GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
12655

Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12655

Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.

Der GAV gilt ferner für alle jene Nichtmitglieder der Vertragsparteien, die ihn gemäss den Bestimmungen des Art. 7 hiernach unterschriftlich als für sich verbindlich anerkannt haben.

Artikel 3.1 und 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
12655

Der GAV gilt für männliche und weibliche, gelernte und ungelernte Arbeitnehmer.

Ausgenommen von der Vertragsunterstellung sind:

  1. personelle Ausnahmen: Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lernende im Sinne des Bundesgesetze über die Berufsbildung;
  2. betriebliche Ausnahmen:Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem andern von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3.3 und 3.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12655

Der vorliegende GAV ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2010 und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung
einer vorangehenden Kündigungsfrist von 6 Monaten mit Wirkung auf den 31. Dezember gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2024.

Die Kündigung des GAV durch einen Arbeitnehmerverband allein hat nicht die totale Ausserkraftsetzung des GAV zur Folge, sondern lediglich das Ausscheiden des kündigenden
Verbandes aus dem Vertragsverhältnis.

Im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses GAV jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Allfällige Vertragsänderungen sind nach erfolgter Bekanntgabe auch für alle vertragsunterstellten Nichtmitglieder der Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 12

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12655
Kontakt Arbeitgebervertretung
12655
Löhne / Mindestlöhne
12655

Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne pro Arbeitnehmerkategorie fest. Sie werden jährlich in einem Ergänzungsblatt festgehalten.

Für Arbeitnehmer, die ungenügende Leistungen erbringen oder die nicht alle Voraussetzungen (Ausbildung, Sprache usw.) zur Erbringung einer vollen Leistung auswiesen, kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Grund der Minderleistung angibt, ein Lohn festgesetzt werden, der unter den Minimallöhnen liegt. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung ist der PBK zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

Für die andern im Art. 4 Abs. 4 genannten Arbeitnehmer wird kein Mindestlohn festgesetzt. Die Lohnfestsetzung bleibt der freien Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen.

Mindestlöhne ab 1.1.2024 (für den Personalverleih gültig ab 1.1.2024)
Mitarbeiterkategorie   Monatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis im 1. Jahr nach Abschluss CHF 5'550.–
Automobilmechatroniker/-in mit abgeschlossener 4-jährger Lehrzeit im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 4'650.–
Automobilfachmann/-frau mit abgeschlossener 3-jähriger Lehrzeit im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 4'250.–
Detailhandelsangestellten/-in mit abgeschlossener 3-jähriger Lehrzeit im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 4'200.–
für Detailhandelsassistent/-in mit abgeschlossener 2-jähriger Lehrzeit im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 4'000.–
Automobilassistent/-in mit abgeschlossener 2-jähriger Lehrzeit im 1. Jahr nach der Lehrzeit CHF 3'950.–
ab vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'000.–
ab vollendetem 20. Altersjahr CHF 4'100.–
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr  im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe CHF 4'000.–


Artikel 18; Lohnvereinbarung 2024

Lohnkategorien
12655
Arbeitnehmerkategorien – Allgemeine Bestimmungen

Jeder Arbeitnehmer wird in eine der nachgenannten Arbeitnehmerkategorien eingeteilt, wobei in Streitfällen über die Einteilung die PBK (Art. 8 hiernach) endgültig entscheidet:

  1. Automobildiagnostiker/-in
  2. Automechaniker/in mit 4-jähriger Lehre / Automobil-Mechatroniker/in
  3. Automonteur/in mit 3-jähriger Lehre / Automobil-Fachmann/ -frau
  4. Auto-Service-Personal mit 2-jähriger Lehre / Automobil-Assistent/in
  5. Detailhandelsfachmann/-frau
  6. Ersatzteilverkäufer/in mit 2-jähriger Lehre / Detailhandelsassistent/in
  7. Servicearbeiter/in und Angelernte
  8. Hilfsarbeiter/in und übrige, nicht unter lit. a, b, c, d, e oder f gehörende Personen

Die PBK kann bei Bedarf die Bezeichnung der Arbeitnehmerkategorien anpassen.

