GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.02.2021 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden. Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der Bedingungen einen einmaligen Bonus von CHF 240.--.
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Örtlicher Geltungsbereich
11180
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
11182
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
11201
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
11180
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11201
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11182
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11180
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11182
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11201
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11180
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11182
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11201
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11180
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11182
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11201
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11180
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11182
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11201
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11180
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11182
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11201
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
11180
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
11182
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
11201
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11180

Unia: 
Yannick Egger  
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11182

Unia: 
Yannick Egger  
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11201

Unia: 
Yannick Egger  
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11180
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien Altersjahr (*1) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: 20. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  21. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  22. CHF 25.68 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
  23. CHF 26.26 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
  24. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  25. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  26. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  27. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  28. CHF 29.72 CHF 5'150.-- CHF 66'950.--
  29. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
  30. CHF 30.87 CHF 5'350.-- CHF 69'550.--
  ab 41. CHF 31.74 CHF 5'500.-- CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: 20. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  21. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  22. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  23. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  24. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  25. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  26. CHF 27.41 CHF 4'750.-- CHF 61'750.--
  27. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  28. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  29. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  30. CHF 30.01 CHF 5'200.-- CHF 67'600.--
  ab 41. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): 20. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  21. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  22. CHF 23.66 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
  23. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  24. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  25. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  26. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  27. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  28. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  29. CHF 27.70 CHF 4'800.-- CHF 62'400.--
  30. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  ab 41. CHF 28.85 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):     CHF 4'000.--  
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
11182
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien Altersjahr (*1) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: 20. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  21. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  22. CHF 25.68 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
  23. CHF 26.26 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
  24. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  25. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  26. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  27. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  28. CHF 29.72 CHF 5'150.-- CHF 66'950.--
  29. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
  30. CHF 30.87 CHF 5'350.-- CHF 69'550.--
  ab 41. CHF 31.74 CHF 5'500.-- CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: 20. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  21. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  22. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  23. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  24. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  25. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  26. CHF 27.41 CHF 4'750.-- CHF 61'750.--
  27. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  28. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  29. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  30. CHF 30.01 CHF 5'200.-- CHF 67'600.--
  ab 41. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): 20. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  21. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  22. CHF 23.66 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
  23. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  24. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  25. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  26. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  27. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  28. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  29. CHF 27.70 CHF 4'800.-- CHF 62'400.--
  30. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  ab 41. CHF 28.85 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):     CHF 4'000.--  
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
11201
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien Altersjahr (*1) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: 20. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  21. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  22. CHF 25.68 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
  23. CHF 26.26 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
  24. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  25. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  26. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  27. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  28. CHF 29.72 CHF 5'150.-- CHF 66'950.--
  29. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
  30. CHF 30.87 CHF 5'350.-- CHF 69'550.--
  ab 41. CHF 31.74 CHF 5'500.-- CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: 20. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  21. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  22. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  23. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  24. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  25. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  26. CHF 27.41 CHF 4'750.-- CHF 61'750.--
  27. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  28. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  29. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  30. CHF 30.01 CHF 5'200.-- CHF 67'600.--
  ab 41. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): 20. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  21. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  22. CHF 23.66 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
  23. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  24. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  25. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  26. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  27. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  28. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  29. CHF 27.70 CHF 4'800.-- CHF 62'400.--
  30. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  ab 41. CHF 28.85 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):     CHF 4'000.--  
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Lohnkategorien
11180
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
11182
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
11201
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
11180

2021 (per 1. Februar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Alle dem GAV unterstellte Arbeitnehmende erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen einen einmaligen Bonus von CHF 240.--.
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende am 31.12.2020 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2020 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 20.--.
c) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2021 auszuzahlen.

 



Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Lohnerhöhung
11182

2021 (per 1. Februar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Alle dem GAV unterstellte Arbeitnehmende erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen einen einmaligen Bonus von CHF 240.--.
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende am 31.12.2020 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2020 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 20.--.
c) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2021 auszuzahlen.

(Der Bonus gilt nicht für den Personalverleih.)



Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Lohnerhöhung
11201

2021 (per 1. Februar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Alle dem GAV unterstellte Arbeitnehmende erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen einen einmaligen Bonus von CHF 240.--.
a) Der Bonus ist geschuldet, sofern der Arbeitnehmende am 31.12.2020 im Betrieb angestellt war.
b) Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2020 erhält der Arbeitnehmer einen anteilsmässigen Bonus für jeden vollen Monat der Anstellung von je CHF 20.--.
c) Der Bonus ist bis spätestens 30.06.2021 auszuzahlen.

(Der Bonus gilt nicht für den Personalverleih.)



Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

13. Monatslohn
11180
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
11182
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
11201
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
Lohnauszahlung
11180
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
11182
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
11201
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11180
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11182
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11201
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
11180
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
11201
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
11182
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Normalarbeitszeit
11180

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5

Normalarbeitszeit
11182

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5

Normalarbeitszeit
11201

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5

Überstunden / Überzeit
11180
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11182
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11201
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
11180
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
11182
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
11201
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11180
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11182
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11201
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
11180
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
11182
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
11201
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
11180
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
11201
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
11182
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
11180
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
11182
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
11201
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11180
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11182
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11201
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Pensionsregelungen
11180
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
11182
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
11201
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11180
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11182
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11201
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11180
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11182
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11201
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11180
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11182
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11201
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
11180
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
11182
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
11201
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
11180
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
11182
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
11201
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Kündigungsfrist
11180
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
11182
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
11201
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
11180
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
11201
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
11182
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
11180
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11201
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11182
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
11180
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
11182
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
11201
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Kaution
11180
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
11182
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
11201
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
11180
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
11182
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
11201
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
11180
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
11182
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
11201
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
11180
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
11201
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
11182
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11180
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11182
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11201
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Schlichtungsverfahren
11180
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
11182
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
11201
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
11180
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
11182
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
11201
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.13346 18.12.2024 18.12.2024
16.13290 12.12.2024 12.12.2024
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16.13186 26.11.2024 26.11.2024
16.12878 20.02.2024 01.01.2024
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.11895 25.11.2022 25.11.2022
14.11830 22.09.2022 22.09.2022
14.11822 16.09.2022 16.09.2022
14.11821 16.09.2022 16.09.2022
14.11750 28.07.2022 01.08.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11541 16.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11472 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11201 08.02.2021 08.02.2021
11.11182 29.01.2021 29.01.2021
11.11180 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11120 01.04.2020 01.04.2020