GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017 bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2017 bis 31.05.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
7400
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
7764
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
10301
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7400
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.

Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
7764
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.

Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10301
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
7400
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
7764
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.

Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10301
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.

Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7400
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7764
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10301
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7400
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7764
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10301
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7400
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7764
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10301
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7400
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.

Artikel 45
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7764
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.

Artikel 45
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10301
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.

Artikel 45
Kontakt paritätische Organe
7400
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
7764
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
10301
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7400
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7764
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10301

Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
 

Kontakt Arbeitgebervertretung
7400
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7764
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch


Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Löhne / Mindestlöhne
7400
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifizierte Arbeitnehmer:
- im 1. Jahr nach der LehreCHF 23.70
- im 2. Jahr nach der LehreCHF 24.35
- im 3. Jahr nach der LehreCHF 25.55
- ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 26.90
Hilfsarbeiter:
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.50
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.95
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 23.60
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren BerufserfahrungCHF 24.10

Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
7764
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifizierte Arbeitnehmer:
- im 1. Jahr nach der LehreCHF 23.70
- im 2. Jahr nach der LehreCHF 24.35
- im 3. Jahr nach der LehreCHF 25.55
- ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 26.90
Hilfsarbeiter:
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.50
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.95
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 23.60
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren BerufserfahrungCHF 24.10

Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
10301
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifizierte Arbeitnehmer:
- im 1. Jahr nach der LehreCHF 23.70
- im 2. Jahr nach der LehreCHF 24.35
- im 3. Jahr nach der LehreCHF 25.55
- ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 26.90
Hilfsarbeiter:
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.50
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 22.95
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 23.60
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren BerufserfahrungCHF 24.10

Artikel 16
Lohnerhöhung
7400
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde



Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
7764
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde



Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
10301
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde



Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
13. Monatslohn
7400
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
13. Monatslohn
7764
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7400
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7764
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10301
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
7400
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
7764
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7400
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)

Artikel 12, 17.1b
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7764
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)

Artikel 12, 17.1b
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10301
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)

Artikel 12, 17.1b
Spesenentschädigung
7400
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.

Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Spesenentschädigung
7764
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.

Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Spesenentschädigung
10301
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.

Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Normalarbeitszeit
7400
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
7764
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
10301
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.

Artikel 11
Überstunden / Überzeit
7400
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.

Artikel 17.1a
Überstunden / Überzeit
7764
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.

Artikel 17.1a
Überstunden / Überzeit
10301
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.

Artikel 17.1a
Ferien
7400
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage

Artikel 13
Ferien
7764
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage

Artikel 13
Ferien
10301
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7400
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern 3 Tage
Todesfall Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug (max. 1x pro Jahr) 1 Tag

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7764
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern 3 Tage
Todesfall Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug (max. 1x pro Jahr) 1 Tag

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10301
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes5 Tage
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern 3 Tage
Todesfall Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug (max. 1x pro Jahr) 1 Tag

Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte Feiertage
7400
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
7764
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
10301
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Artikel 15
Krankheit
7400
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Krankheit
7764
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Krankheit
10301
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.



Artikel 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
7400
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
7764
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.




Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
10301


Artikel 24; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7400
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7764
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10301
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7400
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen100%
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht:Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7764
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen100%
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht:Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10301
Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen100%
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche:Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht:Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 23
Pensionsregelungen
7400
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
7764
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
7400
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
7764
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
10301
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7400


Artikel 39
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7764


Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7400
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.

Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7764
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.

Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10301
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.

Artikel 8
Lernende
7400


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Lernende
7764


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Lernende
10301


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
7400


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
7764


Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h



Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Kündigungsfrist
7400
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4
Kündigungsfrist
7764
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4
Kündigungsfrist
10301
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4
Kündigungsschutz
7400
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.

Artikel 5
Kündigungsschutz
7764
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.

Artikel 5
Kündigungsschutz
10301
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.

Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
7400
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
7764
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
10301
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
7400
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Arbeitgebervertretung
7764
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Arbeitgebervertretung
10301
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Kaution
7400
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten

Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Kaution
7764
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten

Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Kaution
10301
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten

Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
7400
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.

Artikel 35
Aufgaben paritätische Organe
7764
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.

Artikel 35
Aufgaben paritätische Organe
10301
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.

Artikel 35
Folge bei Vertragsverletzung
7400
Siehe Artikel 40.
Folge bei Vertragsverletzung
7764
Siehe Artikel 40.
Folge bei Vertragsverletzung
10301
Siehe Artikel 40.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7400


Artikel 35
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7764


Artikel 35
Schlichtungsverfahren
7400


Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
7764


Artikel 37 und 38
Friedenspflicht
7400
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen

Artikel 31
Friedenspflicht
7764
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen

Artikel 31
Friedenspflicht
10301
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen

Artikel 31
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.13050 01.07.2024 01.07.2024
11.13047 26.06.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12998 28.05.2024 28.05.2024
10.12617 22.11.2023 22.11.2023
10.12413 30.06.2023 30.06.2023
10.12402 27.06.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11992 20.12.2022 20.12.2022
9.11501 09.12.2021 09.12.2021
9.11279 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11251 01.01.2020 01.01.2020
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11133 01.01.2017 01.01.2017