Berufsarbeiter sind Arbeitnehmer, welche die Lehrabschlussprüfung bestanden haben und im erlernten Beruf oder als Spezialisten in diesem Beruf tätig sind. Den Berufsarbeitern
werden gleichgestellt Arbeitnehmer, welche in einem verwandten Beruf eine Lehrabschlussprüfung bestanden haben und im ausgeübten Beruf nachweisbar während mindestens zweier Jahre tätig waren.

Hilfsarbeiter sind Arbeitnehmer, welche sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in den ihnen im Betrieb zugewiesenen Servicearbeiten (wie Wagenwaschen, Fahrzeugaufbereitung, Zubringer- und Abschleppdienst, Reifendienst, Benzin- und Ölausgabe, Portierdienst) ausweisen können. Ihnen gleichgestellt sind Arbeitnehmer,
welche sich über eine Anlehre im Autogewerbe ausweisen können.

Unter die lit. g) von Abs.1 fallen ferner Magaziner, Chauffeure, Hauswarte, Nachtwächter usw.

Artikel 4

Lohnerhöhung
12655
2024 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2024)

Im AGVS, Sektion Aargau, wird per 1. Januar 2024 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 100.– (brutto) pro Monat gewährt.

Die Teuerung ist auf 107.2 Punkte (Basis 2015 = 100 Punkte; Stand Ende September 2023) ausgeglichen.

Zur Information

Die Vertragsparteien beschliessen jährlich – spätestens im November – über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne und stellen ihren Mitgliedern das revidierte Ergänzungsblatt zu. Dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des GAV.

Artikel 18.2; Lohnvereinbarung 2024

13. Monatslohn
12655

Dem Arbeitnehmer stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu.

Bei einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des laufenden Jahres).

Artikel 18.5

Lohnauszahlung
12655

Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt.

Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Abzüge einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitnehmer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des Lohnes sein.

Artikel 19.1 und 19.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12655

Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur bei dringendem Bedürfnis angeordnet werden. Zuschläge werden nur bezahlt, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 5. 

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Nachtarbeit  (20h00–06h00) 50%
Sonn- u. Feiertage unter Vorbehalt von Abs. 6 (00h00–24h00) 50%


Für nächtlichen und sonntäglichen Servicedienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Bei Nachtarbeit wird dem Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine besondere Entschädigung von CHF 15.– ausgerichtet.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss auch für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer.

Für Kadermitarbeiter und Kundendienstberater können von den Bestimmungen von Art. 16 und 17 abweichende Regelungen in schriftlicher Form, getroffen werden.

Artikel 17.1, 17.3 – 17.9

Spesenentschädigung
12655

Bei Nachtarbeit wird dem Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine besondere Entschädigung von CHF 15.– ausgerichtet.

Artikel 17.7

Normalarbeitszeit
12655

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden für das Werkstatt-, Service- und Hilfspersonal. Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf max. 50 Stunden ausgedehnt werden. Per 31. Dezember eines Jahres darf aber die durchschnittliche Normalarbeitszeit 42 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Kurzabsenzen werden von der Arbeitszeit ausgeschlossen, können aber kompensiert werden. Für Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 hiervor wird die normale Arbeitszeit einschliesslich der Präsenzzeit unter Beachtung allfällig geltender gesetzlicher Bestimmungen individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

Die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit wird im betrieblichen Stundenplan festgesetzt und dieser im Betrieb angeschlagen.

Schichtarbeit sowie ausnahmsweise Verschiebungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

Das Werkstatt- und Servicepersonal ist, soweit nicht ganze Samstage freigegeben werden können, in der Regel am Samstagnachmittag sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen dienstfrei; vorbehalten bleiben notwendige Überzeitarbeit sowie Dienstleistungen gemäss Abs. 5 hiernach.

Die Arbeitnehmer haben sich auch am Samstagnachmittag und, soweit die für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Bewilligungen eine entsprechende Offenhaltung erlauben, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zur Verfügung zu stellen.

Wird hierdurch die Normalarbeitszeit überschritten, so ist in den darauf folgenden Wochen entsprechende Freizeit einzuräumen oder die Mehrarbeit gemäss Art.17 hiernach mit Zuschlag zu bezahlen.

