 25.40 |
CHF 4'640.-- |
CHF 60'320.-- |
9. und 10. Jahr |
CHF 26.40 |
CHF 4'820.-- |
CHF 62'660.-- |
ab dem 11. Jahr |
CHF 27.40 |
CHF 5'000.-- |
CHF 65'000.-- |
Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 20.65 |
CHF 3'674.25 |
CHF 47'765.25 |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.00 |
CHF 21.50 |
CHF 3'829.50 |
CHF 49'783.50 |
5. und 6. Jahr |
CHF 22.90 |
CHF 22.40 |
CHF 3'984.75 |
CHF 51'801.75 |
7. und 8. Jahr |
CHF 23.80 |
CHF 23.25 |
CHF 4'140.-- |
CHF 53'820.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 24.70 |
CHF 24.15 |
CHF 4'295.25 |
CHF 55'838.25 |
Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 19.45 |
CHF 3'550.-- |
CHF 46'150.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 20.25 |
CHF 3'700.-- |
CHF 48'100.-- |
5. und 6. Jahr |
CHF 21.10 |
CHF 3'850.-- |
CHF 50'050.-- |
7. und 8. Jahr |
CHF 21.90 |
CHF 4'000.-- |
CHF 52'000.-- |
ab dem 9. Jahr |
CHF 22.75 |
CHF 4'150.-- |
CHF 53'950.-- |
Metallbaupraktiker/in EBA1
Berufs-/Branchenerfahrung |
Pro Stunde (40-Stundenwoche) |
Pro Stunde (41-Stundenwoche) |
Pro Monat |
Pro Jahr |
---|---|---|---|---|
1. und 2. Jahr |
CHF 21.40 |
CHF 20.95 |
CHF 3'726.-- |
CHF 48'438.-- |
3. und 4. Jahr |
CHF 22.30 |
CHF 21.80 |
CHF 3'881.25 |
CHF 50'456.25 |
5. und 6. Jahr |
CHF 23.20 |
CHF 22.70 |
CHF 4'036.50 |
CHF 52'474.50 |
7. und 8. Jahr |
CHF 24.10 |
CHF 23.55 |
CHF 4'191.75 |
CHF 54'492.75 |
ab dem 9. Jahr |
CHF 25.00 |
CHF 24.40 |
CHF 4'347.-- |
CHF 56'511.-- |
1 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.
2 Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.00 /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Herstellung von Metallerzeugnissen» (NOGA 25) neu CHF 19.44 /Stunde, resp. CHF 17.95 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Das Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019 sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Artikel 36.2; Anhang 10
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien | |
---|---|
a | Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau) |
b | Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ |
c | Metallbaupraktiker/in EBA |
d | Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung |
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien | |
---|---|
a | Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau) |
b | Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ |
c | Metallbaupraktiker/in EBA |
d | Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung |
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien | |
---|---|
a | Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau) |
b | Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ |
c | Metallbaupraktiker/in EBA |
d | Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung |
Artikel 37.6
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien | |
---|---|
a | Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau) |
b | Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ |
c | Metallbaupraktiker/in EBA |
d | Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung |
Artikel 37.6
13. Monatslohn
Artikel 38.1
13. Monatslohn
Artikel 38.1
13. Monatslohn
Artikel 38.1
13. Monatslohn
Artikel 38.1
Lohnauszahlung
Artikel 45
Lohnauszahlung
Artikel 45
Lohnauszahlung
Artikel 45
Lohnauszahlung
Artikel 45
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1) | 23h00-06h00 | 50% |
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1) | 23h00-06h00 | 50% |
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1) | 23h00-06h00 | 50% |
Artikel 41.1 und 41.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% |
Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% |
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1) | 23h00-06h00 | 50% |
Artikel 41.1 und 41.4
Pikettdienst
Artikel 21.9;
Pikettdienst
Artikel 21.9;
Pikettdienst
Artikel 21.9;
Pikettdienst
Artikel 21.9;
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
Artikel 44
weitere Zuschläge
Artikel 44
weitere Zuschläge
Artikel 44
weitere Zuschläge
Artikel 44
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'086 Stunden | 174 Stunden | 40 Stunden | 8 Stunden |
2'138 Stunden1 | 178 Stunden | 41 Stunden | 8,2 Stunden |
Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'190 Stunden | 182,5 Stunden | 42 Stunden | 8,4 Stunden |
Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.
Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.
Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.
Artikel 24, 25 und 36.4
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'086 Stunden | 174 Stunden | 40 Stunden | 8 Stunden |
2'138 Stunden1 | 178 Stunden | 41 Stunden | 8,2 Stunden |
Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'190 Stunden | 182,5 Stunden | 42 Stunden | 8,4 Stunden |
Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.
Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.
Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.
