Gesamtarbeitsvertrag für das Kaminfegergewerbe im Kanton Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2026
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2026: Erhöhung der Mindestlöhne und Änderung der Anzahl Ferientage.
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Örtlicher Geltungsbereich
14061

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
14061

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Betriebe des Kaminfegergewerbes, die hauptsächlich oder nebenbei Kaminfegerarbeiten verrichten lassen oder ausführen.

Artikel 2.2

Persönlicher Geltungsbereich
14061

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Personal aller unterstellten Unternehmen. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (Ehegatte und direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie), höhere Kader, Fach- und Verwaltungspersonal, kaufmännisches Personal und Reinigungspersonal sowie Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt.

Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
14061
Dauer des GAV

Das vorliegende Abkommen tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.

Wird der Vertrag nicht fristgerecht (Artikel 36) gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

Vertragsänderung

Die Vertragsparteien behalten sich vor, während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Vertrages über Änderungen der Vertragsbestimmungen zu verhandeln und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Vertragsänderungen sind zwingend anwendbar. Sie treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Kündigung

Jede Unterzeichnerpartei des Gesamtarbeitsvertrages kann mit Wirkung für die andere Unterzeichnerpartei den Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember hin kündigen. Die Kündigung kann zum ersten Mal per 31. Dezember 2029 erfolgen.

Die Partei, die den Gesamtarbeitsvertrag kündigt, muss im Hinblick auf dessen Erneuerung bis spätestens einen Monat nach Kündigung allfällige Änderungsvorschläge präsentieren.

Artikel 34 – 36

Löhne / Mindestlöhne
14061

Die nachstehenden Ansätze dürfen nicht unterschritten werden. Im Falle markant ungenügender Fähigkeiten oder Leistungen eines Arbeitnehmers dürfen die Ansätze ausnahmsweise unterschritten werden. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

  pro Monat pro Stunde
Lohnklasse A
Qualifizierter Arbeiter
(im 1. Jahr der Berufstätigkeit)
CHF 4'800.– CHF 26.30
Lohnklasse B
Qualifizierter Arbeiter
(ab Anfang des zweiten Jahres der
Berufstätigkeit)
CHF 5'200.– CHF 28.45
Lohnklasse C
Qualifizierter Arbeitnehmer
nach fünf Jahren Berufserfahrung
CHF 5'700.– CHF 31.20
Lohnklasse D
Qualifizierter Arbeitnehmer
nach 10 Jahren Berufserfahrung
CHF 5'900.– CHF 32.30
Lohnklasse E
Arbeitnehmer mit eidg.
Meisterdiplom
CHF 6'100.– CHF 33.40
Lohnklasse F
Arbeiter ohne Führerausweis, Umweltzertifikat der ARPEA oder eines Zertifikats G 205.
Die Löhne der Klassen A, B, C, D und E können um 10 % gekürzt werden.

 

Die für den Arbeitnehmer besseren Entlöhnungstarife als die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag bleiben vorbehalten.

Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf der Basis des Monatsgehalts geteilt durch 182,7 Stunden pro Monat. Zur Berechnung des Tageslohnes wird der Monatslohn durch 21,75 Arbeitstage geteilt.

Artikel 10.1, 10.5 und 10.6

Lohnerhöhung
14061

Die unter Art. 1 erwähnten Löhne sind zum Stand von 107,0 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise indexiert (Basis Dezember 2020 = 100).

Die Mindestlöhne werden gemäss der Erhöhung in der Verordnung 540.101, Anhang 2 indexiert. Die Gewerkschaften behalten sich das Recht vor, eine Lohnverhandlung zu fordern. Die Reallöhne unterstehen keiner Erhöhungspflicht, selbst bei einer Indexierung der Mindestlöhne oder einer Tarifanpassung.

Artikel 10.3 et 10.4

13. Monatslohn
14061

Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf den 13. Monatslohn am Ende des Jahres. Dieser entspricht 8,33% des jährlichen Bruttogehalts.

Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, erhalten bei einer Mindestanstellung von zwei Monaten pro rata temporis 8,33% des Bruttogehalts. Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jeweils regelmässig vor Ende des Jahres beendet, so erhält er seinen Anteil des dreizehnten Gehalts mit dem letzten ausbezahlten Lohn.

Artikel 11

Lohnauszahlung
14061

Der Lohn muss spätestens am letzten Tag des Monats ausbezahlt werden.

Artikel 10.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
14061

Samstagsarbeit muss mit einem Zuschlag von 25% entlöhnt werden.

Nachtarbeit (20:00 bis 6:00 Uhr) muss mit einem Zuschlag von 50% entschädigt werden.

Für Sonntags- oder Feiertagsarbeit muss ein Zuschlag von 100% bezahlt werden.