Artikel 16

Überstunden / Überzeit
12655

Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur bei dringendem Bedürfnis angeordnet werden. Zuschläge werden nur bezahlt, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder
seinem Stellvertreter angeordnet wurden. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 5.

Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung. Bei der Ermittlung der Überzeitarbeit sind allfällig in der betreffenden Zahltagsperiode infolge Krankheit, Ferien, Feiertagen, Absenzen usw. ausgefallene bezahlte und unbezahlte Normalarbeitsstunden als Arbeitsstunden anzurechnen, soweit individuelle unbezahlte Absenzen nicht gemäss folgendem Satz vor- oder nachgeholt werden.

Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen gemäss Art. 16 Abs. 3, worunter auch das Vor- oder Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.

Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss auch für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer.

Für Kadermitarbeiter und Kundendienstberater können von den Bestimmungen von Art. 16 und 17 abweichende Regelungen in schriftlicher Form, getroffen werden.

Artikel 17.1 –  17.2, 17.5, 17.8 –  17.9

Ferien
12655

Der Ferienanspruch besteht ab 1. Arbeitstag und berechnet sich nach dem Altersjahr.

Die Feriendauer beträgt: 

Alterskategorie Anzahl Tage
für Arbeitnehmer und Lernende unter 20 Jahre 25 Tage
für Arbeitnehmer und Lernende über 20 Jahre 23 Tage
ab vollendetem 50. Altersjahr 28 Tage


Gesetzliche und vertragliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.

Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Die Ferien sollen in der Regel während des Dienstjahres, für das sie fällig werden, bezogen werden.

Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber, der die bezüglichen Wünsche des Ferienberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.

Absenzen wegen Militärdienst, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit werden, sofern deren Gesamtdauer zwei Monate im Jahr übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem für den vollen dritten und jeden weiteren Absenzmonat die Ferien um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruches gekürzt werden. Die Verrechnung anderer Absenzen mit den Ferien bleibt im Ermessen der Firma. Für unbezahlten Urlaub wird der Ferienanspruch pro rata gekürzt.

Bei Auflösung unter- und überjähriger Arbeitsverhältnisse werden für das angefangene Dienstjahr ebenfalls Ferien gewährt nach Massgabe der anrechenbaren Dienstzeit, das heisst pro Dienstmonat ein Zwölftel der Ferien, die bei Absolvierung des ganzen Dienstjahres fällig geworden wären.

Bezahlt wird pro Ferientag der volle Lohn für einen Fünftel der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Ferienbezügers. Die Ausrichtung einer Entschädigung in irgendwelcher Form anstelle der tatsächlichen Feriengewährung ist, Abs.7 hiernach vorbehalten, nicht statthaft.

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, kann er die ihm allfällig noch zustehenden Ferien nur im Einverständnis des Arbeitgebers während der Kündigungszeit einziehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, kann der Arbeitnehmer noch fällige Ferien auf seinen Wunsch während der Kündigungszeit einziehen. Nicht während der Kündigungszeit eingezogene Ferienansprüche werden beim Austritt vergütet. Sind die Ferien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bereits für das laufende Dienstjahr vorbezogen, kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlte Feriengeld vom Arbeitnehmer zurückverlangen.

Artikel 21

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12655

Den dem GAV unterstellten Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet: 

Anlass   Bezahlte Tage
a) bei Heirat   2 Tage
b) bei Geburt eines Kindes   gilt die gesetzliche Regelung (Art. 329g OR)
c) bei Tod eines Ehegatten oder eines Kindes   3 Tage
d) bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder eines Geschwisters sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben bis zu 3 Tage
andernfalls bis zu 1 Tag
e) bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen   0.5 Tag
bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf 1 Tag
f) bei Rekrutierung   2 Tage
g) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes   1 Tag/Jahr

 

Als Tagesentschädigung wird der ausfallende Lohn für normale Arbeitszeit ausbezahlt. Fällt jedoch ein Absenztag auf einen Sonntag, einen Feiertag, in die Ferien oder auf
einen arbeitsfreien Werktag usw., so ist für diesen Tag keine Absenzentschädigung zu bezahlen.