Artikel 24, 25 und 36.4
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'086 Stunden | 174 Stunden | 40 Stunden | 8 Stunden |
2'138 Stunden1 | 178 Stunden | 41 Stunden | 8,2 Stunden |
Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'190 Stunden | 182,5 Stunden | 42 Stunden | 8,4 Stunden |
Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.
Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.
Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.
Artikel 24, 25 und 36.4
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'086 Stunden | 174 Stunden | 40 Stunden | 8 Stunden |
2'138 Stunden1 | 178 Stunden | 41 Stunden | 8,2 Stunden |
Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
---|---|---|---|
2'190 Stunden | 182,5 Stunden | 42 Stunden | 8,4 Stunden |
Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.
Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.
Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Unterbruch der täglichen Arbeit
Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.
Artikel 24, 25 und 36.4
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 23 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 |
Artikel 28
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 23 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 |
Artikel 28
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 23 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 |
Artikel 28
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 23 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 |
Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte Feiertage
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Artikel 30
Bildungsurlaub
Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;
Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.
Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.
Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.
Artikel 48 und 49
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.
Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.
Artikel 48 und 49
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.
Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.
Artikel 48 und 49
Krankheit
Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.
Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.
Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen);
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.
Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.
Artikel 48 und 49
Unfall
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 53
Unfall
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 53
Unfall
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 53
Unfall
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
Rekrutenschule | für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Durchdiener | während 300 Tagen | sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt | 80% des Lohnes |
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen | bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | |
für die darüber hinausgehende Zeit | für alle Dienstleistende | 80% des Lohnes |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
Rekrutenschule | für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Durchdiener | während 300 Tagen | sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt | 80% des Lohnes |
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen | bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | |
für die darüber hinausgehende Zeit | für alle Dienstleistende | 80% des Lohnes |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
Rekrutenschule | für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Durchdiener | während 300 Tagen | sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt | 80% des Lohnes |
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen | bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | |
für die darüber hinausgehende Zeit | für alle Dienstleistende | 80% des Lohnes |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Bedingung | Entschädigung |
---|---|---|---|
Rekrutenschule | für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstzützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Durchdiener | während 300 Tagen | sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt | 80% des Lohnes |
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen | bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | |
für die darüber hinausgehende Zeit | für alle Dienstleistende | 80% des Lohnes |
Artikel 54.2
Pensionsregelungen
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Pensionsregelungen
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Pensionsregelungen
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Pensionsregelungen
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Frühpensionierung
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Frühpensionierung
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Frühpensionierung
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Frühpensionierung
Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.
Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag |
---|---|---|
Arbeitnehmende1 | CHF 15.-- pro Monat | CHF 5.-- pro Monat |
Arbeitgeber2 | CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden | CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden |
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.
Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag |
---|---|---|
Arbeitnehmende1 | CHF 15.-- pro Monat | CHF 5.-- pro Monat |
Arbeitgeber2 | CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden | CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden |
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.
Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag |
---|---|---|
Arbeitnehmende1 | CHF 15.-- pro Monat | CHF 5.-- pro Monat |
Arbeitgeber2 | CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden | CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden |
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.
Artikel 19.3 und 19.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Vollzugskostenbeitrag | Weiterbildungsbeitrag |
---|---|---|
Arbeitnehmende1 | CHF 15.-- pro Monat | CHF 5.-- pro Monat |
Arbeitgeber2 | CHF 15.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden | CHF 5.-- pro Monat und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden |
2Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.
Artikel 19.3 und 19.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Lernende
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).
Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
K | |
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w | |
i | |
a |
Kündigungsfrist
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Kündigungsfrist
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a |
Kündigungsfrist
K | |
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Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Kaution
Höhe der Kaution
Autragswert ab | Auftragswert bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | |
CHF 2'001.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'001.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV
Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Anhang 15
Kaution
Höhe der Kaution
Autragswert ab | Auftragswert bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | |
CHF 2'001.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'001.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV
Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Anhang 15
Kaution
Höhe der Kaution
Autragswert ab | Auftragswert bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | |
CHF 2'001.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'001.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV
Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Anhang 15
Kaution
Höhe der Kaution
Autragswert ab | Auftragswert bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | |
CHF 2'001.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
CHF 20'001.-- | CHF 10'000.-- |
Verwendung der Kaution
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV
Inanspruchnahme der Kaution
Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.
In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Anhang 15
Aufgaben paritätische Organe
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Artikel 10.2, 11.1 und 11.5–11.6
Aufgaben paritätische Organe
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Artikel 10.2, 11.1 und 11.5–11.6
Aufgaben paritätische Organe
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Artikel 10.2, 11.1 und 11.5–11.6
Aufgaben paritätische Organe
b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
i) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.
Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.
Die PLKM befasst sich mit:
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Artikel 10.2, 11.1 und 11.5–11.6
Folge bei Vertragsverletzung
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. CHF 8'000.-- belegt.
f) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.
Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 23.1
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