Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2017
bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2017 bis 31.05.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2017 bis 31.05.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen:
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau,
b) Schlossergewerbe,
c) Stahlbaugewerbe.
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung.
Artikel 2.2
Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.
Artikel 45
Artikel 45
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.
Artikel 45
Artikel 45
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen.
Artikel 45
Artikel 45
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 16
Qualifizierte Arbeitnehmer: | |
---|---|
- im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.70 |
- im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.35 |
- im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.55 |
- ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.90 |
Hilfsarbeiter: | |
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 |
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.95 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.60 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung | CHF 24.10 |
Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 16
Qualifizierte Arbeitnehmer: | |
---|---|
- im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.70 |
- im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.35 |
- im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.55 |
- ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.90 |
Hilfsarbeiter: | |
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 |
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.95 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.60 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung | CHF 24.10 |
Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
Mindeststundenlöhne ab 2012 (per 1.7.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 16
Qualifizierte Arbeitnehmer: | |
---|---|
- im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.70 |
- im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.35 |
- im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.55 |
- ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.90 |
Hilfsarbeiter: | |
- Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 |
- Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.95 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.60 |
- Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung | CHF 24.10 |
Artikel 16
Lohnerhöhung
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
Lohnerhöhung
(per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde
Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8.33% des Bruttogrundlohnes entspricht.
Artikel 18
Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50%
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.)
Artikel 12, 17.1b
Spesenentschädigung
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Spesenentschädigung
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Spesenentschädigung
Kann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist.
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt.
Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommens
Normalarbeitszeit
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive.
Artikel 11
Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.
Artikel 17.1a
Artikel 17.1a
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.
Artikel 17.1a
Artikel 17.1a
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe.
Artikel 17.1a
Artikel 17.1a
Ferien
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ferien
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ferien
Vom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage
Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug (max. 1x pro Jahr) | 1 Tag |
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug (max. 1x pro Jahr) | 1 Tag |
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 5 Tage |
Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug (max. 1x pro Jahr) | 1 Tag |
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet.
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Artikel 15
Artikel 15
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Artikel 15
Artikel 15
Bezahlte Feiertage
Fallen die gesetzlichen Feiertage, einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.
Artikel 15
Artikel 15
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Unfall
Artikel 24; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen | 100% | |
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen | 100% | |
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes | |
---|---|---|
Rekrutenschule: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | |
Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen | 100% | |
Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Artikel 23
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 39
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.
Artikel 8
Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.
Artikel 8
Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.
Artikel 8
Artikel 8
Lernende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Lernende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Lernende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Junge Arbeitnehmende
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e OR
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr.
Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Arbeitgebervertretung
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)
Kaution
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Kaution
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Kaution
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie;
f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit;
k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages.
Artikel 35
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 40.
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 40.
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 40.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 35
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 35
Schlichtungsverfahren
Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
Artikel 37 und 38
Friedenspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen
Artikel 31
Artikel 31
Friedenspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen
Artikel 31
Artikel 31
Friedenspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen
Artikel 31
Artikel 31
Ähnliche Verträge
GAV der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM)GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis
LGAV für das Metallgewerbe Schweiz
GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt
GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis
GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz
GAV für das Schreinergewerbe Deutschschweiz und Tessin
GAV für das Basler Ausbaugewerbe (BS)
Keine Auskünfte vorhanden