Fällt das Ereignis sub. Iit. c und d in die Ferien des Arbeitnehmers, so hat er Anspruch, die ihm zustehende Absenzzeit später einzuziehen.

Artikel 23

Bezahlte Feiertage
12655

Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen
Neujahr Auffahrt Karfreitag Weihnachten
Berchtoldstag Pfingstmontag Ostermontag Stephanstag

 

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden
Neujahr Auffahrt Karfreitag Weihnachten
Berchtoldstag Pfingstmontag Ostermontag Stephanstag

 

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden
Neujahr Pfingstmontag Ostermontag Weihnachten
Karfreitag Fronleichnam Auffahrt Stephanstag

 

Bezirk Bremgarten
Neujahr Mariä Himmelfahrt Auffahrt Weihnachten
Karfreitag Allerheiligen Fronleichnam Stephanstag

 

Bezirk Laufenburg und Muri
Neujahr Mariä Himmelfahrt Auffahrt Mariä Empfängnis
Karfreitag Allerheiligen Fronleichnam Weihnachten

 

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden
Neujahr Mariä Himmelfahrt Auffahrt Mariä Empfängnis
Karfreitag Allerheiligen Fronleichnam Weihnachten

 

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden
Neujahr Pfingstmontag Ostermontag Weihnachten 
Karfreitag Allerheiligen Auffahrt  Stephanstag

 

Bezirk Zurzach
Neujahr Allerheiligen Auffahrt Weihnachten 
Fronleichnam Karfreitag Ostermontag Stephanstag


Der erste August ist im ganzen Kanton Aargau ein bezahlter Feiertag.

Es steht den Betrieben frei, einzelne der vorgenannten Feiertage gegen andere gesetzliche oder hohe Feiertage auszutauschen.

In der Ferienzeit auf Werktage fallende, entschädigungspflichtige Feiertage gelten nicht als Ferientage und sind als Feiertage zu entschädigen.

An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit spätestens um 17 Uhr zu beendigen.

Artikel 22

Krankheit
12655

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes, sofern seitens der Versicherung
keine Beanstandung vorliegt. Die Versicherungsleistungen können mit einer Wartefrist von bis zu 30 Tagen abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer hat aber trotzdem Anspruch auf 80% ab 1.Tag.

Ferner haben die Versicherungsbedingungen vorzusehen:

  • Volldeckung, d.h. Übernahme von allfällig vorbestandenen Krankheiten
  • Taggeldleistungen während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
  • Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bezahlt.
  • Neueintretenden werden die Versicherungsleistungen ohne Karenzfrist gewährt, sofern sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht krank sind.
  • Ab AHV-Pensionsalter wird das Taggeld noch während längstens 180 Tagen ausgerichtet.

Bei der Mutterschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

An die Prämien der Krankentaggeld-Versicherung leistet der Arbeitgeber 50% zu seinen Lasten.

Sofern keine Kollektivversicherung besteht, hat sich der Arbeitgeber mindestens einmal jährlich zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer auf die vorgeschriebene Weise versichert ist.

Bei Erfüllung der vorliegenden Bestimmungen gemäss Art. 24.1–3 gilt Art. 324a OR vollständig ersetzt und abgelöst.

Unterlässt es ein Arbeitnehmer, bei Nichtbestehen eines Kollektivvertrages, sich einzeln privat zu versichern, und nimmt den Krankentaggeldbeitrag seines Arbeitgebers
entgegen, so gilt dieser Prämienanteil trotzdem als Ablösung der Ansprüche aus Art. 324a OR, sofern der Arbeitgeber die vorgeschriebene Kontrollpflicht erfüllt hat.

Geltungsbereich

Die Bestimmungen von Artikel 24 sind für alle vertragsunterstellten Arbeitnehmer unbeachtet der Lohnform verbindlich.

Artikel 24.2 – 24.7

Unfall
12655
Unfallversicherung

Jeder Arbeitnehmer ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern.
Die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers und werden an jedem Zahltag vom Lohn in Abzug gebracht. Das Unfallgeld wird, sofern keine Beanstandung seitens der Versicherung vorliegt, jeden Zahltag durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

Geltungsbereich

Die Bestimmungen von Artikel 24 sind für alle vertragsunterstellten Arbeitnehmer unbeachtet der Lohnform verbindlich.

