GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (29.11.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (21.11.2023) / Änderungen per 1. Januar 2023: Neue Mindestlöhne, zusätzliche Ferientage etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
12901

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
13224

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12901

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13224

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Persönlicher Geltungsbereich
12901

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Persönlicher Geltungsbereich
13224

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12901

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13224

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12901

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13224

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12901

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13224

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12901

Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.

Artikel 33

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13224

Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.

Artikel 33

Kontakt paritätische Organe
12901
Paritätische Berufskommission (PBK)

AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
031 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12901
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz

Rebgasse 1
4005 Basel
061 686 73 37
 

Manuel Käppler
manuel.kaeppler@unia.ch
 

Löhne / Mindestlöhne
12901
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie Jahr nach Lehrabschluss Mindestmonatslohn (13x/Jahr)
Hilfsarbeiter/-in >20j 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'000.–
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Automobil-Assistent/-in EBA 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'150.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'200.–
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'250.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'300.–
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'550.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'750.–
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis 1 Jahr Berufspraxis CHF 5'300.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 5'500.–

Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–


Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
13224
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie Jahr nach Lehrabschluss Mindestmonatslohn (13x/Jahr)
Hilfsarbeiter/-in >20j 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'000.–
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Automobil-Assistent/-in EBA 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'150.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'200.–
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'250.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'300.–
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'550.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'750.–
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis 1 Jahr Berufspraxis CHF 5'300.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 5'500.–

Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–


Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
12901
Teuerungsausgleich

Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.

Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.

Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
13224
Teuerungsausgleich

Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.

Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.

Lohnvereinbarung 2023

13. Monatslohn
12901

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15

13. Monatslohn
13224

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12901
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00) Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird
Nachtarbeit (23.00-06.00) Zuschlag von 50%
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) Zuschlag von 100%


Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

Artikel 6

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13224
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00) Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird
Nachtarbeit (23.00-06.00) Zuschlag von 50%
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) Zuschlag von 100%


Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

Artikel 6

weitere Zuschläge
12901

Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.

Artikel 7

weitere Zuschläge
13224

Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.

Artikel 7

Normalarbeitszeit
12901

Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)

Artikel 5

Normalarbeitszeit
13224

Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)

Artikel 5

Überstunden / Überzeit
12901

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.

Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer

Artikel 6

Überstunden / Überzeit
13224

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.

Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer

Artikel 6

Ferien
12901
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen 25 Arbeitstage
Arbeitnehmende über 20 Jahre 25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage


Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023

Ferien
13224
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen 25 Arbeitstage
Arbeitnehmende über 20 Jahre 25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage


Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12901
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit 2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) 1 Tag
Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls 1 Tag
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen 1 Tag
Ausmusterung gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Jahr
Fasnacht gemäss interner Regelung


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13224
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit 2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) 1 Tag
Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls 1 Tag
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen 1 Tag
Ausmusterung gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Jahr
Fasnacht gemäss interner Regelung


Artikel 9

Bezahlte Feiertage
12901

Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 10

Bezahlte Feiertage
13224

Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 10

Krankheit
12901

Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.

Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Krankheit
13224

Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.

Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Unfall
12901

Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 17

Unfall
13224

Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12901

Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:

  Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen 50% 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% 100%

 

Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13224

Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:

  Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen 50% 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% 100%

 

Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12901

Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat

Artikel 22

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13224

Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat

Artikel 22

Lernende
12901
Unterstellung GAV

Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.

Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–

 

Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023

Lernende
13224
Unterstellung GAV

Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.

Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–

 

Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023

Junge Arbeitnehmende
12901
Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329e

Junge Arbeitnehmende
13224
Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329e

Kündigungsfrist
12901
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 20

Kündigungsfrist
13224
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 20

Kündigungsschutz
12901

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  • weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
  • weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Kündigungsschutz
13224

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  • weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
  • weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Arbeitnehmervertretung
12901

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
13224

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
12901

Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Arbeitgebervertretung
13224

Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Kaution
12901
Höhe der Kaution
  • Vertragsparteien: CHF 5'000.–
  • Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution

Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.

Freigabe der Kaution

Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.

Artikel 29

Kaution
13224
Höhe der Kaution
  • Vertragsparteien: CHF 5'000.–
  • Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution

Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.

Freigabe der Kaution

Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.

Artikel 29

Aufgaben paritätische Organe
12901
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
  • Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
  • Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
  • Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
  • Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
  • Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
  • Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
  • Ahndung von Vertragsverletzungen.

Artikel 23 und 24

Aufgaben paritätische Organe
13224
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
  • Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
  • Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
  • Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
  • Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
  • Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
  • Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
  • Ahndung von Vertragsverletzungen.

Artikel 23 und 24

Folge bei Vertragsverletzung
12901

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.

Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.

Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.

Artikel 28 und 30

Folge bei Vertragsverletzung
13224

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.

Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.

Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.

Artikel 28 und 30

Freistellung für Verbandstätigkeit
12901

Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.

Artikel 13

Freistellung für Verbandstätigkeit
13224

Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.

Artikel 13

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12901

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
13224

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Schlichtungsverfahren
12901
Stufe Zuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Berufskommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht


Artikel 24, 26 und 27

Schlichtungsverfahren
13224
Stufe Zuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Berufskommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht


Artikel 24, 26 und 27

Friedenspflicht
12901

Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.

Artikel 2

Friedenspflicht
13224

Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.

Artikel 2

Keine Auskünfte vorhanden
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