GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (22.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (23.12.2022) / Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022 und Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag: VaterschaftsurlaubÖrtlicher Geltungsbereich 11714
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich 12062
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich 12808
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich 11714
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich 12062
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich 12808
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich 11714
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich 12062
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich 12808
Artikel 3.3 und 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11714
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12062
Artikel 12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12808
Artikel 12
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11714
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12062
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12808
Löhne / Mindestlöhne 11714
Mindestlöhne ab 2022 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2022)
Abschluss | Montaslohn |
---|---|
4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'700.-- |
3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'400.-- |
2 Lehrjahre absolviert | CHF 4'200.-- |
Lehrlingslöhne
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 20; Salärvereinbarung 2022
Löhne / Mindestlöhne 12062
Mindestlöhne ab 2022 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2022)
Abschluss | Montaslohn |
---|---|
4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'700.-- |
3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'400.-- |
2 Lehrjahre absolviert | CHF 4'200.-- |
Lehrlingslöhne
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 20; Salärvereinbarung 2022
Löhne / Mindestlöhne 12808
Mindestlöhne ab 2022 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2022)
Abschluss | Montaslohn |
---|---|
4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'700.-- |
3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'400.-- |
2 Lehrjahre absolviert | CHF 4'200.-- |
Lehrlingslöhne
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 20; Salärvereinbarung 2022
Lohnerhöhung 11714
Lohnanpassung 2022:
1% individuell
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Salärvereinbarung 2022
Lohnerhöhung 12062
Lohnanpassung 2022:
1% individuell
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Salärvereinbarung 2022
Lohnerhöhung 12808
Lohnanpassung 2022:
1% individuell
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Salärvereinbarung 2022
13. Monatslohn 11714
Artikel 22
13. Monatslohn 12062
Artikel 22
13. Monatslohn 12808
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11714
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12062
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12808
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Artikel 14
Pikettdienst 11714
Artikel 15
Pikettdienst 12062
Artikel 15
Pikettdienst 12808
Artikel 15
Normalarbeitszeit 11714
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit 12062
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
Normalarbeitszeit 12808
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit 11714
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Überstunden / Überzeit 12062
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Überstunden / Überzeit 12808
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Ferien 11714
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1
Ferien 12062
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1
Ferien 12808
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11714
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12062
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12808
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23
Bezahlte Feiertage 11714
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
Bezahlte Feiertage 12062
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
Bezahlte Feiertage 12808
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
Krankheit 11714
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Krankheit 12062
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Krankheit 12808
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Unfall 11714
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 25
Unfall 12062
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 25
Unfall 12808
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11714
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Vaterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes hat der Vater - aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2020 - bei einem 100% Pensum Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Zu beziehen sind diese in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist freiwillig. Der Vater kann auch weniger Tage beziehen, als er zugute hätte. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80%t des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, aber höchstens CHF 196.-- pro Tag (Taggeld)
Der Vaterschaftsurlaub wird wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 31; Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag Artikel 31
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12062
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Vaterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes hat der Vater - aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2020 - bei einem 100% Pensum Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Zu beziehen sind diese in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist freiwillig. Der Vater kann auch weniger Tage beziehen, als er zugute hätte. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80%t des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, aber höchstens CHF 196.-- pro Tag (Taggeld)
Der Vaterschaftsurlaub wird wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 31; Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag Artikel 31
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12808
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Vaterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes hat der Vater - aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2020 - bei einem 100% Pensum Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Zu beziehen sind diese in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist freiwillig. Der Vater kann auch weniger Tage beziehen, als er zugute hätte. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80%t des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, aber höchstens CHF 196.-- pro Tag (Taggeld)
Der Vaterschaftsurlaub wird wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 31; Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11714
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12062
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12808
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
Pensionsregelungen 11714
Artikel 37
Pensionsregelungen 12062
Artikel 37
Pensionsregelungen 12808
Artikel 37
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11714
Artikel 30.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12062
Artikel 30.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12808
Artikel 30.1
Lernende 11714
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+e
Lernende 12062
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+e
Lernende 12808
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende 11714
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 16; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende 12062
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 16; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende 12808
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 16; OR 329a+e
Kündigungsfrist 11714
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34
Kündigungsfrist 12062
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34
Kündigungsfrist 12808
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34
Arbeitnehmervertretung 11714
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung 12062
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung 12808
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung 11714
Arbeitgebervertretung 12062
Arbeitgebervertretung 12808
Sozialpläne 11714
Artikel 11
Sozialpläne 12062
Artikel 11
Sozialpläne 12808
Artikel 11
Schlichtungsverfahren 11714
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7, 8 und 9
Schlichtungsverfahren 12062
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7, 8 und 9
Schlichtungsverfahren 12808
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7, 8 und 9
Friedenspflicht 11714
Artikel 4
Friedenspflicht 12062
Artikel 4
Friedenspflicht 12808
Artikel 4
Themen-Übersicht
Aktionen
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GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Archivierte Versionen
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
9.13250 | 09.12.2024 | 01.01.2025 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
8.12808 | 22.12.2023 | 22.12.2023 |
8.12062 | 23.12.2022 | 23.12.2022 |
8.11714 | 30.05.2022 | 30.05.2022 |
8.11551 | 16.12.2021 | 16.12.2021 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
7.11042 | 01.12.2020 | 01.01.2021 |