Artikel 24.1 und 24.7

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12655
Lohnzahlung bei Militärdienst

Während der Rekrutenschule als Rekrut:

  1. an ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht: 50% des Lohnes;
  2. an verheiratete und an ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht: 80% des Lohnes;
  3. bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Anspruch auf die Militärdienstentschädigung während der Rekrutenschule, die über die Erwerbsausfallentschädigung hinausgeht, hat nur der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und nach der Entlassung aus dem Militärdienst noch mindestens 12 Monate weiterläuft. Scheidet der Arbeitnehmer freiwillig oder aus eigenem Verschulden vor Ablauf der 12 Monate aus, so hat er die Differenz zwischen Entschädigung und Erwerbsersatz pro rata temporis zurückzuerstatten.

Während der übrigen Militärdienstleistungen erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats.

Als Lohn gilt der Lohn, den der Arbeitnehmer bezöge, wenn er während des Militärdienstes normal arbeitete. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen sind in diesen Ansätzen inbegriffen. Ist die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung höher als die in Abs.1 und 2 genannten Ansätze, so wird diese ausgerichtet.

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivdienst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen
vorbehalten.

Artikel 25

Berufliche Vorsorge BVG
12655

Die Personalvorsorge ist obligatorisch und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 28

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12655

Die Vertragsparteien bieten den Nichtmitgliedern die Möglichkeit, sich der durch diesen GAV begründeten Vertragsgemeinschaft anzuschliessen durch die unterschriftliche Anerkennung dieses Vertrages.

Rechtsgültig dem GAV unterstellt sind die Mitglieder der in Art.1 hiervor genannten Vertragsparteien, ferner jene Nichtmitglieder der Vertragsparteien, die diesen GAV gemäss den Bestimmungen des Abs.4 hiernach unterschriftlich als für sich verbindlich anerkannt haben oder einem Verband angehören, der sich gemäss Abs. 7 hiernach der Vertragsgemeinschaft angeschlossen hat.

Der Beitritt von Nichtverbandsfirmen zur Vertragsgemeinschaft erfolgt durch die ihrerseitige Unterzeichnung des im Anhang (Seite 25) enthaltenen Formulars «Anschlussvertrag für Nichtverbandsfirmen» und durch Bezahlung eines Unkostenbeitrages an die PBK zuhanden der Vertragsgemeinschaft. Der Unkostenbeitrag beträgt pro Kalenderjahr Fr. 50.– Grundbetrag plus Fr. 20.– pro ständig beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beitrag ist jährlich vorauszahlbar. Der Anschlussvertrag tritt nach erfolgter Mitunterzeichnung durch den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband in Kraft und ist von letzterem in einem beidseitig unterzeichneten Exemplar auch dem Sekretariat der PBK zuzustellen.

Der Beitritt von Nichtmitgliedern der Arbeitnehmer-Vertragsparteien zur Vertragsgemeinschaft erfolgt durch die Unterzeichnung der im Anhang (Seite 25 bis 31) enthaltenen «Erklärung für Arbeitnehmer» und, sofern sie keinem Arbeitnehmerverband angehören, durch die Bezahlung eines Unkostenbeitrages von Fr.12.– pro Monat an die PBK zuhanden der Vertragsgemeinschaft. Die im Doppel ausgefüllte und unterzeichnete «Erklärung» ist dem Arbeitgeber abzugeben, und dieser wird damit ermächtigt, den Unkostenbeitrag zuhanden der PBK vom Lohn in Abzug zu bringen.

Die an die PBK einbezahlten Unkostenbeiträge gemäss Abs. 3 und 4 hiervor werden von der PBK verwaltet und dürfen nur von ihr verwendet werden:

  1. zum Schutze des Autogewerbes;
  2. zur Förderung des beruflichen Bildungswesens;
  3. zur Deckung der Auslagen der PBK;
  4. zur Deckung der Verwaltungskosten.

Im Übrigen wird auf das im Anhang I (Seite 23 und ff.) wiedergegebene Reglement «Unkostenbeitrag für Arbeitnehmer» verwiesen, das einen integrierenden Bestandteil dieses GAV bildet.