Artikel 12.2 – 12.4

Spesenentschädigung
14061
Spesen

Arbeitgeber, die weder Arbeitskleider noch Schuhe zur Verfügung stellen, entrichten mit dem Lohn pro Arbeitstag einen Beitrag von CHF 3.–. Somit wird der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer immer einwandfreie Arbeitskleidung tragen.

Mittagessensentschädigung

Ist der Arbeitsort weiter als 8 km von der Werkstatt entfernt, bezahlt der Arbeitgeber pro ganzen Arbeitstag eine pauschale Mittagessensentschädigung von CHF 19.– im Jahr 2022, CHF 20.– im Jahr 2023, CHF 21.– im Jahr 2024 und CHF 22.– im Jahr 2025. Anstelle der Bezahlung einer Mittagessenspauschale kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mit einer warmen Mahlzeit versorgen. Wenn der Arbeitnehmer auf die ihm vorgeschlagene warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 13 und 14

Normalarbeitszeit
14061

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, d. h. 8,4 Stunden pro Tag. Die Zeit zwischen dem Verlassen der Werkstatt und der Rückkehr zur Werkstatt (inklusive Zeit für das Duschen und das Erstellen des Arbeitsrapports) gilt als effektive Arbeitszeit. Die Pausen und die Essenspause am Mittag sind nicht in der Arbeitszeit inbegriffen.

Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber vorgenommen. Änderungen der Arbeitszeit können nur in ganz genau festgelegten Fällen (Notfälle usw.) und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgenommen werden.

Arbeitnehmer müssen die festgesetzten Arbeitszeiten einhalten. Im Falle eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber den Lohn entsprechend der gefehlten Zeit kürzen.

Sollte ein Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Arbeit verhindert sein, so muss er dies unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

Artikel 9.1 – 9.4

Arbeitszeiterfassung
14061

Für die Arbeitszeiterfassung gelten die Bestimmungen von Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG).

Artikel 9.5

Überstunden / Überzeit
14061

Die vom Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber geleisteten Überstunden werden im Einvernehmen mit den Beteiligten wie folgt abgegolten:

  1. entweder durch die Bezahlung eines Zuschlags von 25% auf den Stundenlohn;
  2. oder durch Ausgleichen der Überstunden durch Freizeit.

Artikel 12.1

Probezeit
14061

Die ersten drei Monate der geleisteten Arbeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Einzelarbeitsvertrag von beiden Vertragsseiten mit einer Frist von einer Woche auf Ende einer Woche gekündigt werden.

Artikel 3.2

Ferien
14061

Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Arbeitnehmer haben nach dem vollendeten 58. Altersjahr Anrecht auf 6 Wochen Ferien pro Jahr.

Ist der Arbeitnehmer weniger als 1 Jahr im Betrieb beschäftigt, so wird der Ferienanspruch entsprechend der geleisteten Arbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Art. 329b des Obligationenrechts (OR) betreffend Kürzung des Ferienanspruchs.

Die Ferien werden nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber festgelegt.

Artikel 15

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
14061

Ein Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage:

  1. drei Tage bei einem Todesfall in der Familie (Ehegatte, Elternteil, Kind des Arbeitnehmers und Geschwister)
  2. einen Tag bei weiteren Todesfällen (Schwägerin, Schwager, Grosselternteil)
  3. zwei Tage bei Heirat des Arbeitnehmers
  4. zehn Tage Vaterschaftsurlaub nach dem gesetzlichen Grundsatz
  5. einen Tag bei einem Umzug des Arbeitnehmers (einmal alle 3 Jahre) nach einem Arbeitsjahr
  6. zwei Tage pro Jahr für Weiterbildung
  7. einen Tag pro Jahr für den Gesamtarbeitsvertrag

Artikel 17

Bezahlte Feiertage
14061

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Feiertage:

Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten

Tages- oder Stundenlohnempfänger haben Anrecht auf Bezahlung, sofern diese Feiertage auf einen Arbeitstag fallen.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Feiertagsentschädigung, wenn er am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag der Arbeit unerlaubterweise ferngeblieben ist.

Artikel 16

Krankheit
14061

Der Arbeitgeber muss für seine Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf 80% des Lohns ab dem dritten Krankheitstag. Jeder Arbeitnehmer ist der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Die Leistungen gelten für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.

Die Kosten für die Versicherungsprämie werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte geteilt.

Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sowie die etwaige kantonale Gesetzgebung.

Unfall
14061

Jeder Arbeitnehmer ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.

Das Taggeld wegen Unfall wird gemäss den Weisungen der SUVA ausbezahlt.

