GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
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Örtlicher Geltungsbereich
9107
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
9468
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
9981
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10108
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10724
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11051
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9107
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9468
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9981
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10108
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10724
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
11051
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9107
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9468
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10108
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9981
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10724
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11051
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9107
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9468
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9981
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10108
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10724
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11051
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9981
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10108
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10724
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11051
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9107
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
AutomobildiagnostikerIn mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
AutomobilmechatronikerInCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
DetailhandelsangestellteRCHF 4'050.--
DetailhandelsassistentInCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
HilfsarbeiterIn ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
9468
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
9981
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
10108
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
10724
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
11051
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9107
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9468
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
9981
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
10108
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
10724
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Lohnerhöhung
11051
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
13. Monatslohn
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13. Monatslohn
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13. Monatslohn
9981
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13. Monatslohn
10108
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13. Monatslohn
10724
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
13. Monatslohn
11051
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Dienstaltersgeschenke
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9107
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9468
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9981
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10108
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10724
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11051
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Spesenentschädigung
9107
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Spesenentschädigung
9468
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Spesenentschädigung
9981
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Spesenentschädigung
10108
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Spesenentschädigung
10724
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Spesenentschädigung
11051
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Normalarbeitszeit
9107
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
9468
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
9981
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
10108
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
10724
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
11051
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
9107
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
9468
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
9981
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
10108
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
10724
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
11051
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Ferien
9107
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Ferien
9468
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Ferien
9981
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Ferien
10108
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Ferien
10724
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Ferien
11051
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9107
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9468
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9981
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10108
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10724
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11051
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
9107
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Bezahlte Feiertage
9468
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Bezahlte Feiertage
9981
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Bezahlte Feiertage
10108
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Bezahlte Feiertage
10724
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Bezahlte Feiertage
11051
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Krankheit
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Krankheit
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Krankheit
9981
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Krankheit
10108
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Krankheit
10724
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Krankheit
11051
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Unfall
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
9981
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
10108
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
10724
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Unfall
11051
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9107
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9468
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9981
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10108
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10724
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11051
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9107
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9468
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9981
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10108
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10724
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11051
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Lernende
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
9981
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
10108
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
10724
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Lernende
11051
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
9981
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10108
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10724
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11051
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Kündigungsfrist
9107
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Kündigungsfrist
9468
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Kündigungsfrist
9981
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Kündigungsfrist
10108
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Kündigungsfrist
10724
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Kündigungsfrist
11051
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Arbeitnehmervertretung
9107
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
9468
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
9981
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10108
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10724
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11051
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9107
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
9468
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
9981
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
10108
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
10724
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
11051
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Aufgaben paritätische Organe
9107
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
9468
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
9981
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
10108
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
10724
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
11051
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
9107
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
9468
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
9981
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
10108
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
10724
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
11051
Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9107
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9468
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9981
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10108
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10724
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11051
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
9107
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
9468
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
9981
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
10108
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
10724
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Schlichtungsverfahren
11051
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Friedenspflicht
9107
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Friedenspflicht
9468
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Friedenspflicht
9981
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Friedenspflicht
10108
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Friedenspflicht
10724
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Friedenspflicht
11051
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Keine Auskünfte vorhanden
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