Andere, im Autogewerbe des Kantons Aargau Mitglieder aufweisende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände können sich im Einverständnis der Vertragsparteien der Vertragsgemeinschaft anschliessen mit den Rechten und Pflichten einer Vertragspartei.

Artikel 7

Lernende
12655
Unterstellung GAV

Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn

Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien
  • für Arbeitnehmer und Lernende unter 20 Jahre: 25 Tage
  •  für Arbeitnehmer und Lernende über 20 Jahre: 23 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 21; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12655
Ferien
  • für Arbeitnehmer und Lernende unter 20 Jahre: 25 Tage
  •  für Arbeitnehmer und Lernende über 20 Jahre: 23 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 21; OR 329a+e

Kündigungsfrist
12655
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (erste Monat der Anstellung) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate


Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt.

Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Ziviloder Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
  2. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
  3. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
  4. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für Hilfsaktionen im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der im Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber
die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Fristlose Auflösung

(337 OR) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers
an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

(337a OR) Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis
nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

(337b OR) Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz
zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

(337c OR) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Vorteile.

Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu
erwerben absichtlich unterlassen hat.

Vorbehalten bleiben zusätzliche Ansprüche bei Kündigung wegen Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes.

(337d OR) Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach
seinem Ermessen herabsetzen.

Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Vorbehalten bleiben zusätzliche Ansprüche bei Kündigung wegen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes.

Artikel 29.1 29.8 und 30

Arbeitnehmervertretung
12655

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
12655

Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Paritätische Organe
12655
Paritätische Berufs-Kommission (PBK)

Zur Vertragsdurchführung und Förderung der Zusammenarbeit wird eine «Paritätische Berufs-Kommission (PBK) für das Autogewerbe des Kantons Aargau» bestellt. Sie setzt sich zusammen aus je zwei Mitgliedern des AGVS Sektion AG einerseits und der Gewerkschaften andererseits, wobei sich die Sitzverteilung unter den letzteren nach ihrer Mitgliederzahl in den Vertragsfirmen richtet. Die Bestimmung der Kommissionsmitglieder, des Wahlmodus und der Amtsdauer ist Sache des abordnenden Verbandes, hingegen dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Im Falle der Verhinderung eines ständigen Mitgliedes hat die abordnende Vertragspartei nach Möglichkeit einen informierten Ersatzmann aufzubieten.

Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; das Sekretariat führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das auch den Vertragsparteien ausgehändigt wird. Die Beschlüsse der PBK sind den von ihnen betroffenen Vertragsunterstellten und den Vertragsparteien jeweils schriftlich zu eröffnen.

Die PBK tritt nach Notwendigkeit zusammen, auf alle Fälle innert zwei Wochen, wenn eine Vertragspartei beim Präsidenten ihre Einberufung verlangt. Sie hat die ihr unterbreiteten Fälle innert der kürzestmöglichen Frist zu erledigen. Die PBK kann die Erledigung ihr zufallender Obliegenheiten nach freiem Ermessen an aus Kommissionsmitgliedern gebildete Subkommissionen oder an einzelne ihrer Mitglieder übertragen.

Die PBK ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Sitzung beiwohnen. Sie entscheidet mit einfachem Mehr, doch sind Beschlüsse, denen kein Arbeitgeberoder
kein Arbeitnehmervertreter zugestimmt hat, nichtig; der Präsident hat keinen Stichentscheid. Die Beschlüsse und Entscheide der PBK sind für alle Vertragsunterstellten verbindlich; vorbehalten bleibt das Rekursrecht gemäss Art. 9 Abs. 5 hiernach.

Allfällig ungedeckte Kosten der PBK werden je zur Hälfte von der Arbeitgebervertragspartei und von den Arbeitnehmervertragsparteien getragen, wobei sich die Kostenverteilung
unter den letzteren nach ihrer Mitgliederzahl in den Vertragsfirmen richtet. Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf die Vergütung ihrer Zwangsauslagen und allfälliger Verdienstausfälle sowie auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgesetzt wird.