Die Arbeitnehmer sind im Sinne von Art. 91 UVG auf ihre Kosten gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung endigt grundsätzlich mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Der Arbeitnehmer hat eine Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Weisungen der SUVA.

Artikel 21

Frühpensionierung
14061

Sämtliche Arbeitnehmer müssen einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.

Artikel 25

Berufliche Vorsorge BVG
14061

Sämtliche Arbeiter müssen einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der Vorpensionierungskasse der Kaminfeger in Aarau, welcher der WKMV angeschlossen ist.

Artikel 24

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
14061
Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge

Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährlicher Beitrag an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten erhoben:

  1. Arbeitgeber: 0,2 % der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beitrag jeweils bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten;
  2. Arbeitnehmer: von jedem AHV-pflichtigen Lohn wird 0,8 % zurückbehalten.

Die Beiträge werden wie folgt verwendet:

  1. zur Deckung der Kosten des Vollzugs des Gesamtarbeitsvertrages;
  2. zur beruflichen Weiterbildung.

Die Kasse der PBK wird von ihrem Sekretariat geführt. Es ist von einer Treuhandfirma zu überprüfen, ob die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber richtig eingezogen worden sind.

Inkasso und Verwaltung

Das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der Konventionalstrafen obliegt der PBK.

Die PBK muss über die Einnahmen an Beiträgen und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie erstellt für die Unterzeichnerorganisationen jährlich eine Präsentation der Jahresrechnung.

Artikel 31 und 33

Kündigungsfrist
14061

Die ersten drei Monate der geleisteten Arbeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Einzelarbeitsvertrag von beiden Vertragsseiten mit einer Frist von einer Woche auf Ende einer Woche gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit muss die Auflösung des Arbeitsvertrages schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen oder der Kündigende muss sich den Erhalt des Kündigungsschreibens schriftlich quittieren lassen.

Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Artikel 3.2 und 4

Kündigungsschutz
14061
Kündigung zur Unzeit
A) Arbeitgeber

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie während vier Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage gedauert hat;
  2. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
  3. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
  4. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der im vorhergehenden Absatz festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

B) Arbeitnehmer

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 5 Buchstabe A angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

Artikel 5 Buchstabe A Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.

Artikel 5

Paritätische Organe
14061
Bestellung

Es wird eine paritätische Berufskommission (nachstehend PBK genannt) bestellt, die sich aus je vier Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzt.

Die PBK wählt alle fünf Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ist der Präsident ein Arbeitgebervertreter, so ist der Vizepräsident in Arbeitnehmervertreter und umgekehrt.

Die PBK bestimmt ihren Sekretär.

Die PBK wird kollektiv durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und den Sekretär vertreten.

Organisation

Die PBK organisiert sich auf der Grundlage von Statuten und eines Reglements eigenständig.

Artikel 28 und 29

Aufgaben paritätische Organe
14061
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK

Der PBK obliegen folgende Aufgaben:

  1. sie überwacht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
  2. sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
  3. sie überwacht die Verwaltung der Kasse der PBK;
  4. sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 31) ein und verwaltet sie;
  5. sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 32), zieht diese ein – notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung;
  6. sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
  7. sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
  8. sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen unerlaubte Arbeit;

Der Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der PBK-Mitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den Arbeitnehmern, die Mitglied der PBK sind, darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit im Rahmen ihres Amts als Arbeitnehmervertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen deswegen andere Nachteile erwachsen.

Artikel 30

Folge bei Vertragsverletzung
14061
Konventionalstrafen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 10'000.– für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung des Verbots unerlaubter Arbeit kann der Arbeitnehmer mit einer Busse bis zu CHF 500.– pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann mit einer Busse bis zu CHF 1'000.– pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Im Wiederholungsfall oder bei einer schweren Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages können diese Beträge verdoppelt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Vertrages.

Inkasso und Verwaltung

Das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der Konventionalstrafen obliegt der PBK.

Die PBK muss über die Einnahmen an Beiträgen und Bussen sowie über deren Verwendung gesondert Buch führen. Sie erstellt für die Unterzeichnerorganisationen jährlich eine Präsentation der Jahresrechnung.

Artikel 32 und 33

Friedenspflicht
14061

Jede einzelne Vertragspartei verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und allfällige Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien genau einzuhalten.

Für die Vertragsparteien, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer gilt die absolute Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen.

Ferner verpflichten sich die vertragschliessenden Verbände, während der Geltungsdauer des Gesamtarbeitsvertrages und während drei Monaten nach dessen Ablauf jegliche Pressepolemik über die Vertragsverhandlungen oder über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu unterlassen.

Artikel 26

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Région Valais
Place du Midi 21
Case postale 2190
1950 Sion 2
+41 27 602 60 00
valais@unia.ch
http://valais.unia.ch

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