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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (23.12.2021) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.
Artikel 3
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.
Artikel 3
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitgliedbetrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbefristet beschäftigt werden.
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"
Artikel 3 und 21.7
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"
Artikel 3 und 21.7
Persönlicher Geltungsbereich
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitgliedbetrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbefristet beschäftigt werden.
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"
Artikel 3 und 21.7
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"
Artikel 3 und 21.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 13.4
Artikel 13.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird von keiner Partei rechtzeitig die Kündigung vorgenommen, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 13.4
Artikel 13.4
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Abschluss | Jahreslohn | Monatslohn x 13 |
---|---|---|
Berufsarbeitende mit 4-jähriger Lehrzeit | CHF 60'450.-- | CHF 4'650.-- |
Berufsarbeitende mit 3-jähriger Lehrzeit | CHF 55'900.-- | CHF 4'300.-- |
Berufsarbeitende mit 2-jähriger Lehrzeit | CHF 46'930.-- | CHF 3'610.-- |
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- | |
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- |
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne für Berufsarbeitende ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 9. Mai 2020)
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze gemäss Art. 16 unterschritten werden.
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Abschluss | Jahreslohn | Monatslohn x 13 |
---|---|---|
Berufsarbeitende mit 4-jähriger Lehrzeit | CHF 60'450.-- | CHF 4'650.-- |
Berufsarbeitende mit 3-jähriger Lehrzeit | CHF 55'900.-- | CHF 4'300.-- |
Berufsarbeitende mit 2-jähriger Lehrzeit | CHF 46'930.-- | CHF 3'610.-- |
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- | |
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- |
Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2020; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gültigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungsausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 16 und 18
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gültigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungsausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 16 und 18
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gültigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungsausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 16 und 18
Die Vertragsparteien treffen sich einmal im Jahr, um die für das folgende Jahr gültigen Lohnanpassungen festzulegen.
Die Vertragsparteien treffen sich jeweils im Oktober, um die Frage des Teuerungsausgleiches zu besprechen. Als Verhandlungsbasis gilt der September-Index.
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.
Artikel 16 und 18
13. Monatslohn
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
13. Monatslohn
Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 20
Artikel 20
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.
Artikel 19
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.
Artikel 19
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung, durch rechtzeitige Überweisung auf Postcheck- oder Bankkonto in Schweizer Franken auszuzahlen.
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.
Artikel 19
Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für 1 Arbeitswoche ausstehend bleiben.
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (20h00 – 06h00) | 50% |
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00) | 100% |
Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.
Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (20h00 – 06h00) | 50% |
Sonntagsarbeit (00h00 – 24h00) | 100% |
Wird (...) Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen.
Nachtarbeit wird mit 50% Zuschlag entschädigt, sofern keine behördliche Bewilligung über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit vorhanden ist. Sonntagsarbeit in der angestammten Arbeit wird mit 100% Zuschlag entschädigt. Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.
Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22.7
Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22.7
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'158 Stunden (durchschnittlich 41,5 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, bezahlte Absenzen usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,3 Stunden (8 Stunden und 18 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.
Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22.7
Jeder Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle mindestens vierteljährlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf Maximum 50 Stunden ausgedehnt werden. Sie darf jedoch bei einem Vollzeitpensum nicht unter 30 Stunden liegen. Die Arbeit beginnt mit der Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz. Waschen, Körperpflege und Umziehen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bezahlt wird nur die effektive Arbeitszeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis Austrittstag – bei unterjährigem Eintritt vom Eintrittsdatum an bis zum Austritt – erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus ausweist, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 21 und 22.7
Überstunden / Überzeit
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.
Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stichhaltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.
Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.
Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stichhaltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.
Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Überstunden / Überzeit
Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt ist und visiert wurde.
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.
Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stichhaltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.
Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht. Überzeit ist grundsätzlich zu vermeiden.
Wird Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, ist nötigenfalls eine amtliche Bewilligung einzuholen und anzuschlagen. Vertragsgemäss bezahlte Überzeit und Pikettdienst ist vom Arbeitsnehmer zu leisten und kann nur beim Vorliegen stichhaltiger Gründe (Rekonvaleszenz usw.) verweigert werden.
Überzeit wird mit 25% Zuschlag entschädigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einen angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Kader und Verkaufspersonal im Automobilgewerbe sind die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht anwendbar.
Artikel 22
Ferien
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.
Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.
Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden
Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Artikel 23
Alterskategorie | Arbeitstage |
---|---|
für alle Arbeitnehmer | 20 |
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr | 25 |
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 |
In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.
Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.
Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden
Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Artikel 23
Ferien
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese werden alljährlich unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse wie folgt gewährleistet (auf der Basis einer Fünftagewoche):
In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.
Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.
Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden
Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Artikel 23
Alterskategorie | Arbeitstage |
---|---|
für alle Arbeitnehmer | 20 |
für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr | 25 |
für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 |
In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Die Ferien sind pro Kalenderjahr zu beziehen und werden entsprechend berechnet.
Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit während der das erste Dienstjahr bestanden hat.
Stellen sich nach dem Bezug der Ferien Umstände ein, die zu einem Wegfall oder Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber, im Rahmen des gesetzlich erlaubten, dass zu viel bezogenen Ferien zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug gebracht werden.
Die Tagesvergütung errechnet sich für den Arbeitnehmer aus dem Monatslohn:
bei 41,5 Std./Woche = Monatslohn : 180 x Tagesstunden
Der Arbeitnehmer hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des/der ArbeitnehmerIn | 2 Tage |
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 2 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters | 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1/2 Tag |
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | Benötigte Zeit |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt | bis 3 Tage pro Fall |
Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.
Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des/der ArbeitnehmerIn | 2 Tage |
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt) | 2 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters | 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1/2 Tag |
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung | Benötigte Zeit |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt | bis 3 Tage pro Fall |
Die Absenzenregelung bezieht sich in jedem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kurzabsenzen werden kompensiert.
Als Arbeitszeit gelten hingegen dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt), das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen, die nicht in der Freizeit gelegt werden können. Sie sind als bezahlte Kurzabsenzen anzurechnen.
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.
Artikel 24
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer im AGVS-Verbandsgebiet haben Anspruch auf maximal neun bezahlte, gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.
Artikel 24
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über diesen Anspruch hinausgehenden Feiertage und andere arbeitsfreien Tage werden vorgeholt oder kompensiert.
Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewährt.
Artikel 24
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.
Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.
Artikel 28
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.
Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.
Artikel 28
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.
Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.
Artikel 28
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstehenden Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für ein Krankentaggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes im Rahmen von Ziff. 2 hiernach zu versichern. Bei einer Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
– der Lohnausfall zufolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird,
– die Taggeldleistung während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist,
– bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt,
– Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse arbeitsfähig ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Verhinderung dem Arbeitgeber im Verlaufe des ersten Tages zu melden und ab dem dritten Tag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Unfall während der Ferienzeit.
Die gemäss Art. 324a OR im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers bestehende Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gilt bei Erfüllung der vorstehenden Bestimmungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, als vollständig ersetzt und abgelöst.
Artikel 28
Unfall
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.
Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Artikel 27
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.
Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Artikel 27
Unfall
Unfall:
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.
Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Artikel 27
a) Berufsunfallversicherung
Der Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber ist von der Lohnfortzahlungspflicht befreit mit folgenden Ausnahmen:
– Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgende Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
– Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
in gleichem Umfange.
Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
b) Nichtberufs-Unfall
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes zu beachten:
– Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Versicherung endet auch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, für den der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.
– Endet die Nichtberufsunfall-Versicherung aus Gründen gemäss den vorerwähnten Umständen, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu informieren, sobald seine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist.
Artikel 27
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat | 80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes |
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Schweizerischer Militärsdienst inkl. Zivildienst und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat | 80% des Lohnes, wenn das Dienstverhältnis (exkl. Lehrzeit) min. 12 Monate gedauert hat, sonst 50% des Lohnes |
andere obligatorische Militärdienstleistung, sofern das Dienstverhältnis min. 3 Monate ununterbrochen gedauert hat | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinreichende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedigende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 14.8
Artikel 14.8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften für hinreichende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume sowie für befriedigende Wasch- und Kleiderräume zu sorgen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 14.8
Artikel 14.8
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- | |
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Mindestlöhne Lernende per Sommer 2018:
Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|---|
Berufliche Grundbildung EBA/EFZ | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
2. Lehrjahr | CHF 800.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 3-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-Fachmann/frau in Zusatzlehre zum/zur Automobil-MechatronikerIn | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- | |
Zusatzlehre EFZ nach 2-jähriger Grundbildung | ||
Automobil-AssistentIn in Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- | |
DetailhandelsassistentIn Autoteile-Logistik in Zusatzlehre zum/zur Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'300.-- |
Artikel 3 und 23; Mindestlöhne Lernende ab Sommer 2018; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.
Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.
Artikel 31
Dienstjahr | gegenseitige Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (erste 4 Wochen) | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats |
im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats |
Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.
Artikel 31
Kündigungsfrist
Als Probezeit gelten für Arbeitnehmer die ersten vier Wochen. Während derselben kann das Dienstverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 b OR). Die Probezeit erstreckt sich bei verschuldeter oder unverschuldeter Absenz um die Zeit der Abwesenheit, jedoch bis maximal drei Monate.
Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.
Artikel 31
Dienstjahr | gegenseitige Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (erste 4 Wochen) | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat, je auf Ende des der Kündigung folgenden Monats |
im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, je auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats |
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, je auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats |
Wegen und während eines unverschuldeten Unfalls oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis, solange Taggeldversicherungsleistungen erbracht werden, nur mit Wahrung der Sperrfrist gekündigt werden. Diese beträgt gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. B OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage. Läuft die ordentliche Kündigungsfrist ab, während der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag der Bezugsberechtigung. Dies gilt jedoch nur bei 100% Arbeitsunfähigkeit.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 336c OR und Art. 336d OR.
Artikel 31
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Gewerkschaft Syna
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Sektion Zentralschweiz (AGVS-ZS) des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).
Artikel 5
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).
Artikel 5
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).
Artikel 5
Zur Pflege der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je drei Mitgliedern bestehende paritätische Berufskommission (PBK) bestellt. Eine Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV kann auf Antrag der einen oder anderen Partei durch je einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmerverbände stellen je ein Mitglied.
Die Arbeitgeberseite vertritt die vom Berufsverband bestellte Kommission für Arbeitsrechtsfragen (KAF).
Artikel 5
Sozialpläne
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Sozialpläne
Sollten sich in einem Betrieb zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, sind die zuständigen Vertragspartner sofort zu informieren.
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Die Parteien besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mindern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 4
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 9 und 10
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 9 und 10
Friedenspflicht
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.
Artikel 8
Artikel 8
Friedenspflicht
Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrages, den Arbeitsfrieden durch keine Kampfhandlungen zu stören.
Artikel 8
Artikel 8
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