Die PBK organisiert die in Art. 5 hiervor umschriebene Zusammenarbeit, beantragt den Vertragsparteien notwendig erachtete Vertragsrevisionen und schlichtet nach Möglichkeit
Streitfälle zwischen Vertragsparteien sowie Streitfälle über die Vertragsauslegung und -durchführung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Im Übrigen hat sie die ihr in diesem GAV zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

Die PBK hat für die richtige Durchführung dieses GAV zu sorgen. Sie hat alle zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kompetenzen. Sie kann verbindliche Weisungen über die Vertragsdurchführung erlassen sowie Erhebungen und Kontrollen durchführen, wobei alle Vertragsunterstellten verpflichtet sind, innert der gesetzten Frist alle verlangten Angaben wahrheitsgemäss zu erstatten und der PBK angeforderte Unterlagen vorzulegen. Einer Vertragsverletzung bezichtigte Firmen können verlangen, dass die Kontrolle von Geschäftsakten einem von der PBK bestimmten Treuhänder übertragen wird, dies jedoch nur dann, wenn die betreffende Firma sich verpflichtet, für die daraus erwachsenden Kosten aufzukommen, falls die Untersuchung eine Vertragsverletzung offenbart.

Artikel 8

Folge bei Vertragsverletzung
12655
Ahndung von Vertragsverletzungen

Der PBK auf irgendeinem Wege zur Kenntnis gekommene Vertragsverletzungen werden in erster Instanz durch die PBK beurteilt. Sie kann notwendigenfalls Kläger, Beklagte und Zeugen vorladen. Sie hat die Kompetenz, Nachzahlungen anzuordnen und kann in leichteren Fällen schriftliche Verwarnungen, in schweren oder in Wiederholungsfällen Bussen bis zu Fr. 5000.– im Einzelfall verhängen oder sonstige zweckdienliche Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, den Vertragszweck zu erfüllen.

Bussen sind von der PBK zu verhängen, wenn eine bewusste Vertragsverletzung vorliegt sowie wenn vertraglich vorgeschriebene oder von der PBK angeforderte Angaben und Meldungen nach einmaliger Mahnung nicht innert gesetzter Frist oder nicht wahrheitsgetreu erstattet werden. Die Bussengelder fliessen in die Kasse der PBK.

Arbeitnehmer, die sich Vertragsverletzungen zuschulden kommen lassen, können gebüsst werden. Die PBK kann den Arbeitgeber anweisen, das Bussengeld zuhanden der PBK von einer eventuell fälligen Nachzahlung oder am Lohn in Abzug zu bringen. Die Vertragsfirmen sind verpflichtet, derartige Weisungen der PBK zu befolgen.

Sanktionsverfügungen der PBK sind den Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen. Gegen solche Entscheide der PBK kann innert 14 Tagen, vom Datum der Zustellung an, mittels eingeschriebenem, an die PBK adressiertem Brief an das in Art.10 hiernach umschriebene Schiedsgericht Rekurs erhoben werden, unter gleichzeitiger
Überweisung eines Kostendepots von Fr. 300.–. Erfolgt kein diesen Vorschriften entsprechender Rekurs, wird das Urteil der PBK rechtskräftig. Dieser Passus gilt auch als Rechtsöffnungstitel.

Gegenüber Vertragsfirmen und Arbeitnehmern, die Entscheiden der PBK oder solchen des vertraglichen Schiedsgerichtes nicht Folge leisten, kann die PBK die Sperre verhängen. Vertragsfirmen haben mit der Sperre belegte Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sofort zu entlassen. Ausgesperrte Arbeitnehmer dürfen von Vertragsfirmen erst dann eingestellt werden, wenn die PBK die Sperre auf Grund erfolgter oder sichergestellter Bezahlung der von der PBK verhängten Busse aufgehoben hat. Arbeitnehmern, die infolge der Sperrverhängung über vertragsbrüchige Firmen arbeitslos geworden sind, wird von der PBK der ausfallende Lohn so lange vergütet, bis sie eine von der PBK als zumutbar erachtete Arbeit in einer anderen Firma aufnehmen können. Die Vertragsfirmen verpflichten sich, solche Arbeitnehmer baldmöglichst zu übernehmen.

Artikel 9

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12655

Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8

Schlichtungsverfahren
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Schlichtung von Streitigkeiten

Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Auslegung und Durchführung dieses GAV sind, wenn eine direkte Aussprache und eine eventuelle Vermittlungsbemühung seitens einer Vertragspartei erfolglos verlaufen, zur Schlichtung der PBK (Art. 9 hiervor) zu unterbreiten. Dies gilt auch für aufgelöste Arbeitsverhältnisse,
sofern der Streitfall innert Monatsfrist seit dem Austritt aus der Firma bei der PBK anhängig gemacht wird. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt vorbehalten.

Kommt die PBK bei der Behandlung von Streitfällen gemäss Abs.1 hiervor zu keinem gültigen Mehrheitsbeschluss, wird der Streitfall zu einem solchen zwischen den Vertragsparteien, und es wird gemäss Abs. 3 hiernach verfahren.

Differenzen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung dieses Vertrages, die weder in direkten Verhandlungen noch durch die PBK beigelegt werden können, sind der paritätischen Landeskommission für das Autogewerbe zur Schlichtung zu unterbreiten. Besteht keine paritätische Landeskommission oder bleiben deren Vermittlungsbemühungen erfolglos, steht es jeder Vertragspartei frei, den Streitfall vor das im nachfolgenden Artikel umschriebene Schiedsgericht zu bringen.

Vertragliches Schiedsgericht

Im Falle der erfolgten Anrufung des Schiedsgerichts durch eine Vertragspartei gemäss Art.10 Abs. 3 hiervor oder durch einen Rekurrenten gemäss Art. 9 Abs. 5 hiervor haben
die Vertragsparteien innert 14 Tagen gemeinsam den Präsidenten des Schiedsgerichts, der Berufsrichter sein muss, zu bestimmen. Innert der gleichen Frist ernennen die Arbeitgebervertragspartei einerseits und die am Streitfall beteiligte Arbeitnehmervertragspartei anderseits je einen Vertreter als Schiedsrichter und melden diese dem Schiedsgerichtspräsidenten und der Gegenpartei. Ist ein Anschlussvertrag-Kontrahent Streitpartei, hat er bei der Bestellung des Schiedsgerichtes die Rechte einer Vertragspartei. Der Präsident kann einen Protokollführer beiziehen.

Können sich die Vertragsparteien innert 14 Tagen über den Präsidenten des Schiedsgerichtes nicht einigen oder versäumt eine Vertragspartei die Ernennung ihrer Schiedsrichter,
bestimmt der Präsident des Aargauischen Obergerichts den Präsidenten bzw. die Beisitzer des Schiedsgerichtes.

Sitz des Schiedsgerichtes ist Aarau.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist mündlich, ausgenommen sind die Klage und deren Beantwortung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung
und wird im Detail vom Präsidenten bestimmt.

Parteianwälte dürfen gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beigezogen werden. Die Vertragsparteien und deren Mitglieder können sich auch durch Vertreter der Vertragsparteien vertreten lassen.

Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Vertragsparteien und alle Vertragsunterstellten rechtsverbindlich. Das Schiedsgericht fällt auch den Kostenentscheid.

Artikel 10 und 11

Friedenspflicht
12655

Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Die Vertragsparteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder alle gegen Mitglieder der andern Vertragspartei gerichteten kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, sondern alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben oder raschmöglichst behoben werden.

Wird die Friedenspflicht verletzt, ist sofort die Vertragspartei, welcher der oder die Friedensstörer allenfalls angehören, zu verständigen. Kann die Vertragspartei nicht sofort den Arbeitsfrieden wieder herstellen oder sind der oder die Friedensstörer nicht Mitglieder einer Vertragspartei, ist die PBK (Art. 8 hiernach) zu verständigen. Die PBK verfährt sinngemäss nach Art.10 hiernach.

Muss die Verletzung der Friedenspflicht durch das vertragliche Schiedsgericht (Art.11 hiernach) beurteilt werden, setzt dieses auf Verlangen einer Vertragspartei unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, des Umfanges der Störung und der Höhe des Schadens den Betrag des geschuldeten Schadenersatzes und die Höhe der Konventionalstrafe fest.

Artikel 6

Keine Auskünfte vorhanden
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